Artikel 3 VO (EU) 2022/466
Übergangsbestimmung
Für die Zwecke von Artikel 1 führt die ESMA die erste Bewertung anhand der in Artikel 2 aufgeführten Kriterien für die Ausnahme durch. Diese erste Bewertung wird auf der Grundlage von Daten vorgenommen, die sich auf die ersten sechs Monate des Jahres 2021 beziehen.
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