Artikel 1 VO (EU) 2022/467

(1) Die Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 500000000 EUR steht den Mitgliedstaaten zur Verfügung, um Erzeugern in den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Sektoren unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe zu gewähren.

(2) Die Mitgliedstaaten verwenden die ihnen nach dem Anhang zur Verfügung stehenden Beträge für Maßnahmen gemäß Absatz 3 in Sektoren, die aufgrund höherer Betriebsmittelkosten oder Handelsbeschränkungen von Marktstörungen betroffen sind. Maßnahmen werden auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien getroffen, die dem Ausmaß der Marktstörungen in den unterschiedlichen Sektoren Rechnung tragen, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

(3) Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten tragen zur Ernährungssicherheit oder zur Beseitigung von Marktungleichgewichten bei und dienen zur Unterstützung von Landwirten, die zur Verfolgung dieser Ziele eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten aufnehmen:

a)
Kreislaufwirtschaft,
b)
Nährstoffbewirtschaftung,
c)
effiziente Nutzung von Ressourcen,
d)
umwelt- und klimafreundliche Produktionsverfahren.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Landwirte nicht direkte Begünstigte der Beihilfezahlungen der Union sind, der wirtschaftliche Nutzen der Unionsbeihilfe in vollem Umfang an sie weitergegeben wird.

(5) Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund von Zahlungen für Maßnahmen gemäß Absatz 3 kommen nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn diese Zahlungen bis 30. September 2022 getätigt werden.

(6) Für Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs gemäß Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Beträge der Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung.

(7) Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.

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