Präambel VO (EU) 2022/462

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit Schreiben vom 15. September 2017 schlugen die zyprischen Behörden der Kommission vor, dem Unternehmen „Γρηγορίου Β.Ε. Λτδ” (Grigoriou B.E. Ltd), das im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens nachgewiesen hat, dass es das Erzeugnis seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig unter einem mit dem eingetragenen Namen identischen Namen vermarktet, einen Übergangszeitraum für die Verwendung des Namens „Λουκάνικο Πιτσιλιάς” (Loukaniko Pitsilias) zu gewähren. Die zyprischen Behörden wiesen darauf hin, dass dieses Unternehmen Mitglied des zyprischen Verbands für Fleischerzeugnisse ist, der auf nationaler Ebene einen zulässigen Einspruch gegen den Antrag auf Eintragung des Namens „Λουκάνικο Πιτσιλιάς” (Loukaniko Pitsilias) eingelegt hatte, der von der zuständigen Behörde abgelehnt wurde. Da das Unternehmen die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festgelegten Bedingungen erfüllt, haben die zyprischen Behörden der Europäischen Kommission vorgeschlagen, diesem Unternehmen einen Übergangszeitraum zu gewähren.
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/154 der Kommission(2) hat die Kommission den Namen „Λουκάνικο Πιτσιλιάς” (Loukaniko Pitsilias) (g. g. A.) in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen, ohne dem Unternehmen „Γρηγορίου Β.Ε. Λτδ” (Grigoriou B.E. Ltd) den von den zyprischen Behörden vorgeschlagenen Übergangszeitraum im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 zu gewähren. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/154 trat am 2. März 2021 in Kraft.
(3)
Mit Schreiben vom 1. März 2021 erinnerten die zyprischen Behörden die Kommission an den mit Schreiben vom 15. September 2017 vorgelegten Vorschlag für einen Übergangszeitraum.
(4)
Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 antwortete die Kommission und ersuchte die zyprischen Behörden, die Dauer des beantragten Übergangszeitraums anzugeben und zu begründen.
(5)
Mit Schreiben vom 28. September 2021 teilten die zyprischen Behörden mit, dass sie einen Übergangszeitraum von fünf Jahren für angemessen hielten. Das Unternehmen „Γρηγορίου Β.Ε. Λτδ” (Grigoriou B.E. Ltd) hatte ein Erzeugnis mit demselben Namen wie dem mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/154 eingetragenen Namen für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als zehn Jahren rechtmäßig vermarktet, bevor die geschützte geografische Angabe eingetragen wurde. Die Gewährung des vorgeschlagenen Übergangszeitraums würde es dem Unternehmen ermöglichen, seinen Betriebszyklus angesichts der neuen Situation anzupassen und umzustrukturieren.
(6)
Nach Angaben der zyprischen Behörden hält sich das betreffende Unternehmen nicht an die Spezifikation und würde daher gegen Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, wenn es den betreffenden Namen verwenden würde.
(7)
Das Unternehmen „Γρηγορίου Β.Ε. Λτδ” (Grigoriou B.E. Ltd) erfüllte somit die Bedingungen des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für die Gewährung eines Übergangszeitraums, innerhalb dessen es den Namen des Erzeugnisses, unter dem dieses bisher vermarktet wurde, weiterhin verwenden darf. Daher sollte ein Übergangszeitraum von fünf Jahren gewährt werden, in dem „Γρηγορίου Β.Ε. Λτδ” (Grigoriou B.E. Ltd) den geschützten Namen „Λουκάνικο Πιτσιλιάς” (Loukaniko Pitsilias) verwenden darf.
(8)
Da der Name seit dem 2. März 2021, dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2021/154 zur Eintragung des Namens „Λουκάνικο Πιτσιλιάς” (Loukaniko Pitsilias) (g. g. A.), geschützt ist, sollte die Genehmigung der Verwendung des geschützten Namens rückwirkend ab diesem Datum gelten.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/154 der Kommission vom 3. Februar 2021 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben „Λουκάνικο Πιτσιλιάς” (Loukaniko Pitsilias) (g. g. A.) (ABl. L 46 vom 10.2.2021, S. 4).

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