Artikel 1 VO (EU) 2022/468

(1) Auf die Einfuhren von Kalziumsilizium, derzeit eingereiht unter den KN-Codes ex72029980 und ex28500060 (TARIC-Codes 7202998030 und 2850006091) und mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode
VR China Ningxia Ketong New Material Technology Co. Ltd., Industriezone Hongguozi, Bezirk Huinong, Stadt Shizuishan, Provinz Ningxia 31,5 % C721
VR China Ningxia Shun Tai Smelting Co., Ltd., Industriepark Zhongwei, Stadt Zhongwei, Provinz Ningxia 42,7 % C722
VR China Shaanxi Shenghua Metallurgy-Chemical Co. Ltd., Öko-Industriepark Yangxian, Stadt Hanzhong, Provinz Shaanxi 32,8 % C723
VR China Alle übrigen Unternehmen 50,7 % C999

(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

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