Präambel VO (EU) 2022/46

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1139 kann aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds der Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von bis zu 24 Metern unterstützt werden.
(2)
Die Unterstützung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/1139 trägt zu dem spezifischen Ziel der Steigerung der Energieeffizienz und der Senkung der CO2-Emissionen durch den Austausch oder die Modernisierung der Maschinen von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1139 bei.
(3)
Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1139 bezieht sich auf die von der neuen Maschine verwendeten energieeffizienten Technologien. Es müssen diejenigen energieeffizienten Technologien ermittelt werden, die zur Verringerung der CO2-Emissionen beitragen.
(4)
Gemäß Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1139 muss der Mitgliedstaat messen, ob die neue Maschine 20 % weniger CO2 ausstößt oder 20 % weniger Kraftstoff verbraucht als die im Rahmen des für das betreffende Schiff normalen Fischereiaufwands zu ersetzende Maschine.
(5)
Für die Zwecke der Messung durch den Mitgliedstaat ist zu bestimmen, was unter dem „für das betreffende Schiff normalen Fischereiaufwand” zu verstehen ist, wobei die große Vielfalt der Fischereifahrzeuge, ihre Fangtechniken, die Entfernungen und die Auslastung zu berücksichtigen sind, die sich im Laufe der Zeit ändern und alle Auswirkungen auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch haben.
(6)
Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1.

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