Artikel 1 VO (EU) 2022/46

Von neuen Maschinen verwendete energieeffiziente Technologien

Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1139 gelten neue Maschinen von Fischereifahrzeugen als energieeffiziente Technologien verwendend, wenn

1.
sie folgenden Antrieb verwenden:

a)
Wasserstoff
b)
Ammoniak
c)
Verbrennungsantrieb
d)
Brennstoffzellen
e)
Strom
f)
eine Kombination aus Elektro- und Verbrennungsantrieb (Hybridantrieb)
g)
Brennstoffzellenhybrid

2.
sie im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) typgenehmigt sind.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).

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