Artikel 2 VO (EU) 2022/467
Die Mitgliedstaaten können für die gemäß Artikel 1 getroffenen Maßnahmen unter denselben Bedingungen der Objektivität, Nichtdiskriminierung, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen, eine zusätzliche nationale Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 200 % des im Anhang für den einzelnen Mitgliedstaat festgesetzten Betrags gewähren.
Die Mitgliedstaaten zahlen die zusätzliche Unterstützung bis 30. September 2022.
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