Artikel 2 VO (EU) 2022/44
Kriterien zur Festsetzung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur
Die Höhe der Finanzkorrektur gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1139 wird auf Grundlage der folgenden Kriterien festgesetzt:
- a)
- Bedeutung der möglichen Schädigung der biologischen Meeresressourcen aufgrund des Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften;
- b)
- Wiederholung des Verstoßes;
- c)
- Dauer des Verstoßes;
- d)
- vom betreffenden Mitgliedstaat getroffene Abhilfemaßnahmen.
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