Präambel VO (EU) 2022/467
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 106 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Russlands Invasion in die Ukraine am 24. Februar 2022 wirkt sich auf die Landwirte in der Union aus.
- (2)
- Das Hauptproblem im Handel zwischen der Ukraine und der Union liegt in der Verfügbarkeit von Transportmitteln. Die ukrainischen Flughäfen waren als Erstes von den russischen Angriffen betroffen, und der gesamte gewerbliche Seeverkehr in ukrainischen Häfen wurde ausgesetzt.
- (3)
- Die Krise wird voraussichtlich schwerwiegende Folgen für die weltweite Versorgung mit Getreide haben, was zu einem weiteren Anstieg der Preise führen wird, der zu den derzeit drastisch steigenden Preisen für Energie und Düngemittel hinzukommt, die die Landwirte in der Union beeinträchtigen.
- (4)
- Ein zweites Problem besteht darin, dass Erzeugnisse der Union aus logistischen und finanziellen Gründen nicht weiterhin in die Ukraine und möglicherweise auch nicht mehr nach Russland und Belarus ausgeführt werden können, was in einigen Sektoren Handelsstörungen verursacht, die zu Marktungleichgewichten auf dem Binnenmarkt führen würden. Dies würde im Fall von Russland hauptsächlich die Sektoren Wein und Spirituosen, verarbeitete Lebensmittel (einschließlich verarbeitetes Obst und Gemüse), Säuglingsanfangsnahrung und Heimtierfutter, im Fall von Belarus Obst und Gemüse und im Fall der Ukraine tierische Erzeugnisse betreffen.
- (5)
- Es drohen Marktstörungen, die durch erhebliche Kostensteigerungen und Handelsstörungen verursacht werden, die wirksame und effiziente Maßnahmen erfordern.
- (6)
- Marktinterventionsmaßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Form von öffentlichen Interventionen, Beihilfen für die private Lagerhaltung oder Marktrücknahmen zur Verfügung stehen, können einen wirksamen Beitrag zur Wiederherstellung eines gewissen Marktgleichgewichts leisten, indem Erzeugnisse vorübergehend oder dauerhaft vom Markt genommen werden; sie sind jedoch nicht geeignet, der drohenden Marktstörung aufgrund von Kostensteigerungen entgegenzuwirken. Während sich der Markt schrittweise an die neuen Gegebenheiten anpassen muss, müssen die Erzeuger in Sektoren unterstützt werden, in denen die Betriebsmittelkosten auf ein nicht tragfähiges Niveau steigen und die Erzeugnisse nicht ihren normalen Absatzmarkt finden können.
- (7)
- Um effizient und wirksam gegen die drohende Marktstörung vorzugehen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass den von einer solchen Marktstörung betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugern in der Union Beihilfen gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten einen oder mehrere der betroffenen Sektoren oder Teilsektoren wählen, um die Erzeuger zu unterstützen, die am stärksten unter den Marktstörungen zu leiden haben.
- (8)
- Es ist daher angezeigt, den Mitgliedstaaten eine Finanzhilfe zu gewähren, um Erzeuger, die Tätigkeiten zur Förderung der Ernährungssicherheit oder zur Beseitigung von Marktungleichgewichten aufnehmen, zu unterstützen. Die den einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Beträgen sollten die jeweilige Bedeutung des entsprechenden Mitgliedstaats im Agrarsektor der Union auf der Grundlage der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) berücksichtigen.
- (9)
- Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen konzipieren, die zur Ernährungssicherheit beitragen oder Marktungleichgewichte beseitigen. Landwirte sollten für eine Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahmen in Betracht kommen, sofern sie zur Verfolgung dieser Ziele eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten aufnehmen: Kreislaufwirtschaft, Nährstoffbewirtschaftung, effiziente Nutzung von Ressourcen sowie umwelt- und klimafreundliche Produktionsverfahren.
- (10)
- Die Mitgliedstaaten sollten die Beihilfe über die wirksamsten Kanäle auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien verteilen, die dem Ausmaß der Marktstörungen in den verschiedenen Sektoren Rechnung tragen und gleichzeitig sicherstellen, dass die Landwirte die Endbegünstigten der Beihilfe sind, sowie etwaige Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vermeiden.
- (11)
- Da der Betrag für jeden Mitgliedstaat lediglich einen Teil des den Erzeugern in den Agrarsektoren tatsächlich entstandenen Schadens ausgleichen würde, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, diesen Erzeugern unter denselben Bedingungen der Objektivität, Nichtdiskriminierung und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zusätzliche nationale Unterstützung zu gewähren. Angesichts des Ausmaßes der derzeitigen Krise kann sich diese zusätzliche nationale Unterstützung ausnahmsweise auf bis zum Doppelten der jeweiligen im Anhang dieser Verordnung festgesetzten Beträge belaufen.
- (12)
- Damit die Mitgliedstaaten die Beihilfe mit der zur Behebung der Marktstörung erforderlichen Flexibilität den jeweiligen Umständen entsprechend verteilen können, sollte es ihnen gestattet sein, diese mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen zu kumulieren.
- (13)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Beihilfe sollte als Maßnahme zur Stützung der Agrarmärkte gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gewährt werden, nachdem Mittel aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung übertragen wurden.
- (14)
- Da die Unionsbeihilfe in Euro festgesetzt ist, muss ein Zeitpunkt für die Umrechnung des Betrags festgesetzt werden, der den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, zugewiesen wird, um eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung zu gewährleisten. Es empfiehlt sich daher, den maßgeblichen Tatbestand für den Wechselkurs gemäß Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu bestimmen. Nach dem in Absatz 2 Buchstabe b des Artikels genannten Grundsatz und den Kriterien in Absatz 5 Buchstabe c des Artikels sollte der maßgebliche Tatbestand der Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung sein.
- (15)
- Aus Haushaltsgründen sollte die Union die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten entstehen, nur dann finanzieren, wenn diese Ausgaben bis zu einem bestimmten Förderfähigkeitstermin getätigt werden.
- (16)
- Aus Gründen der Transparenz sowie zur Überwachung und ordnungsgemäßen Verwaltung der den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Finanzmittel sollten diese der Kommission die konkreten zu treffenden Maßnahmen, die zugrunde gelegten Kriterien, die Gründe für die Verteilung der Beihilfe in verschiedenen Sektoren, die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen in den betreffenden Märkten getroffenen Maßnahmen, die beabsichtigte Wirkung der Maßnahmen sowie die Methoden mitteilen, mit denen geprüft werden soll, ob diese Wirkung erreicht wird.
- (17)
- Der schwierige Zugang zu Betriebsmitteln und die logistischen Probleme, die sich aus einer abrupten Einstellung gewerblicher Lieferungen ergeben, stellen eine unmittelbare Störung des Marktes dar, sodass Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um die Situation effizient und wirksam zu bewältigen.
- (18)
- Damit die Erzeuger die Beihilfe sobald wie möglich erhalten, sollten die Mitgliedstaaten diese Verordnung unverzüglich anwenden können. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Sie sollte unter der Bedingung, dass die Übertragung von 350000000 EUR von der Reserve auf die Haushaltslinien zur Finanzierung der erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und Rates(4) erfolgt ist, ab dem Tag der Veröffentlichung einer Mitteilung der Kommission zur Bestätigung der Übertragung im Amtsblatt der Europäischen Union Anwendung finden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- (2)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).
- (4)
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.