Artikel 2 VO (EU) 2022/466

Kriterien für die Ausnahme von der Aufsicht durch die ESMA

(1) Ein APA oder ARM wird von der Beaufsichtigung durch die ESMA ausgenommen, wenn

a)
das APA oder der ARM in höchstens drei verschiedenen Mitgliedstaaten Dienstleistungen für oder im Namen von Wertpapierfirmen erbringt, die den in Artikel 20 und 21 der Richtlinie (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Pflichten hinsichtlich Veröffentlichungen nach dem Handel oder der in Artikel 26 der genannten Verordnung festgelegten Meldepflicht unterliegen, und zugleich mindestens 50 % dieser Wertpapierfirmen im selben Mitgliedstaat wie das APA oder der ARM zugelassen sind, und
b)
die Zahl der von dem APA gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Handelsgeschäfte und deren Volumen in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente weniger als 0,5 % der Gesamtzahl der Handelsgeschäfte bzw. des Gesamtvolumens ausmacht, die bzw. das von allen APA gemäß Artikel 20 Absatz 1 der genannten Verordnung gemeldet wurde, und die Zahl der von dem APA gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Verordnung veröffentlichten Handelsgeschäfte und deren Volumen in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente höchstens 0,5 % der Gesamtzahl der Handelsgeschäfte bzw. des Gesamtvolumens ausmacht, die bzw. das von allen APA gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Verordnung gemeldet wurde, und
c)
die Zahl der von dem ARM gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemeldeten Geschäfte höchstens 0,5 % der Gesamtzahl der Geschäfte ausmacht, die von allen ARM gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 7 der genannten Verordnung gemeldet wurde.

(2) APA und ARM stellen der zuständigen Behörde auf Verlangen Daten zur Verfügung, die die Bewertung im Hinblick auf das Kriterium gemäß Absatz 1 Buchstabe a gestatten.

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