Artikel 2 VO (EU) 2022/46
Normaler Fischereiaufwand der Fischereifahrzeuge
Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1139 entscheiden die Mitgliedstaaten über den normalen Fischereiaufwand des Fischereifahrzeugs, für das eine Unterstützung beantragt wird, anhand folgender Elemente:
- 1.
- Merkmale und Fangverhalten des betreffenden Fischereifahrzeugs,
- 2.
- Durchschnitt von zehn repräsentativen Fangreisen, die in den drei Kalenderjahren vor dem Antrag auf Unterstützung unternommen wurden, und
- 3.
- Fangtechniken und die Zeit, die das betreffende Fischereifahrzeug während der repräsentativen Fangreisen auf See verbracht hat.
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