Artikel 4 VO (EU) 2022/467
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung findet unter der Bedingung Anwendung, dass die Übertragung von 350000000 EUR von der Reserve auf die Haushaltslinie zur Finanzierung der Sondermaßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und Rates erfolgt ist. Sie gilt ab dem Tag der Veröffentlichung einer Mitteilung der Kommission zur Bestätigung der Übertragung im Amtsblatt der Europäischen Union.
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