Artikel 2 VO (EU) 2022/44

Kriterien zur Festsetzung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur

Die Höhe der Finanzkorrektur gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1139 wird auf Grundlage der folgenden Kriterien festgesetzt:

a)
Bedeutung der möglichen Schädigung der biologischen Meeresressourcen aufgrund des Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften;
b)
Wiederholung des Verstoßes;
c)
Dauer des Verstoßes;
d)
vom betreffenden Mitgliedstaat getroffene Abhilfemaßnahmen.

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