Artikel 3 VO (EU) 2022/467

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)
umgehend und bis spätestens 30. Juni 2022:

1.
eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen,
2.
die Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Beihilfen festgelegt werden, sowie die Gründe für die Verteilung der Beihilfe in verschiedenen Sektoren,
3.
die beabsichtigte Wirkung der Maßnahmen im Hinblick auf die Ernährungssicherheit und die Stabilisierung des Marktes,
4.
die getroffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die beabsichtigte Wirkung erzielt wird,
5.
die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen getroffenen Maßnahmen,
6.
die Höhe der zusätzlichen Unterstützung gemäß Artikel 2;

b)
bis spätestens 15. Mai 2023 die Gesamtbeträge der gewährten Beihilfen je Maßnahme, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Unionsbeihilfe und zusätzlicher nationaler Unterstützung, Zahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.

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