Artikel 2 VO (EU) 2022/45

Schwerwiegende Verstöße

Schwerwiegende Verstöße eines Mitgliedstaats gegen die Vorschriften im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, die gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2021/1139 zu einer Aussetzung der Zahlungen führen können, sind Verstöße gemäß Artikel 1, wenn der Mitgliedstaat, der einer Unterbrechung der Zahlungsfrist für einen Zahlungsantrag gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/1139 unterliegt, innerhalb dieses Unterbrechungszeitraums nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften ergreift.

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