Artikel 2 VO (EU) 2022/46

Normaler Fischereiaufwand der Fischereifahrzeuge

Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1139 entscheiden die Mitgliedstaaten über den normalen Fischereiaufwand des Fischereifahrzeugs, für das eine Unterstützung beantragt wird, anhand folgender Elemente:

1.
Merkmale und Fangverhalten des betreffenden Fischereifahrzeugs,
2.
Durchschnitt von zehn repräsentativen Fangreisen, die in den drei Kalenderjahren vor dem Antrag auf Unterstützung unternommen wurden, und
3.
Fangtechniken und die Zeit, die das betreffende Fischereifahrzeug während der repräsentativen Fangreisen auf See verbracht hat.

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