Präambel VO (EU) 2022/468

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Einleitung
(1)
Am 18. Februar 2021 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Kalziumsilizium (im Folgenden „CaSi” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” , „betroffenes Land” oder „China” ) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union(2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
(2)
Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 4. Januar 2021 von Euroalliages (im Folgenden „Antragsteller” ) eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Kalziumsilizium im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
1.2.
Vorläufige Maßnahmen
(3)
Nach Artikel 19a der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am 17. September 2021 eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen vorläufigen Zölle sowie Einzelheiten zur Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, innerhalb von drei Arbeitstagen zur Richtigkeit dieser Berechnungen Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen zu der Richtigkeit der Berechnungen ein.
(4)
Die Kommission führte mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1811 der Kommission(3) (im Folgenden „vorläufige Verordnung” ) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kalziumsilizium mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.
1.3.
Weiteres Verfahren
(5)
Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung” ), äußerten sich der Antragsteller, die Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung” ), die mitarbeitenden ausführenden Hersteller Ningxia Ketong New Material Technology Co., Ltd (im Folgenden „Ketong” ), Ningxia Shun Tai Smelting Co., Ltd und dessen verbundener Händler Overseas Metallurgy Co., Ltd (im Folgenden „Shun Tai” ) und Shaanxi Shenghua Metallurgy-Chemical Co., Ltd (im Folgenden „Shenghua” ) sowie ein Verwender (ein Hersteller von Fülldrähten, Filo d.o.o.) schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen.
(6)
Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung. Es fanden Anhörungen mit Filo d.o.o. und Ketong, einem der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, statt.
(7)
Die Kommission holte weiterhin alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, und prüfte sie. Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und änderte soweit angezeigt ihre vorläufigen Schlussfolgerungen.
(8)
Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kalziumsilizium mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung” ). Allen Parteien wurde eine Frist gewährt, innerhalb der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.
(9)
Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten außerdem Gelegenheit zur Anhörung. Es fand eine Anhörung mit Ketong statt.
1.4.
Stellungnahmen zur Einleitung
(10)
Da keine Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 12 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
1.5.
Stichprobenverfahren
(11)
Da keine Stellungnahmen zur Bildung der Stichprobe der Unionshersteller, Einführer und der ausführenden Hersteller in der VR China eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 15, 17 und 19 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
1.6.
Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(12)
Da keine Stellungnahmen zum Untersuchungszeitraum (im Folgenden „UZ” ) und zum Bezugszeitraum eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 25 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
2.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(13)
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Warendefinition eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 26 bis 29 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen.
3.
DUMPING
(14)
Nach der vorläufigen Unterrichtung nahmen der Antragsteller, die chinesische Regierung und die mitarbeitenden ausführenden Hersteller Stellung zu den vorläufigen Dumpingfeststellungen.
3.1.
Normalwert
3.1.1.
Nennenswerte Verzerrungen
(15)
Nach der vorläufigen Unterrichtung nahmen die chinesische Regierung, Ketong und Shenghua Stellung und beanstandeten unter anderem die Rechtmäßigkeit des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung und das von der Kommission beschriebene Vorliegen nennenswerter Verzerrungen. Auf diese Stellungnahmen wird im Folgenden ausführlich eingegangen.
(16)
Die chinesische Regierung brachte zunächst hinsichtlich des Berichts vor, dass keine Beweise dafür vorlägen, dass der Bericht von der Kommission genehmigt oder gebilligt worden sei, weshalb Zweifel bestünden, ob der Bericht den offiziellen Standpunkt der Kommission darstellen könne. Sachlich ist der Bericht nach Ansicht der chinesischen Regierung falsch, einseitig und realitätsfremd. Darüber hinaus gebe die Tatsache, dass die Kommission nur für einige ausgewählte Länder Länderberichte herausgegeben habe, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Meistbegünstigungsbehandlung. Zudem entspreche es nach Ansicht der chinesischen Regierung nicht dem Geist eines fairen und gerechten Rechts, wenn sich die Kommission auf die in dem Bericht enthaltenen Beweise stütze, da dies letztlich eine Entscheidung in der Sache vor dem Prozess darstelle.
(17)
Zweitens brachte die chinesische Regierung vor, dass die Ermittlung des Normalwerts im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht mit dem Antidumping-Übereinkommen der WTO (im Folgenden „Antidumping-Übereinkommen” ) vereinbar sei, insbesondere nicht mit Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens, der eine umfangreiche Liste an Situationen enthalte, in denen der Normalwert ermittelt werden könne, wobei „nennenswerte Verzerrungen” nicht als eine solche Situation aufgeführt werden. Zudem sei die Verwendung von Daten eines geeigneten repräsentativen Landes nicht mit Artikel VI Absatz 1 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade, im Folgenden „GATT” ) und Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens vereinbar, nach denen die Herstellkosten im Ursprungsland für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden müssen.
(18)
Drittens stellen der chinesischen Regierung zufolge die Untersuchungsverfahren der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung insofern eine Verletzung der WTO-Regeln dar, als die Kommission unter Verstoß gegen Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens die Aufzeichnungen des chinesischen Herstellers außer Acht gelassen habe, ohne zu prüfen, ob diese Aufzeichnungen im Einklang mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen in China stünden. In diesem Zusammenhang erinnerte die chinesische Regierung daran, dass das WTO-Berufungsgremium in der Streitsache DS473 und das Panel in der Streitsache DS494 festgestellt haben, dass nach Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens, sofern die Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers in einem vertretbaren Rahmen genau und verlässlich den tatsächlichen Kosten entsprechen, die einem Hersteller oder Ausführer für die untersuchte Ware entstanden sind, davon ausgegangen werden kann, dass sie „die mit der Produktion und dem Verkauf der untersuchten Ware zusammenhängenden Kosten angemessen darstellen” ; und die untersuchende Behörde sollte diese Aufzeichnungen dafür nutzen, die Herstellkosten der untersuchten Hersteller zu ermitteln.
(19)
Viertens brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission konsequent vorgehen und umfassend untersuchen solle, ob sogenannte Marktverzerrungen im repräsentativen Land vorliegen. Der chinesischen Regierung zufolge werde mit „zweierlei Maß” gemessen, wenn die Daten eines repräsentativen Landes ohne Weiteres und ohne eine solche Bewertung akzeptiert werden. Die chinesische Regierung verwies insbesondere auf den Preismechanismus auf dem brasilianischen Strommarkt, der bereits von den chinesischen mitarbeitenden ausführenden Herstellern im Rahmen der Untersuchung vorgebracht wurde. Dasselbe gelte für die Bewertung der Preise und Kosten des Wirtschaftszweigs der Union. Die chinesische Regierung wies insoweit auf weitverbreitete Umstände innerhalb der EU hin, die zu Bedenken hinsichtlich Marktverzerrungen führen könnten.
(20)
Was das Vorbringen zum Status des Berichts im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften betrifft, so weist die Kommission darauf hin, dass in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung weder ein bestimmtes Format für die Berichte über erhebliche Verzerrungen vorgeschrieben noch ein Veröffentlichungsweg festgelegt ist. Bei dem Bericht handelt es sich um ein auf Fakten gestütztes technisches Dokument, das nur im Zusammenhang mit Handelsschutzuntersuchungen verwendet wird. Es war somit angemessen, dass der Bericht als Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen herausgegeben wird, da er rein beschreibender Natur ist und keine politischen Ansichten, Präferenzen oder Urteile zum Ausdruck bringt. Dies beeinträchtigt nicht seinen Inhalt, nämlich die für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung relevanten objektiven Informationsquellen über das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der chinesischen Wirtschaft. In Bezug auf die Bemerkungen, dass der Bericht einseitig und falsch sei, stellt die Kommission fest, dass dieser Bericht ein umfassendes Dokument ist, das sich auf umfangreiche objektive Beweise stützt, unter anderem auf Rechtsvorschriften, sonstige Vorschriften und andere offizielle politische Dokumente, die von der chinesischen Regierung veröffentlicht wurden, auf Berichte Dritter von internationalen Organisationen, akademische Studien und Artikel von Wissenschaftlern sowie auf andere zuverlässige unabhängige Quellen. Der Bericht ist seit Dezember 2017 öffentlich zugänglich, sodass alle interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit hatten, ihn und die ihm zugrunde liegenden Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission ferner fest, dass die chinesische Regierung nur in allgemeiner und abstrakter Weise auf Mängel des Berichts hinwies, aber gleichzeitig darauf verzichtet hat, den Inhalt und die in dem Bericht enthaltenen Beweise zu widerlegen.
(21)
In Bezug auf das Vorbringen der chinesischen Regierung, die Meistbegünstigung sei verletzt worden, erinnerte die Kommission daran, dass gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ein derartiger Bericht für ein Land nur dann erstellt wird, wenn die Kommission fundierte Hinweise dafür hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen vorliegen. Beim Inkrafttreten der neuen Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung im Dezember 2017 lagen der Kommission für China derartige Hinweise auf nennenswerte Verzerrungen vor. Die Kommission veröffentlichte im Oktober 2020 auch einen Bericht über Verzerrungen in Russland(4) und es könnten, soweit angezeigt, weitere Berichte folgen. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass die Berichte für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht vorgeschrieben sind. In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c werden die Voraussetzungen für die Herausgabe von Länderberichten durch die Kommission beschrieben und die Antragsteller sind gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe d nicht verpflichtet, den Bericht zu verwenden und ebenso wenig ist nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e das Vorliegen eines Länderberichts eine Voraussetzung für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a. Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e genügen hinreichende Beweise für nennenswerte Verzerrungen in einem Land, die von einem Antragsteller vorgelegt werden und die Kriterien von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b erfüllen, für die Einleitung der Untersuchung auf dieser Grundlage. Daher gelten die Regeln über länderspezifische nennenswerte Verzerrungen ohne Unterschied für alle Länder, unabhängig davon, ob ein Länderbericht vorliegt. Demzufolge verstoßen die Regeln über länderspezifische Verzerrungen definitionsgemäß nicht gegen den Grundsatz der Meistbegünstigung.
(22)
In Bezug auf das zweite und dritte Vorbringen der chinesischen Regierung über die angebliche Nichtvereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den WTO-Bestimmungen, insbesondere mit den Bestimmungen in Artikel 2.2 und 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens, sowie den Feststellungen in den Streitsachen DS473 und DS494, wiederholte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 72 und 73 der vorläufigen Verordnung dargestellte Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung voll und ganz im Einklang mit den Verpflichtungen der EU nach dem WTO-Recht steht. Im Hinblick auf das Vorbringen, dass der Begriff „nennenswerte Verzerrungen” in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht unter den Situationen aufgeführt ist, in denen die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens zulässig ist, erinnerte die Kommission daran, dass im inländischen Recht nicht genau dieselben Begriffe wie in den einschlägigen Übereinkommen verwendet werden müssen, um diesen zu entsprechen, und dass sie die Auffassung vertritt, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung in vollem Einklang mit den einschlägigen Vorschriften des Antidumping-Übereinkommens steht (und insbesondere mit den Möglichkeiten, den Normalwert nach Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens rechnerisch zu ermitteln). In Bezug auf die Streitsache DS494 ruft die Kommission zudem in Erinnerung, dass sowohl die EU als auch die Russische Föderation Rechtsmittel gegen die Feststellungen des Panels eingelegt haben; diese sind daher nicht endgültig und haben nach ständiger WTO-Rechtsprechung folglich keinen rechtlichen Status im WTO-System, da sie nicht vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommen wurden. Jedenfalls wurde im Panelbericht zu dieser Streitsache ausdrücklich festgestellt, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung außerhalb des Rahmens der Streitsache lagen.
(23)
Hinsichtlich des vierten Vorbringens, mit dem die Kommission aufgefordert wird, zu prüfen, ob die für die Verfahren der Kommission verwendeten Daten eines Drittlandes nicht von Marktverzerrungen betroffen sind, weist die Kommission darauf hin, dass sie gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert nur dann auf einer anderen Grundlage als den Inlandspreisen und -kosten im Ausfuhrland ermittelt, wenn sie feststellt, dass solche Daten die unverzerrten Preise und Kosten am angemessensten widerspiegeln. Bei diesem Vorgang ist die Kommission verpflichtet, nur unverzerrte Daten zu verwenden. In diesem Zusammenhang werden die interessierten Parteien aufgefordert, zu den für die Ermittlung des Normalwerts vorgeschlagenen Quellen in der Anfangsphase der Untersuchung Stellung zu nehmen. In der endgültigen Entscheidung der Kommission darüber, welche unverzerrten Daten zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen sind, wird diesen Stellungnahmen in vollem Umfang Rechnung getragen. Im Hinblick auf die Lage des brasilianischen Strommarktes wurde auf diese Frage bereits in den Erwägungsgründen 132, 133 und 152 der vorläufigen Verordnung detailliert eingegangen, sowie in Erwägungsgrund 45 der vorliegenden Verordnung. Hinsichtlich der Forderung der chinesischen Regierung an die Kommission, mögliche Verzerrungen auf dem EU-Binnenmarkt zu bewerten, konnte die Kommission die Relevanz dieses Vorbringens im Zusammenhang mit der Bewertung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen gemäß Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht erkennen.
(24)
Daher wies die Kommission die Vorbringen der chinesischen Regierung zurück.
(25)
Ketong brachte vor, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung im Widerspruch zu den WTO-Übereinkommen, einschließlich des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO und des Antidumping-Übereinkommens, sowie mit den Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums, insbesondere in der Streitsache DS473, stehe. Ketong wies darauf hin, dass die Kommission in der vorläufigen Verordnung nicht auf die Frage der Vereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit dem WTO-Recht eingegangen sei, mit Ausnahme von sehr allgemeinen Aussagen ohne Angabe der einschlägigen Rechtsgrundlage der WTO. Im Hinblick auf die Streitsache DS473 brachte Ketong zudem vor, dass die Kommission nicht berechtigt gewesen sei, seine Kosten oder Preise aufgrund des angeblichen Vorliegens nennenswerter Verzerrungen außer Acht zu lassen, angesichts dessen, dass das Vorliegen solcher Verzerrungen auf jeden Fall keine ausreichende Grundlage darstellten, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Aufzeichnungen des Herstellers die mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Rohstoffkosten nicht angemessen widerspiegelten.
(26)
Zudem erhob Ketong Einwände dagegen, dass die Kommission eine in China vorherrschender Reihe übergreifender Faktoren geltend gemacht habe, um das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen zu belegen. Insbesondere brachte Ketong vor, dass es sich bei der Anerkennung im Jahr 2020 als Technologiezentrum für Unternehmen in der Autonomen Region lediglich um eine Anerkennung seines Engagements und seiner Investitionen in Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten handele und dass dies keine staatlichen Eingriffe in den Betrieb von Ketong darstelle. Ebenso brachte Ketong vor, dass es als privatwirtschaftliches Unternehmen vollumfänglich modernen marktorientierten Corporate-Governance-Vorschriften unterliege und es für seine operativen Tätigkeiten nach dem Unternehmensrecht der VR China ausschließlich gegenüber den privaten Aktionären des Unternehmens rechenschaftspflichtig sei. Ketong brachte ferner vor, dass das Vorliegen staatlicher Eingriffe keinen nennenswerten Verzerrungen entspreche und dass die Kommission die gesetzliche Verpflichtung habe, die verzerrende Auswirkung des angeblichen staatlichen Eingriffs auf Preise und Kosten zu belegen.
(27)
Im Hinblick auf die Frage der Vereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den WTO-Übereinkommen und der Rechtsprechung des Streitbeilegungsgremiums wird neben den Erwägungsgründen 72 und 73 der vorläufigen Verordnung auf Erwägungsgrund 22 der vorliegenden Verordnung verwiesen, in dem auf die Frage eingegangen wird.
(28)
Ketongs Vorbringen zum angeblichen Nichtvorliegen nennenswerter Verzerrungen trotz staatlicher Eingriffe kann nicht gefolgt werden. Zunächst übermittelte Ketong keine Informationen, die die Bemerkungen der Kommission (siehe Erwägungsgründe 57 und 58 der vorläufigen Verordnung) dazu, dass Kalziumsilizium als ein geförderter Wirtschaftszweig angesehen wird und daher Verzerrungen unterliegt, infrage stellen. Gleiches gilt für Verzerrungen hinsichtlich der Inputs, die für die Herstellung der untersuchten Ware notwendig sind (siehe insbesondere die Erwägungsgründe 62 und 63 der vorläufigen Verordnung). Zweitens betrachtete Ketong zwar die Anerkennung im Jahr 2020 als Technologiezentrum für Unternehmen in der Autonomen Region nur als Anerkennung seiner Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, es bestritt jedoch nicht die finanzielle Unterstützung durch die chinesischen Behörden oder andere Formen der Unterstützung, die dem Sektor, wie in den Erwägungsgründen 57 und 58 der vorläufigen Verordnung dargelegt, gewährt werden. Drittens hat die Kommission hinsichtlich Ketongs Vorbringen, es sei ein privatwirtschaftliches Unternehmen mit moderner Corporate Governance, in den Erwägungsgründen 40 bis 63 der vorläufigen Verordnung die erheblichen staatlichen Eingriffe in der VR China, die zu einer Verzerrung führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegensteht, erläutert. Diese Verzerrungen beeinträchtigen die gewerblichen Betreiber unabhängig von der Eigentümer- oder Leitungsstruktur.
(29)
Nach der endgültigen Unterrichtung argumentierte Ketong, dass die Kommission zunächst nach wie vor keine näheren Ausführungen zur genauen Rechtsgrundlage übermittelt oder ihre rechtliche Begründung hinsichtlich der Vereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den WTO-Übereinkommen und der WTO-Entscheidung in der Rechtssache DS473 untermauert habe. Ketong zufolge habe die Wiederholung der Kommission, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung voll und ganz im Einklang mit den Verpflichtungen der EU nach dem WTO-Recht stünden, keine zusätzliche Klarheit zu dieser Frage geschaffen. Zweitens wiederholte Ketong, dass Daten von einem Drittland bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts aufgrund des angeblichen Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Widerspruch zu Artikel 2.2 und Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens und der Entscheidung des WTO-Berufungsgremiums in der Rechtssache DS473 stünden. Drittens argumentierte Ketong, dass die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die gesetzliche Verpflichtung habe, das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen für jeden Ausführer und Hersteller getrennt zu bewerten und die verzerrende Auswirkung des angeblichen staatlichen Eingriffs auf die Preise und Kosten des Herstellers jeweils im Einzelfall festzustellen. Das Unternehmen vertrat die Ansicht, dass es nicht Ketongs Aufgabe sei, Beweise vorzulegen, die belegen, dass es von den landesweiten Verzerrungen nicht betroffen sei und dass die Kommission diesbezüglich ihre gesetzliche Verpflichtung nicht erfüllt habe, die verzerrende Auswirkung des angeblichen staatlichen Eingriffs auf seine Preise und Kosten festzustellen.
(30)
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Hinsichtlich des Ersuchens nach zusätzlichen Ausführungen zur Vereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit dem WTO-Recht hat die Kommission ihren rechtlichen Standpunkt deutlich gemacht, nämlich dass die rechnerische Ermittlung des Normalwerts in einer Situation, in der das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung festgestellt wurde, im Einklang mit dem WTO-Recht steht, einschließlich der einschlägigen Bestimmungen der Artikel 2.2 und 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens, sowie mit den Berichten des WTO-Streitbeilegungsgremiums, insbesondere in der Rechtssache DS473. Daher wiederholte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 72 und 73 der vorläufigen Verordnung dargelegte und in den Erwägungsgründen 22 und 27 der vorliegenden Verordnung erneut dargelegte Ansicht. Ferner — auch hinsichtlich des Vorbringens von Ketong über die Verwendung der Daten eines Drittlandes — wies die Kommission darauf hin, dass die bestehende Lage betreffend den Markt für die gleichartige Ware oder deren Inputs, wie der in China, zu einer Situation führen könnte, in der die inländischen Verkäufe der gleichartigen Ware des Ausführers keinen ordnungsgemäßen Vergleich mit den Verkäufen der untersuchten Ware des Ausführers ermöglichen. Dies ist hier der Fall, da nennenswerte Verzerrungen auf dem chinesischen Markt zu einem Ungleichgewicht im Vergleich zur Lage auf dem Ausfuhrmarkt führen können. Die Kommission stellte zudem fest, dass Ketong zwar auf sein vorheriges Vorbringen verwies, jedoch keine zusätzlichen Argumente hinsichtlich der Verwendung von Daten eines Drittlandes vorbrachte. Hinsichtlich des Arguments von Ketong, dass die Kommission die Beweislast trage, ist das Vorbringen unbegründet. Die Kommission erinnerte daran, dass sie, sobald aufgrund des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen für das Ausfuhrland nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung festgestellt wird, dass die Verwendung von Inlandspreisen und -kosten im Ausfuhrland nicht angemessen ist, den Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land für jeden ausführenden Hersteller einzeln rechnerisch ermitteln kann. Dies wurde auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 40 bis 63 der vorläufigen Verordnung durchgeführten Bewertung bestimmt und individuell auf Ketong angewandt. Die Kommission erinnerte zudem daran, dass es nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a nur dann zulässig ist, Inlandskosten heranzuziehen, wenn positiv festgestellt wird, dass sie keinen Verzerrungen unterliegen. Jedoch belegte keines der von Ketong vorgebrachten Argumente (vgl. Erwägungsgrund 26), dass dies der Fall wäre.
(31)
In Anbetracht dessen wurden die Vorbringen von Ketong zurückgewiesen.
(32)
Shenghua verwies auf seine früheren Stellungnahmen und wiederholte seine Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht im Einklang mit dem Antidumping-Übereinkommen stehe und zog den Schluss, dass die fehlende Begründung der Kommission bezüglich der Vereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit dem WTO-Übereinkommen dazu führe, dass die vorläufige Verordnung die rechtlichen Anforderungen an eine angemessene Begründung der Entscheidung der Kommission, Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anzuwenden, nicht erfülle.
(33)
Zweitens wies Shenghua darauf hin, dass die Kommission, auch wenn die Verwendung von Daten aus einem Drittland in Anbetracht der Entscheidung in der Streitsache DS473 nicht verboten sei, die Kostendaten von einem repräsentativen Drittland verwenden müsse, um die Herstellkosten in China zu berechnen. Shenghua brachte vor, dass die Kommission dies nicht getan habe und das Unternehmen behauptete diesbezüglich, dass ein auf der Grundlage der Produktionsfaktoren in einem repräsentativen Drittland rechnerisch ermittelter Normalwert auf keinen Fall das Preis- und Kostenniveau im ausführenden Land wiedergebe, aus dem sich wiederum ein Normalwert ergebe, der wesentlich von den Aufzeichnungen des ausführenden Herstellers abweiche.
(34)
Drittens brachte Shenghua vor, dass in den EU-Rechtsvorschriften ein Begriff eingeführt worden sei, den es im Antidumping-Übereinkommen nicht gebe, da sie die rechnerische Ermittlung des Normalwerts vorsähen, wenn nennenswerte Verzerrungen festgestellt würden, während in Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nur vorgeschrieben sei, wenn es keine Verkäufe im normalen Handelsverkehr gebe.
(35)
Zudem brachte Shenghua vor, dass im Kalziumsiliziumsektor in China keine nennenswerte Verzerrung vorliege, da: i) die Tatsache, dass Shenghua im Staatseigentum stehe, nicht unbedingt bedeute, dass die Regierung in das Geschäftsverhalten des Unternehmens auf dem Markt eingreife; vielmehr beruhe der Erwerb von Produktionsfaktoren durch Shenghua auf Verhandlungen und Verträgen mit Lieferanten und Shenghua sei marktorientiert, ii) die angeblichen staatlichen Eingriffe auf dem Kalziumsiliziummarkt auf der Grundlage des Berichts festgestellt worden seien, der nach Ansicht von Shenghua nicht objektiv, sondern veraltet und von einem Zirkelschluss beeinträchtigt sei, da er von der Kommission als Grundlage für die Schlussfolgerung über nennenswerte Verzerrungen erstellt worden sei, iii) die Kommission sich auf Verweise auf Gesetze gestützt habe, die für die vorliegende Untersuchung nicht relevant seien, zum Beispiel Eigentums- und Insolvenzgesetze, oder auf unverbindliche Leitlinien wie den 13. Fünfjahresplan, und Faktoren herangezogen habe, die nichts mit der Führung und dem Betrieb von Shenghua zu tun hätten, beispielsweise, die Tatsache dass der Geschäftsführer gleichzeitig auch die Stellung des Parteisekretär innehabe.
(36)
Im Hinblick auf die angeblich fehlende Begründung und die rechtlichen Anforderungen an eine angemessene Begründung scheint Shaanxi Shenghua die Verpflichtung, Gründe für die sachliche Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung anzugeben, mit der angeblichen Verpflichtung, die Rechtsgrundlage der WTO, auf die sich die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung stützt, zu erläutern, zu verwechseln. Die Kommission hat in den Erwägungsgründen 40 bis 63 der vorläufigen Verordnung die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung detailliert begründet, und hat so ihre rechtliche Verpflichtung einer angemessenen Begründung vollständig erfüllt.
(37)
Die Vorbringen von Shenghua über die Vereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit dem Antidumping-Übereinkommen und den Feststellungen des Streitbeilegungsgremiums überschneiden sich größtenteils mit ähnlichen Vorbringen der chinesischen Regierung und von Ketong, auf die bereits in Erwägungsgrund 22 eingegangen wurde.
(38)
Hinsichtlich des Vorbringens von Shenghua über das angebliche Fehlen nennenswerter Verzerrungen weist die Kommission darauf hin, dass i) staatliches Eigentum nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung ein wichtiger Indikator für das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen sein kann; auch die privatwirtschaftlichen Hersteller von Kalziumsilizium sind in einem Umfeld tätig, das von der staatlichen Präsenz und von der staatlich gesteuerten Ausrichtung des Kalziumsilizium-Wirtschaftszweigs und verbundener Wirtschaftszweige wie Hersteller von Rohstoffen bestimmt wird; ii) der Bericht — wie in Erwägungsgrund 20 dargelegt — auf umfangreichen objektiven Beweise beruht; iii) die nennenswerten Verzerrungen infolge des unzulänglichen Funktionierens des Eigentums- und Insolvenzrechts, des Planungssystems, einschließlich dessen Rechtsverbindlichkeit, sowie der staatlichen Präsenz in Unternehmen, nicht zuletzt durch den weiter zunehmenden Einfluss der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei” ) auf das Geschäftsverhalten der Wirtschaftsbeteiligten auch für Shenghua relevant sind, da diese Gesetze und Vorschriften in China allgemein gelten und sich auf alle Unternehmen auswirken, einschließlich Shenghua. Shenghua legte weder Beweise dafür vor, dass diese landesweit vorliegenden Verzerrungen das Unternehmen nicht beeinträchtigen würden, noch warum das Argument der Kommission, dass die Tatsache, dass der Geschäftsführer des Unternehmens gleichzeitig ein Parteisekretär ist, auf den Einfluss der Kommunistischen Partei auf das Unternehmen hinweist, nicht gilt.
(39)
Nach der endgültigen Unterrichtung erhob Shenghua Einwände gegen die Anwendbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung und brachte vor, die Kommission habe nur eine allgemeine Feststellung zur Rechtfertigung seiner Anwendung getroffen und demnach nicht berücksichtigt, dass das Unionsrecht nicht im Widerspruch zu den WTO-Übereinkommen stehen sollte, selbst wenn sich der Wortlaut der Grundverordnung nicht mit dem des WTO-Übereinkommens decken muss. Diesbezüglich vertrat Shenghua die Auffassung, dass die Kommission die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht hinreichend begründet habe. Zweitens brachte Shenghua vor, dass staatliches Eigentum nicht zu nennenswerten Verzerrungen beitrage. Konkret wies Shenghua darauf hin, dass seine Tätigkeit marktorientiert sei und seine Entscheidungen der Marktnachfrage entsprächen. Jedoch habe die Kommission weder den Zusammenhang zwischen dem Eigentums- und Insolvenzrecht und nennenswerten Verzerrungen klargestellt, noch erläutert, warum die Tatsache, dass der Geschäftsführer gleichzeitig das Amt des Parteisekretärs innehabe, zu nennenswerten Verzerrungen führe. Shenghua verwies auf das Bestehen politischer Parteien in anderen Ländern, einschließlich der EU. Zudem erinnerte Shenghua daran, dass es zwei Aktionäre habe, von denen nur einer im staatlichen Eigentum stehe und es sich bei dem zweiten um eine natürliche Person handele, und dass seiner Satzung zufolge der staatseigene Aktionär alleine die Tätigkeiten des Unternehmens nicht kontrollieren könne. Zudem verwies Shenghua auf Artikel 6 des chinesischen Gesetzes über die staatseigenen Vermögenswerte von Unternehmen(5), demzufolge Aufgaben der öffentlichen Verwaltung von denen des staatseigenen Investors getrennt werden müssten. Nach Ansicht von Shenghua sei seine Tätigkeit demzufolge von der Regierung unabhängig und staatliches Eigentum trage nicht zu nennenswerten Verzerrungen bei.
(40)
Das Argument von Shenghua hinsichtlich der Vereinbarkeit des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit WTO-Recht ähnelt dem von Ketong und wurde in Erwägungsgrund 30 behandelt. Hinsichtlich der Argumente Shenghuas zum Zusammenhang zwischen staatlichem Eigentum, Eigentums- und Insolvenzrecht und nennenswerten Verzerrungen erinnerte die Kommission daran, dass nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b erster und vierter Gedankenstrich der Grundverordnung die Präsenz von Unternehmen auf dem betreffenden Markt, die in staatlichem Eigentum, unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht des Staates stehen, sowie das Fehlen, die diskriminierende Anwendung oder die unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts zu den relevanten Elementen für die Bewertung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen gehören. Die Kommission stellte in diesem Zusammenhang fest, dass Shenghua nur diesen allgemeinen Standpunkt dargelegt, aber die detaillierte Analyse der Kommission in den Erwägungsgründen 43, 44 und 46 der vorläufigen Verordnung und in Erwägungsgrund 38 der vorliegenden Verordnung nicht infrage gestellt hat. Die Argumente von Shenghua zur Unabhängigkeit des Unternehmens von der Regierung sind zwar spezifischer, jedoch nicht geeignet, die Bewertung der Kommission in den Erwägungsgründen 47 und 48 der vorläufigen Verordnung zu ändern. Zunächst ist der Verweis von Shenghua auf politische Parteien in anderen Ländern im vorliegenden Fall ohnehin irrelevant, da die Kommission eine noch stärkere Kontrolle der Kommunistischen Partei über Unternehmen allgemein (vgl. Erwägungsgrund 41 der vorläufigen Verordnung) und über den Kalziumsiliziumsektor (vgl. die Erwägungsgründe 47 und 48 der vorläufigen Verordnung) insbesondere feststellte. Zweitens stellte die Kommission dazu, dass Shenghuas Geschäftsführer gleichzeitig der Parteisekretär war, fest, dass Shenghua nicht nur die Analyse der Parteiaufbaumaßnahmen und der Rolle der Kommunistischen Partei im Unternehmen durch die Kommission (vgl. Erwägungsgrund 48 der vorläufigen Verordnung) infrage gestellt hat. Ganz im Gegenteil, das Unternehmen bestätigte öffentlich auf seiner Website, dass es sich auf die „umfassende Unterstützung der Regierung und aller Bereiche der Gesellschaft” stütze sowie seine Absicht, „sich vom Geiste der sechsten Plenartagung des 18. Zentralkomitees und der Reihe wichtiger Reden von Generalsekretär Xi” leiten zu lassen(6). Die Kommission erinnerte in diesem Zusammenhang auch an Erwägungsgrund 41 der vorläufigen Verordnung und die entsprechende Bewertung des Einflusses der Kommunistischen Partei auf die chinesische Wirtschaft, insbesondere 2. Kapitel des Berichts. Der Verweis von Shenghua auf seine Satzung ist daher irreführend. Der Minderheitsaktionär, der gleichzeitig Vorstand des Unternehmens ist, ist aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei ausdrücklich verpflichtet, die Grundsätze und die Politik der Partei umzusetzen(7). Dementsprechend ist die Satzung nicht nur weit davon entfernt, Shenghuas Unabhängigkeit vom Staat zu belegen, sondern belegt im Gegenteil Verbindungen zwischen der Partei-/Staatspolitik und der Unternehmenspolitik. Drittens ist Shenghuas Auslegung des chinesischen Gesetzes über die staatseigenen Vermögenswerte von Unternehmen deutlich selektiv. Das Unternehmen unterstrich zwar die formale Trennung zwischen den Verwaltungsfunktionen und der Rolle als Aktionär des Staates nach Artikel 6 des chinesischen Gesetzes über die staatseigenen Vermögenswerte von Unternehmen, verwies jedoch absichtlich nicht auf Artikel 1. In Artikel 1 wird als allgemeiner Zweck des Gesetzes, unter anderem die Unterstützung der führenden Rolle des staatseigenen Wirtschaftszweigs in der Volkswirtschaft und Förderung der Entwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft, festgelegt. Shenghua verwies zudem nicht auf Artikel 7, nach dem der Staat größere Investitionen staatlichen Kapitals in wichtige Wirtschaftszweige und für die Volkswirtschaft wichtige Bereiche fördern soll, sowie nicht auf Artikel 36, demzufolge staatseigene Unternehmen im Rahmen von Investitionen die nationale Industriepolitik befolgen müssen.
(41)
Aus diesen Gründen wurden die Vorbringen von Shenghua zurückgewiesen.
(42)
Die Stellungnahmen des Antragstellers entsprechen zum großen Teil der Antwort der Kommission auf die Vorbringen von Shenghua. Insbesondere vertrat der Antragsteller die Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung vollkommen im Einklang mit der Verpflichtung der Union nach dem WTO-Recht stehe und dass Shenghua tatsächlich ein perfektes Beispiel für die im Kalziumsiliziumsektor in China vorliegenden Verzerrungen darstelle, nicht zuletzt angesichts der staatlichen Kontrolle über die Gesellschaftsstruktur des Teils der Wirtschaft, der im Staatseigentum steht, sowie des Einflusses der Kommunistischen Partei auf Leitungsorgane einzelner Unternehmen. Zudem verwies der Antragsteller auf den Bericht und die jüngste Untersuchung betreffend Ferrosilicium(8) und brachte vor, dass der Kalziumsiliziumsektor in China durch staatliche Eingriffe stark verzerrt sei. Auf dieser Grundlage gelangte der Antragsteller zu dem Schluss, dass die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung zur Berechnung des Normalwerts vollständig begründet sei.
3.1.2.
Repräsentatives Land
(43)
In der vorläufigen Verordnung wählte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung Brasilien als repräsentatives Land aus. Die Details der für die Auswahl angewandten Methode wurden im ersten und zweiten Aktenvermerk dargelegt, die den Parteien im offenen Dossier am 7. Mai 2021 bzw. am 14. Juni 2021 zur Verfügung gestellt wurden (im Folgenden „erster Aktenvermerk” und „zweiter Aktenvermerk” ), sowie in den Erwägungsgründen 86 bis 139 der vorläufigen Verordnung.
(44)
Nach der vorläufigen Unterrichtung wiederholten Ketong und Shenghua ihre Vorbringen aus ihren Stellungnahmen zum ersten und zum zweiten Aktenvermerk, dass Brasilien kein geeignetes repräsentatives Land sei. Ketong wiederholte, dass auf dem Strommarkt in Brasilien nennenswerte Verzerrungen vorlägen und Brasilien deshalb kein geeignetes repräsentatives Land sei. Im Interesse der Kohärenz müsse die Kommission auf das potenzielle repräsentative Land dieselben in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung gelisteten Kriterien anwenden, die sie angewendet habe, um zu bewerten, ob in einem untersuchten Land ein verzerrter Markt bestehe. Die chinesische Regierung brachte dies ebenfalls vor. Ketong brachte schließlich vor, dass in Brasilien keine aussagekräftigen öffentlichen Daten für Quarzit — ein wichtiger Input — vorlägen und wiederholte, dass Russland ein geeigneteres repräsentatives Land sei.
(45)
Die Kommission stellte fest, dass weder Ketong noch die chinesische Regierung Beweise dafür vorgelegt haben, dass der von der Kommission nach der in Erwägungsgrund 152 der vorläufigen Verordnung dargelegten Methode berechnete Vergleichspreis für Strom durch Eingriff der brasilianischen Regierung verzerrt sei. Die Kommission verweist diesbezüglich auch auf Erwägungsgrund 133 der vorläufigen Verordnung. EDP Brasil ist eines der größten brasilianischen Stromversorgungsunternehmen und steht im Privateigentum. Es erzeugt, verteilt und verkauft Strom an verschiedene Arten von Abnehmern, einschließlich Industriekunden. Die Kommission fand in den Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die von EDP Brasil in Rechnung gestellten und auf seiner Website veröffentlichten Strompreise tatsächlich verzerrt waren. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(46)
Hinsichtlich fehlender aussagekräftiger öffentlicher Daten für Quarzit in Brasilien stellte die Kommission fest, dass Ketong keine weiteren Argumente neben den bereits genannten, auf die in den Erwägungsgründen 94 und 129 der vorläufigen Verordnung eingegangen wurde, vorgebracht hat. Aus diesem Grund wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(47)
Im Hinblick auf das Vorbringen, dass Russland ein geeigneteres repräsentatives Land sei, stellte die Kommission fest, dass Ketong seine Argumente wiederholte, die in Erwägungsgrund 114 der vorläufigen Verordnung genannt wurden, ohne neue Argumente vorzubringen. Aus den in den Erwägungsgründen 90, 115 und 116 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
(48)
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Ketong sein Vorbringen, dass es sich bei Brasilien nicht um ein geeignetes repräsentatives Land handele und behauptete, dass unverzerrte und verlässliche Daten für die beiden wichtigsten Inputs, Strom und Quarzit, fehlten. Ketong blieb bei seiner Auffassung, dass der Strommarkt in Brasilien verzerrt sei und dass die Kommission dies ignoriert habe. Ferner brachte es vor, dass die Kommission nicht klargestellt habe, warum das Fehlen aussagekräftiger öffentlich zugänglicher Daten für Quarzit die Wahl Brasiliens als repräsentatives Land nicht beeinflusst habe. Ketong wiederholte, dass es sich bei Russland um ein geeigneteres repräsentatives Land handele als Brasilien.
(49)
Die Kommission stellte fest, dass Ketong keine anderen als die bereits in seinen Stellungnahmen zur vorläufigen Unterrichtung enthaltenen Argumente vorbrachte, die nicht geeignet waren, die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 45, 46 und 47 zu ändern. Daher wurde das Vorbringen von Ketong zurückgewiesen.
(50)
Shenghua wiederholte sein Vorbringen, dass Brasilien aus den in den Erwägungsgründen 96 und 123 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen kein geeignetes repräsentatives Land sei und dass stattdessen Kasachstan ausgewählt werden solle. Da Shenghua keine neuen Argumente vorbrachte, die die Schlussfolgerung der Kommission in den Erwägungsgründen 118 und 124 der vorläufigen Verordnung ändern konnten, wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(51)
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Auswahl Brasiliens als repräsentatives Land eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 139 der vorläufigen Verordnung dargelegte Schlussfolgerung.
3.1.3.
Verwendete Quellen für die Ermittlung unverzerrter Kosten für Produktionsfaktoren
(52)
Die Kommission legte die Einzelheiten zu den Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen hat, in Erwägungsgründen 140 und 141 der vorläufigen Verordnung dar. Nach Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung erhielt die Kommission Vorbringen von einem ausführenden Hersteller zu verschiedenen Quellen, die zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.
3.1.3.1.
(53)
Ketong brachte vor, dass der von der Kommission anhand des vom Wirtschaftszweig der Union gezahlten durchschnittlichen Einkaufspreises ermittelte unverzerrte Wert für Quarzit die rechtlichen Standards von Artikel 2 Absatz 6a nicht erfülle und den Tatsachen widerspreche. Zunächst argumentierte Ketong, dass der unverzerrte Wert aus einem repräsentativen Drittland mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China stammen sollte. Zweitens wies Ketong darauf hin, dass die für die Ermittlung des Vergleichswerts verwendeten Quelldaten aus Fragebogenantworten der Unionshersteller stammten und daher nicht öffentlich zugänglich seien. Drittens verwies Ketong auf die mit seinen Stellungnahmen zum zweiten Aktenvermerk übermittelten Informationen, denen zufolge der von der Kommission ermittelte Vergleichspreis vom Preis für Quarzit, der in einer der Preislisten des Unionsherstellers für das gleiche Material aufgeführt war, abweiche.
(54)
Die Kommission stimmte dem ersten Vorbringen von Ketong nicht zu. Entgegen der Behauptung von Ketong ist in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht vorgeschrieben, dass unverzerrte Preise oder Vergleichswerte ausschließlich aus einem geeigneten repräsentativen Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie das Ausfuhrland stammen dürfen. Wenn sie dies für angebracht hält, kann die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung auch unverzerrte internationale Preise, Kosten oder Vergleichswerte heranziehen. In dieser Bestimmung sind keine Qualifikatoren hinsichtlich der Auswahl der geeigneten internationalen Preise, Kosten und Vergleichswerte enthalten. Auch wird nicht darauf verwiesen, dass die Quelle dieser potenziellen Vergleichswerte in einem Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie das Ausfuhrland bestehen muss. Daher verfügt die Kommission im Hinblick auf die Auswahl geeigneter Vergleichswerte über einen Ermessensspielraum, soweit es nicht möglich ist, den Einfuhrwert im ausgewählten geeigneten repräsentativen Land zu verwenden. In Anbetracht dessen, dass einschlägige Daten für Quarzit in Brasilien sowie andere geeignete internationale Preise, Kosten oder Vergleichswerte für Quarzit im Dossier fehlen, hielt es die Kommission in der vorliegenden Untersuchung für angemessen, auf den Preis von Quarzit auf dem Unionsmarkt als geeigneten Vergleichswert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung zurückzugreifen.
(55)
Nach der endgültigen Unterrichtung vertrat Ketong die Ansicht, dass der Kaufpreis für Quarzit des Wirtschaftszweigs der Union, den die Kommission als Vergleichspreis verwendet habe, keinen geeigneten Vergleichswert dargestellt habe, da er die Bedingungen in der VR China ohne nennenswerte Verzerrungen nicht wiedergegeben habe. Ketong brachte vor, dass die Kommission sicherstellen müsse, dass die von ihr verwendeten Informationen, einschließlich auf internationaler Ebene gewonnene Preise, Kosten oder Vergleichswerte, die Herstellkosten im Ausfuhrland widerspiegeln, oder zumindest müsse die Kommission diese Informationen so anpassen, dass sie den Marktbedingungen des Ausfuhrlandes ohne nennenswerte Verzerrungen entsprechen. Ketong behauptete zudem, dass die Kommission keine Beweise dafür vorgelegt habe, dass es sich bei dem durchschnittlichen Kaufpreis, der vom Wirtschaftszweig der Union für Quarzit gezahlt wird, um „auf internationaler Ebene gewonnene Preise, Kosten oder Vergleichswerte” handele, die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung genannt werden. Ketong argumentierte ferner, dass der von der Union gezahlte Preis kaum die Preise auf internationaler Ebene wiedergeben könne, da es viele weitere Länder gebe, die Quarzit lieferten, deren Daten Ketong zufolge auch Teil des internationalen Datensatzes zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessene Vergleichspreises für Quarzit sein sollten, und nicht allein der Preis der Union.
(56)
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Zunächst stellte sie fest, dass Ketong in seinen Stellungnahmen keinen internationalen Preis für Quarzit übermittelt hat, den die Kommission als Alternative für den von ihr ermittelten Vergleichswert hätte verwenden können. Zweitens legte Ketong keine Beweise vor, dass der von der Kommission ermittelte Vergleichswert verzerrt war. Ohne weitere Alternativen vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Preis von Quarzit auf dem Unionsmarkt einen geeigneten unverzerrten Vergleichswert darstellte. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(57)
Im Hinblick auf Ketongs Vorbringen, dass die von der Kommission zur Ermittlung des Vergleichswerts herangezogenen Quelldaten nicht öffentlich zugänglich gewesen seien, stellt die Kommission fest, dass das einsehbare Dossier die von den Unionsherstellern übermittelten tatsächlichen aggregierten Quelldaten enthielt; die Unionshersteller haben der Offenlegung der Informationen nach Artikel 19 Absatz 5 der Grundverordnung ausdrücklich zugestimmt. Daher gelten diese Daten als ohne Weiteres verfügbar. Die Kommission stellte zudem fest, dass die betreffenden Quelldaten von der Kommission überprüft wurden und die tatsächlichen Kosten von dem Quarzit widerspiegelten, das für die Herstellung der betroffenen Ware geeignet ist, da sie sowohl verlässlich als auch repräsentativ sind.
(58)
Im Hinblick auf das dritte Vorbringen von Ketong ergab die Untersuchung der Kommission, dass der Quarzitpreis auf der Website des betroffenen Unionsherstellers ausgesonderten Quarz (Abfall) enthielt, der nicht für die Herstellung von Kalziumsilizium geeignet war und deshalb war der Preis nicht repräsentativ für die Kosten von Quarzit, das für die Herstellung der betroffenen Ware verwendet wurde.
(59)
Aus diesen Gründen wurden die Vorbringen von Ketong zurückgewiesen.
3.1.3.2.
(60)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte Ketong vor, dass die Kommission nicht den angeblich regulierten Strompreis, der auf der Website von EDP Brasil veröffentlicht wurde, als geeignete Quelle zur Ermittlung des unverzerrten Vergleichspreises von Strom hätte verwenden sollen, sondern den Marktpreis, da dies der Preis sei, zu dem die Hersteller von Kalziumsilizium ihren Strom kaufen würden.
(61)
Die Kommission stellte fest, dass Ketong die Argumente wiederholte, die es in Erwägungsgrund 131 der vorläufigen Verordnung bereits vorgebracht hat und die die Kommission mit ihren Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 132 und 133 der vorläufigen Verordnung zurückgewiesen hat. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.
(62)
Nach der endgültigen Unterrichtung vertrat Ketong weiterhin die Auffassung, dass der Vergleichspreis für Strom auf den Preisen des freien Markts in Brasilien beruhen solle und nicht auf den regulierten Preisen und fügte hinzu, dass seine Vorbringen in den Erwägungsgründen 132 und 133 der vorläufigen Verordnung nicht ausreichend behandelt worden seien.
(63)
Wie in Erwägungsgrund 45 dargelegt wurde, legte Ketong keine Beweise vor, die belegen, dass der von der Kommission berechnete Vergleichspreis für Strom durch die Eingriffe der Regierung Brasiliens verzerrt war. Ketong hat auch nicht spezifiziert, wie die Kommission seine Vorbringen in den Erwägungsgründen 132 und 133 der vorläufigen Verordnung ausreichend hätte behandeln können. Deshalb wies die Kommission das Vorbringen zurück.
(64)
Shenghua brachte vor, dass die Kommission in Erwägungsgrund 281 der vorläufigen Verordnung vorläufig zu dem Schluss gelangte, dass der Strom in der VR China keiner Verzerrung unterlag, und daher sein Stromtarif nicht durch den Stromtarif des repräsentativen Landes ersetzt werden sollte.
(65)
Die Kommission teilt diese Auffassung nicht. Wie in Erwägungsgrund 52 der vorläufigen Verordnung dargelegt, stellte die Kommission fest, dass die Strompreise in der VR China nicht marktorientiert sind und ebenfalls nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung unterliegen. Die vorläufige Schlussfolgerung der Kommission hinsichtlich des Stroms (vgl. Erwägungsgrund 281 der vorläufigen Verordnung) lautete, dass Strom keinen Verzerrungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung unterlag. Die Berechnung des Normalwerts und die Bewertung im Zusammenhang mit der Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls stellten verschiedene Analysen auf der Grundlage verschiedener Artikel der Grundverordnung dar. Obwohl die Schlussfolgerungen nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Grundverordnung auf der Lage des Ausfuhrlandes beruhen und viele verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, unterliegt die Untersuchung nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung größeren Beschränkungen, wird im Kontext der Ermittlung der Anwendbarkeit der Regel des niedrigeren Zolls durchgeführt und bezieht sich auf die abgeschlossene Liste der Fälle, die in diesem Artikel enthalten ist. Die Tatsache, dass Strom in China keinen Verzerrungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung unterlag, bedeutet nicht, dass die nennenswerten Verzerrungen in China, die nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung festgestellt wurden, diesen Input nicht beeinträchtigen. Daher wurde das Vorbringen von Shenghua zurückgewiesen.
3.1.4.
Produktionsfaktoren und Informationsquellen
(66)
Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung stellte die Kommission fest, dass Daten aus dem Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA” ) über Einfuhren nach Brasilien auf CIF-Stufe verfügbar wurden. Unter Verwendung dieses neuen Datensatzes und unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:
3.1.4.1.
(67)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte Ketong vor, dass die von der Kommission herangezogene Methode zur Ermittlung der CIF-Einfuhrpreise für Brasilien, wie in Erwägungsgrund 144 der vorläufigen Verordnung dargelegt, verzerrend sei. Ketong argumentierte, dass ein einziger Koeffizient nicht repräsentativ für Transport- und Versicherungskosten, die je nach der Art des Rohstoffs und des Lieferlandes variieren können, sein könne, und brachte vor, dass die Kommission einen Koeffizienten für jeden Input und jedes Lieferland festlegen sollte.
(68)
Wie in Erwägungsgrund 66 dargelegt, wurde im GTA ein neuer Datensatz verfügbar, in dem Einfuhrdaten auf CIF-Stufe für Brasilien enthalten waren. Die Kommission verwendete diesen neuen Datensatz, um die unverzerrten Werte der in Tabelle 1 genannten Rohstoffe zu ermitteln. Daher wurde das Vorbringen von Ketong nicht weiter berücksichtigt.
3.1.4.2.
(69)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte Ketong vor, dass die von der Kommission für die Berechnung des Vergleichswerts für Strom in Brasilien verwendete Methode fehlerhaft sei. Ketong wies darauf hin, dass die Kommission einen einfachen Durchschnitt der Strom- und Verteilungstarife von der Website der EDP Brasil für das Jahr 2021 inflationsbereinigt angewandt habe. Ketong argumentierte, dass die Kommission verfügbare Stromtarifdaten für den Untersuchungszeitraum verwenden solle, und keine inflationsbereinigten Daten für 2021. Ketong wies ferner darauf hin, dass die Kommission auch Starklast- und Schwachlasttarife berücksichtigen solle und ihre Berechnungen auf Preise beschränken solle, die großen Industriekunden wie Herstellern von Kalziumsilizium in Rechnung gestellt wurden.
(70)
Die Kommission prüfte das Vorbringen von Ketong und befand es angemessen. Sie akzeptierte das Vorbringen und berechnete den Vergleichswert für Strom neu auf der Grundlage der für den Untersuchungszeitraum auf der Website von EDP Brasil(9) verfügbaren Daten unter Berücksichtigung der verschiedenen Tarife für Starklast- und Schwachlastzeiten und relevanter Preise, die großen Industriekunden berechnet wurden.
(71)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Ketong vor, dass im Untersuchungszeitraum auf der Website von EDP Brasil auch ein neuerer Preisdatensatz verfügbar gewesen sei als der von der Kommission verwendete und dass die Kommission diesen Datensatz bei der Berechnung des Vergleichspreises für Strom auch hätte berücksichtigen sollen.
(72)
Die Kommission stellte fest, dass das Argument unbegründet war. Insbesondere war der von Ketong genannt Datensatz auf der Website von EDP Brasil oder im Untersuchungszeitraum nicht verfügbar und konnte deshalb nicht auf Genauigkeit überprüft oder für die Untersuchung verwendet werden. Daher erörterte die Kommission das Vorbringen nicht weiter.
3.1.4.3.
(73)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte Ketong vor, dass die von der Kommission verwendete Methode zur Ermittlung des unverzerrten Vergleichswerts von Mikro-Silicium (vgl. Erwägungsgrund 148 der vorläufigen Verordnung) fehlerhaft sei, da sie den Wert des Nebenprodukts künstlich mit dem Wert des Inputs verknüpfte, obwohl diese Verbindung nicht bestehe. Ketong schlug vor, dass Ausfuhrdaten des repräsentativen Landes für die rechnerische Ermittlung des unverzerrten Vergleichswerts herangezogen werden sollten, da es vorbrachte, dass dies der gängigen Praxis der Kommission entspreche, wenn im repräsentativen Land keine repräsentativen Einfuhrdaten verfügbar seien.
(74)
Die Kommission stellte fest, dass dieser Artikel einen geringfügigen Anteil (weniger als 0,1 %) am Materialaufwand darstellt und dass die betreffende Frage daher die Höhe der Maßnahmen nicht beeinflusst. Daher wurde sie nicht weiter berücksichtigt.
(75)
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Ketong, dass die von der Kommission verwendete Methode verzerrend gewesen sei. Die Kommission stellte jedoch fest, dass Ketong keine neuen Argumente vorgebracht hat, die geeignet waren, die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 74 zu ändern. Sein Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
3.1.4.4.
(76)
Ketong brachte vor, dass die Kommission den Vergleichswert für die Verbrauchsmaterialien und Herstellgemeinkosten getrennt von anderen Inputs hätte ermitteln sollen, anstatt ihren Wert zu extrapolieren, indem sie für die Verbrauchsmaterialien einen berechneten prozentualen Anteil der Gesamtkosten für Rohstoffe herangezogen hätte und für die Herstellgemeinkosten einen prozentualen Anteil der den chinesischen Herstellern tatsächlich entstandenen gesamten direkten Kosten. Das Unternehmen brachte vor, dass die Kommission die tatsächlichen Kosten der Verbrauchsmaterialien und Gemeinkosten hätte heranziehen sollen. Ketong argumentierte ferner, dass sein Vorbringen auch für die Transportkosten für die Rohstoffversorgung gelte, bei denen die Kommission die Transportkosten als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe angegeben habe und dann denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe angewandt habe, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Ketong argumentierte, dass die Tatsache, dass die Rohstoffkosten unter Heranziehung der unverzerrten Preise neu berechnet wurden, darauf hinausliefe, dass auch die Transportkosten an die Wertsteigerung der Rohstoffe gekoppelt würden, was nicht korrekt sei, da es eine solche Verknüpfung nicht gebe.
(77)
Die Kommission stellte fest, dass es ihrer gängigen Praxis entspricht, keinen einzelnen Vergleichswert für Verbrauchsmaterialien zu berechnen, sondern diese als prozentualen Anteil der Gesamtkosten für Rohstoffe auf der Grundlage der von den ausführenden Herstellern gemeldeten Kostendaten auszudrücken und diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Preise anzuwenden. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass in Abschnitt 3.1.1. erhebliche Verzerrungen vorliegen. In diesem Fall können nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die Inlandskosten nur in dem Umfang herangezogen werden, in dem auf der Grundlage zuverlässiger, geeigneter Nachweise positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind. Solche Nachweise bezüglich der Produktionsfaktoren sowie der Gemeinkosten, die als „Verbrauchsmaterialien” zusammengefasst wurden, wurden weder von Ketong vorgelegt noch von der Kommission gefunden. Daher konnte die Kommission die von Ketong gemeldeten Daten nicht verwenden. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass ihre Methode zur Berechnung eines unverzerrten Werts für Verbrauchsmaterialien angemessen war, nicht zuletzt da keine besseren Informationen verfügbar waren. Ketong bot auch keine Alternative für den anhand der GTA-Werte für die Einfuhren in das repräsentative Land berechneten Vergleichswert oder für den unverzerrten Vergleichswert für Verbrauchsmaterialien. Daher wurde das Vorbringen hinsichtlich Verbrauchsmaterialien zurückgewiesen.
(78)
Im Hinblick auf das Vorbringen von Ketong zur Methode der Kommission, den unverzerrten Wert seiner Herstellgemeinkosten zu ermitteln (vgl. Erwägungsgrund 154 der vorläufigen Verordnung), stellte die Kommission fest, dass die Daten zu den Gemeinkosten in den Jahresabschlüssen des Herstellers in dem repräsentativen Land nicht ohne Weiteres getrennt verfügbar waren. Sobald erhebliche Verzerrungen festgestellt werden, können nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die Inlandskosten zudem nur in dem Umfang herangezogen werden, in dem auf der Grundlage zuverlässiger, geeigneter Nachweise positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind. Solche Nachweise bezüglich der Gemeinkosten wurden weder von Ketong vorgelegt noch von der Kommission gefunden. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass ihre Methode zur Berechnung eines unverzerrten Werts für Verbrauchsmaterialien angemessen war, nicht zuletzt da keine besseren Informationen verfügbar waren. Ketong hatte keinen alternativen unverzerrten Vergleichswert für Gemeinkosten vorgeschlagen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(79)
Im Hinblick auf das Vorbringen von Ketong über die Methode der Kommission, die unverzerrten Transportkosten für die Lieferung von Rohstoffen zu ermitteln (vgl. Erwägungsgrund 150 der vorläufigen Verordnung), stellte die Kommission fest, dass Ketong nicht vorgeschlagen hat, wie die Kommission die Transportkosten für jeden Rohstoff einzeln berechnen solle. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(80)
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Ketong, dass die Methode der Kommission zur Ermittlung der Vergleichswerte für Verbrauchsmaterialien, Herstellgemeinkosten und Transportkosten verzerrend gewesen sei. Die Kommission stellte jedoch fest, dass Ketong keine neuen Argumente vorgebracht hat, die geeignet wären, die Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 77, 78 und 79 zu ändern.
3.1.5.
Berechnung des Normalwerts
(81)
Die Einzelheiten der Berechnung des Normalwerts wurden in den Erwägungsgründen 156 bis 160 der vorläufigen Verordnung dargelegt.
(82)
Nach der vorläufigen Verordnung brachte Ketong vor, dass die Kommission bei der Berechnung des Normalwerts bestimmte Anpassungen für Nebenprodukte nicht mit der Begründung hätte ablehnen dürfen, dass sie in der Buchführung nicht erfasst worden seien. Ketong brachte vor, dass nach dem geltenden rechtlichen Standard nicht alle Kostenpositionen aus der Buchführung stammen müssten, insbesondere wenn Artikel 2 Absatz 6a angewandt werde. Das Unternehmen brachte ferner vor, dass der wichtige Punkt bei der rechnerischen Ermittlung der Herstellkosten die Tatsache sei, dass die Kostenpositionen tatsächlich angefallen seien und sich im normalen Geschäftsverlauf des Unternehmens niedergeschlagen hätten. Schließlich brachte Ketong vor, dass es die zusätzlichen Kosten, die ihm für die betroffenen Nebenprodukte entstanden seien, in den mit seiner Antwort auf den Fragebogen übermittelten Kostentabellen angegeben habe, und dass die Kommission diese Kosten von dem rechnerisch ermittelten Normalwert abziehen solle.
(83)
Die Kommission stellte fest, dass Ketong entgegen seinem Vorbringen die Kosten der betroffenen Nebenprodukte in seiner Kostenrechnung und in den Kostentabellen in seiner Fragebogenantwort nicht angegeben hat. In seinen Kostentabellen erfasste Ketong den Verkaufswert der Nebenprodukte, die Ketong zufolge von den Materialkosten abgezogen werden sollten, berücksichtigte diese Verkaufswerte jedoch nicht in seiner Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung. Tatsächlich ergab die Untersuchung, dass das Unternehmen kein Einkommen aus dem Verkauf dieser Nebenprodukte erzielt hatte, also blieben diese ein Kostenfaktor. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(84)
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Ketong sein Vorbringen, dass die Verweigerung der Kommission, den Normalwert im Zusammenhang mit den Nebenprodukten anzupassen, unbegründet gewesen sei. Zunächst argumentierte Ketong, dass die Erfassung in der Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung des Unternehmens keine Voraussetzung für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung sei. Zweitens brachte Ketong vor, dass die Kommission die Tatsache, dass die Nebenprodukte aus dem Herstellungsverfahren des Unternehmens entstanden seien, nicht infrage gestellt habe und dass seine Verkaufsgeschäfte im normalen Geschäftsverlauf des Unternehmens getätigt worden seien. Ketong zufolge bedeute die fehlende Erfassung von Einnahmen in der Finanzbuchhaltung nicht, die Nebenprodukte für die Kostenanpassung zu verwenden. Drittens behauptet Ketong, dass, sollte die Kommission die Umsatzerlöse als Kostenanpassungen von Nebenprodukten beim Normalwert der betroffenen Ware ablehnen, die entsprechenden tatsächlich entstandenen Kosten für die Bezahlung der Nebenprodukte als die Kosten dieser Nebenprodukte in den Buchhaltungsunterlagen angenommen und entsprechend aus dem rechnerisch ermittelten Normalwert ausgeschlossen werden sollten.
(85)
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Die Erfassung der Kosten und Einnahmen in der Buchführung des Unternehmens stellt Beweise für deren Vorliegen und Quantifizierung dar. Im Gegensatz zu der Behauptung Ketongs konnte im Rahmen des Fernabgleichs nicht festgestellt werden, dass die Verkaufsgeschäfte der Nebenprodukte im normalen Geschäftsverlauf getätigt wurden, da keine Handelsunterlagen verfügbar waren und die Geschäfte nicht verbucht wurden. Tatsächlich widerspiegelt die Erfassung der Nebenkosten als Kosten in der Buchführung des Unternehmens nicht die Tatsache, dass Ketong keine Einnahmen aus dem Verkauf dieser Nebenprodukte generiert hat (vgl. Erwägungsgrund 83). Die Vorbringen von Ketong wurden daher zurückgewiesen.
(86)
Ketong brachte zudem vor, dass die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendete Gewinnspanne (18,96 %) überhöht gewesen sei, angesichts der eigenen Feststellung der Kommission, dass eine Gewinnmarge zwischen 9,7 % und 12,5 % „in dieser Untersuchung als der Grundgewinn zugrunde gelegt [wurde], mit dem sämtliche Kosten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gedeckt werden” (Erwägungsgrund 269 der vorläufigen Verordnung). Ketong brachte ferner vor, dass die Kommission nicht dargelegt habe, warum angesichts dieser Feststellung eine Gewinnmarge von 18,96 % angemessen sei, um den Normalwert rechnerisch zu ermitteln. Ketong behauptete daher, dass die für die Unionshersteller ermittelte Zielgewinnspanne der angemessene und unverzerrte Gewinn zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts sei.
(87)
Die Kommission stellte fest, dass die Zielgewinnspanne und der Gewinn im repräsentativen Land verschiedene Konzepte und verschiedene Länder betreffen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Zielgewinnspanne, auf die sich Ketong bezieht, der Gewinn ist, den der Wirtschaftszweig der Union bei Inlandsverkäufen in der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen erzielt, und dass diese Spanne zur Berechnung der Schadensspanne herangezogen wird. Der Gewinn in dem repräsentativen Land wird nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Berechnung des Normalwerts unter Bezugnahme auf das geeignete repräsentative Land herangezogen. Dieser Gewinn muss dem Gewinn entsprechen, den ein Unternehmen, das die untersuchte oder eine ähnliche Ware herstellt, in einem repräsentativen Land erzielt, und ist nicht mit der Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der EU vergleichbar.
(88)
Ketong brachte ferner vor, dass die Kommission Finanzerträge nicht bei der Gewinnberechnung hätte berücksichtigen sollen, da solche Einnahmen nach gängiger Praxis der Kommission nicht bei der Berechnung des Gewinns oder der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) berücksichtigt würden. Ketong brachte zudem vor, dass die Kommission die Finanzerträge, wenn sie diese weiterhin bei der Gewinnermittlung berücksichtige, gleichermaßen bei den VVG-Kosten insgesamt als Ausgleich berücksichtigen solle.
(89)
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Das brasilianische Unternehmen wies Finanzaufwendungen außerhalb der VVG-Kosten aus. Gleichzeitig gleicht es seine Finanzaufwendungen mit den Finanzerträgen aus und führt die Differenz (ein Vorteil) den Gewinnen zu. Es liegen keine Beweise dafür vor, dass sich dieser Vorteil nicht auf die betroffene Ware bezieht, deshalb könnte der Abzug eines solchen Vorteils von den ausgewiesenen Gewinnen des brasilianischen Unternehmens ungerechtfertigt erscheinen. Auf jeden Fall wäre die Auswirkung dieses Vorbringens für die Dumpingberechnung unerheblich, da der finanzielle Vorteil sehr gering wäre und der Zoll schlussendlich in Höhe der viel niedrigeren Schadensspanne festgesetzt wird. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
(90)
Nach der endgültigen Unterrichtung teilte Ketong die Ansicht der Kommission, dass finanzieller Gewinn bei der Gewinnberechnung berücksichtigt werden sollte, weiterhin nicht.
(91)
Die Kommission wiederholt, dass es gängige und übliche Praxis ist, alle Kosten und Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware stehen, zu berücksichtigen. Die Kommission stellte fest, dass Ketong lediglich gefordert hat, dass die Kommission bestimmte finanzielle Gewinne nicht berücksichtigt, ohne eine Begründung, zusätzliche Informationen oder Beweise zu übermitteln, dass diese Gewinne in keinem Zusammenhang mit der untersuchten Ware stehen. Daher war das Vorbringen von Ketong nicht geeignet, die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 89 zu ändern.
(92)
Ketong brachte vor, dass die VVG-Kosten im repräsentativen Land ohne eine detaillierte Aufschlüsselung ermittelt worden seien, wodurch die direkten Verkaufskosten, die den fairen Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe beeinträchtigen könnten, nicht festgestellt werden könnten. Es brachte ferner vor, dass die Kommission eine solche Aufschlüsselung bereitstellen, damit Ausfuhrpreise mit dem rechnerisch ermittelten Normalwert auf derselben Handelsstufe verglichen werden.
(93)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Sie stellte fest, dass die Behauptung, diese direkten Verkaufskosten seien in den für den Hersteller in dem repräsentativen Land angegebenen VVG-Kosten enthalten, nicht belegt wurde. Die Kommission stellte zudem fest, dass es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass die Daten zu den VVG-Kosten des Herstellers im repräsentativen Land Posten umfassten, die für einen fairen Vergleich abgezogen werden sollten. Nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelte Ketong keine weiteren angemessenen Daten zu den VVG-Kosten des Herstellers in Brasilien, die es der Kommission ermöglicht hätten, diese direkten Verkaufskosten, die angeblich in den Daten zu den VVG-Kosten enthalten sind, zu quantifizieren. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(94)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Ketong vor, dass die Kommission noch einmal erläutern solle, auf welcher Grundlage sie zu dem Schluss gelangt sei, dass die im Finanzbericht des Herstellers im repräsentativen Land angegebenen VVG-Kosten der Kommission ermöglichten, den Normalwert direkt auf der Stufe ab Werk rechnerisch zu ermitteln, und zu belegen, dass die den Umsatzkosten hinzugerechneten VVG-Kosten keine Elemente enthielten, die eine rechnerische Ermittlung des Normalwerts auf einer anderen Handelsstufe erforderlich machten. Ketong argumentierte, dass die Kommission Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verladekosten und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten sowie Bankgebühren vorgenommen habe, um ihren Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk zu ermitteln, sie jedoch keine Informationen übermittelt habe, durch die gewährleistet sei, dass diese Elemente nicht in den VVG-Kosten des Herstellers im repräsentativen Land enthalten sind.
(95)
Die Kommission stellte fest, dass Ketong auf der Grundlage der vom Hersteller im repräsentativen Land gemeldeten VVG-Kostendaten nicht belegt hat, dass die Kommission keinen fairen Vergleich zwischen dem rechnerisch ermittelten Normalwert und dem Ausfuhrpreis vorgenommen hat. Die Kommission stellte zudem fest, dass Ketong keine neuen Informationen übermittelt hat, die geeignet waren, die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 93 zu ändern. Daher wurde das Vorbringen von Ketong zurückgewiesen.
(96)
Unbeschadet dieser Erwägungen erinnert die Kommission daran, dass der rechnerisch ermittelte Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten sowie für Gewinne beinhalten muss. Ketong legte keine Beweise dafür vor, dass die von der Kommission verwendeten VVG-Kosten oder Gewinne für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nicht angemessen sind.
3.2.
Ausfuhrpreis
(97)
Die Kommission legte die Einzelheiten, die sie zur Ermittlung des Ausfuhrpreises herangezogen hat, in den Erwägungsgründen 161 und 162 der vorläufigen Verordnung dar. Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre vorläufigen Schlussfolgerungen.
3.3.
Vergleich
(98)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte Ketong vor, dass die Kommission den Normalwert für Unterschiede für indirekte Besteuerung fälschlicherweise nach oben berichtigt habe, indem sie Mehrwertsteuer hinzugerechnet habe, während der Ausfuhrpreis des Unternehmens keine Mehrwertsteuer umfasste.
(99)
Während des Untersuchungszeitraums wandte die VR China einen Mehrwertsteuersatz von 13 % sowohl auf Inlands- als auch auf Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware an, wie in dem vorliegenden Vorbringen bestätigt. Ferner wandte die VR China eine Politik der Nichterstattung der Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr der betroffenen Ware an. Damit der Normalwert und die Ausfuhrpreise auf derselben Steuerstufe verglichen werden, ermittelte die Kommission den Normalwert anhand der gezahlten Mehrwertsteuer, unter Anwendung des für Ausfuhren geltenden Mehrwertsteuersatzes.
(100)
Diesbezüglich wird festgestellt, dass die Kommission den Normalwert nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichts(10) ermittelt hat. Das Vorbringen von Ketong wurde daher zurückgewiesen.
(101)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Ketong vor, dass sein gemeldeter Netto-Ausfuhrpreis keine Mehrwertsteuer enthalte. Ketong argumentierte ferner, dass der Vergleich eines Ausfuhrpreises ohne Mehrwertsteuer mit einem Normalwert, der auf der Grundlage enthaltener Mehrwertsteuer ermittelt wird, fehlerhaft gewesen sei und keinen fairen Vergleich gewährleistet habe. Ketong forderte die Kommission auf, diesen Fehler zu beheben.
(102)
Die Kommission stellte fest, dass Ketong seinen Ausfuhrpreis in seiner Fragebogenantwort falsch angegeben hat, da es die Mehrwertsteuer von dem Bruttowert der Ausfuhrrechnung abgezogen hat, dieser Abzug jedoch auf den Ausfuhrrechnungen nicht erschien. Mit anderen Worten wurden auf den von Ketong gemeldeten und von der Kommission überprüften Ausfuhrrechnungen keine Brutto- und Netto-Ausfuhrwerte ausgewiesen. Die Kommission korrigierte dies, indem sie den von Ketong gemeldeten Netto-Rechnungswert durch den in den Rechnungen enthaltenen Wert, der Mehrwertsteuer enthielt, ersetzte, damit der Normalwert und der Ausfuhrpreis, wie in Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung vorgeschrieben, auf derselben Stufe der Besteuerung verglichen wurden. Ketong wurde über diese Korrekturen unterrichtet.
(103)
In seinen Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung erhob Shun Tai Einwände gegen die Berichtigungen seiner Ausfuhrpreise um Provisionen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung. Das Unternehmen behauptete, dass die Berichtigung auf dem tatsächlichen Gewinn des unabhängigen Handelsunternehmens beruhen solle oder alternativ auf dem Unterschied zwischen den Verkaufspreisen für Händler und für Endnutzer auf dem Inlandsmarkt.
(104)
Im Gegensatz zur Behauptung von Shun Tai entspricht die Methode zur Berichtigung von Preisen der Praxis der Kommission und steht im Einklang mit den beiden Verordnungen, die in den Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung genannt werden. Ferner berichtigte die Kommission die Preise von Shun Tai und berücksichtigte dabei die spezifischen Feststellungen der Untersuchung hinsichtlich der Verkaufsorganisation in vollem Umfang. Angesichts dessen, dass Shun Tai sein Vorbringen auf fehlerhaften Annahmen stützte, musste es zurückgewiesen werden. Da Shun Tai die vertrauliche Behandlung seiner Absatzkanäle gefordert hat, wurden weitere Einzelheiten aus der Analyse des Vorbringens durch die Kommission dem Unternehmen bilateral übermittelt.
(105)
Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vergleich eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 163 und 164 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
3.4.
Dumpingspannen
(106)
In Anbetracht dessen, dass die Kommission einige Stellungnahmen der interessierten Parteien, die nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung eingereicht wurden, akzeptiert hat, hat sie die Dumpingspannen entsprechend neu berechnet. Diese Änderungen beeinträchtigten die für „alle übrigen Unternehmen” berechnete Dumpingspanne nicht. Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 168 und 169 der vorläufigen Verordnung hinsichtlich des Ausmaßes der Zusammenarbeit und die Methode zur Ermittlung der für „alle übrigen Unternehmen” geltenden residualen Dumpingspanne bestätigt.
(107)
Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:
(108)
Die Berechnungen der individuellen Dumpingspannen, einschließlich Berichtigungen und Anpassungen infolge der Stellungnahmen, die von den interessierten Parteien nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung eingingen, wurden den mitarbeitenden ausführenden Herstellern mitgeteilt.
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(109)
Der Antragsteller und ein Hersteller von Fülldrähten (Filo d.o.o.) nahmen zu Erwägungsgrund 285 der vorläufigen Verordnung zur Umstrukturierung innerhalb der Ferroglobe Group und der Fortsetzung der Produktion durch den Wirtschaftszweig der Union Stellung. Der Hersteller von Fülldrähten äußerte Zweifel, ob die Unionsproduktion überhaupt stattfinde.
(110)
Beide Antragsteller produzierten und verkauften während des Untersuchungszeitraums, wie in der Verordnung zur Einführung vorläufiger Maßnahmen bestätigt. Nach dem UZ führen beide den laufenden Geschäftsbetrieb fort, wie von Euroalliages bestätigt und dokumentiert. OFZ führte die Produktion und den Verkauf auf die gleiche Weise wie in den vorhergehenden Jahren fort. Der laufende Umstrukturierungsprozess von Ferropem, der in erheblichem Maß die Folge des schädigenden Dumpings war, wirkt sich nicht auf den Status des Unternehmens als laufender Geschäftsbetrieb aus. Tatsächlich führte das Unternehmen die Produktion und den Verkauf nach dem UZ fort, bis zum offiziellen Start des Umstrukturierungsprozesses Ende März 2021. Seitdem hat es voll funktionsfähige Produktionsgüter aufrechterhalten und am 15. November 2021 beschlossen, die Produktion von Kalziumsilizium in Frankreich aufrechtzuerhalten; sie wird auf eine neue Kalziumsiliziumlinie in einem anderen seiner Werke in Frankreich verlegt, die im September 2022 mit umfangreicher Produktionskapazität den Betrieb aufnimmt. Dieser Beschluss wird von der französischen Regierung unterstützt. In der Zwischenzeit hat Ferropem Kalziumsilizium aus Argentinien bezogen, um seine Abnehmer während des Übergangszeitraums, bis die neue Linie voll funktionsfähig ist, weiter zu bedienen. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass beide Unternehmen weiterhin Unionshersteller sind. Tatsächlich tragen Antidumpingmaßnahmen dazu bei, die Bedingungen für beide Unternehmen zu schaffen, damit sie ihre Geschäftstätigkeiten weiterführen können, da dadurch die von unlauterem Handel verursachten Verzerrungen angegangen werden.
(111)
Da nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen keine weiteren Stellungnahmen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 170 bis 172 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
4.2.
Bestimmung des relevanten Unionsmarktes
(112)
Da keine Stellungnahmen zur Bestimmung des betreffenden Unionsmarktes eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 173 bis 177 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
4.3.
Unionsverbrauch
(113)
Da keine Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 178 bis 180 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
4.4.
Einfuhren aus der VR China
4.4.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China
(114)
Da keine Stellungnahmen zur Menge und dem Marktanteil der Einfuhren aus der VR China eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 181 bis 184 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
4.4.2.
Preise der Einfuhren aus der VR China und Preisunterbietung
(115)
In Erwägungsgrund 189 der vorläufigen Verordnung wird dargelegt, dass die gewogene durchschnittliche Preisunterbietung 10,6 % betrug. Ein Ausführer, Shun Tai, brachte vor, dass seine CIF-Ausfuhrpreise angepasst werden sollten, da sie nicht korrekt in Euro umgerechnet worden seien. Diesem Vorbringen wurde stattgegeben und die Preisunterbietungsspanne wurde auf 10,5 % angepasst.
(116)
Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 185 bis 189 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.
4.5.
Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1.
Allgemeine Bemerkungen
(117)
Da keine Stellungnahmen zu den allgemeinen Bemerkungen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 190 und 191 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.
4.5.2.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(118)
Da keine Stellungnahmen zur Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 192 bis 201 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
4.5.3.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(119)
Da keine Stellungnahmen zu Verkaufsmenge und Marktanteil eingingen, bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 202 bis 204 der vorläufigen Verordnung.
4.5.4.
Wachstum
(120)
Da keine Stellungnahmen zum Wachstum eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 205 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
4.5.5.
Beschäftigung und Produktivität
(121)
Da keine Stellungnahmen zu Beschäftigung und Produktivität eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 206 bis 208 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
4.5.6.
Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(122)
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Höhe der Dumpingspanne und zur Erholung von früherem Dumping eingingen, bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 209 und 210 der vorläufigen Verordnung.
4.5.7.
Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(123)
Da keine Stellungnahmen zu den Preisen und Preise beeinflussenden Faktoren eingingen, bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 211 bis 213 der vorläufigen Verordnung.
4.5.8.
Arbeitskosten
(124)
Da keine Stellungnahmen zu Arbeitskosten eingingen, bestätigt die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 214 und 215 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
4.5.9.
Lagerbestände
(125)
Da keine Stellungnahmen zu Lagerbeständen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 216 bis 218 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
4.5.10.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit
(126)
Da keine Stellungnahmen zu Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 219 bis 224 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
4.5.11.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(127)
Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 225 bis 230 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
5.
SCHADENSURSACHE
5.1.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(128)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte Shenghua vor, dass zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den Einfuhren aus der VR China kein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Das Unternehmen argumentierte, dass die Entwicklung der Einfuhrmengen aus China im Untersuchungszeitraum nicht das Kriterium für einen erheblichen Anstieg der Einfuhren nach Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung erfülle.
(129)
Shenghua argumentierte ferner, dass bestimmte Wirtschaftsindikatoren (Produktionsmenge, Produktivität, Arbeitskosten, Rentabilität, Kapitalrendite) ab 2019 vor allem rückläufig gewesen seien und gleichzeitig seien Einfuhrmengen aus China erheblich zurückgegangen, daher habe der Rückgang der Indikatoren nichts mit den Einfuhren aus China zu tun.
(130)
Diese Vorbringen werden zurückgewiesen. Wie in Erwägungsgrund 232 der vorläufigen Verordnung dargelegt, stieg der Marktanteil Chinas von 2017 bis zum Untersuchungszeitraum um 57 % zulasten des Wirtschaftszweigs der Union, dessen Marktanteil um 50 % abnahm. Daher verzeichneten gedumpte Einfuhren im Verhältnis zum Unionsverbrauch einen erheblichen Anstieg. Von 2019 bis 2020 stieg der Marktanteil der chinesischen Einfuhren von 55 % auf 61 % und die chinesischen Einfuhrpreise gingen um 16 % zurück, was sich — wie in Erwägungsgrund 235 der vorläufigen Verordnung dargelegt — erheblich auf den Wirtschaftszweig der Union auswirkte.
5.2.
Auswirkungen anderer Faktoren
(131)
Nach der vorläufigen Unterrichtung gab Shenghua an, dass nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Union ebenfalls schädigen, geprüft werden sollten, damit die durch andere Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet werde.
(132)
Das Unternehmen argumentierte, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union von vielen anderen Faktoren verursacht worden sei, beispielsweise dem Abwärtstrend in der Stahlindustrie, Einfuhren aus Drittländern (die Einfuhren aus Brasilien und Brasiliens Marktanteil nahmen weiter zu) und COVID-19 im Jahr 2020.
(133)
Im Hinblick auf das Vorbringen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Einfuhren aus Brasilien eine Schädigung verursacht hätten, höher sei als bei den Einfuhren aus der VR China, argumentierte der Antragsteller, dass erstens Einfuhren aus China ihren Marktanteil erheblich erhöht hätten und zweitens die chinesischen Preise die Preise des Wirtschaftszweigs der Union durchweg unterbieten würden, was einen Preisdruck verursache, und dass die Einfuhrmengen aus Brasilien deutlich niedriger als die aus China gewesen seien.
(134)
Die Kommission analysierte die Schädigung in Abschnitt 5 der vorläufigen Verordnung im Einklang mit Artikel 3 Absatz 7. Alle die von Shenghua in Erwägungsgrund 132 genannten Faktoren wurden einzeln und gemeinsam geprüft.
(135)
Erstens: hinsichtlich seiner Behauptung, die Schädigung sei von einer Abschwächung der Stahlnachfrage verursacht worden, ist der Marktanteil der VR China vor dem Hintergrund sinkenden Verbrauchs — wie in den Erwägungsgründen 240 und 241 der vorläufigen Verordnung dargelegt — um 57 % gestiegen, während die Produktion, die Verkaufsmengen, der Marktanteil, die Rentabilität, Beschäftigung und Kapitalrendite des Wirtschaftszweig der Union im Zeitraum von 2017 bis zum Untersuchungszeitraum stärker zurückgegangen sind als der Verbrauch. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Marktdurchdringung durch die VR China zu niedrigen Preisen hinsichtlich dieser Schadensindikatoren erhebliche Schäden verursacht hat. Daher hob der Verbrauchsrückgang den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf.
(136)
Zweitens entsprach die Menge der Einfuhren aus Brasilien — wie in den Erwägungsgründen 252 und 254 der vorläufigen Verordnung dargelegt — nie mehr als einem Fünftel der Einfuhren aus China, daher waren diese nicht signifikant genug, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den erheblichen Mengen an Niedrigpreiseinfuhren von Kalziumsilizium aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abzuschwächen.
(137)
Drittens: hinsichtlich des Vorbringens, das auch von der chinesischen Regierung übermittelt wurde, dass die COVID-19-Pandemie die Schädigung verursacht habe, entwickelte sich die Schädigung — wie in den Erwägungsgründen 238 bis 241 der vorläufigen Verordnung dargelegt — bereits im Jahr 2019, als die Produktion und Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union infolge der Durchdringung mit Einfuhren aus der VR China auf ein Niveau absanken, mit dem er seine steigenden Stückkosten nicht mehr decken konnte. Zudem wirkte sich die COVID-19-Pandemie erst im Jahr 2020 aus, daher sollte sie als verschärfender Faktor im Jahr 2020 betrachtet werden. Wie in Erwägungsgrund 240 der vorläufigen Verordnung dargelegt, erhöhte sich der Marktanteil chinesischer Einfuhren trotz eines Nachfragerückgangs auf jeden Fall weiter. Daher schwächte die COVID-19-Pandemie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht ab.
(138)
Weder Shenghua noch die chinesische Regierung legten weitere Beweise vor, die eine andere Schlussfolgerung gerechtfertigt hätten.
(139)
Die chinesische Regierung brachte zudem nach der vorläufigen Unterrichtung vor, dass die Kommission die Probleme der erhöhten Lagerbestände und niedrigeren Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union den Kalziumsiliziumerzeugnissen aus China zugeschrieben habe, jedoch die Tatsache außer Acht gelassen habe, dass der Wirtschaftszweig der Union selbst 2018/2019 seine Investitionen und seine Produktionskapazität erhöht habe, was zu einem Anstieg der Lagerbestände geführt habe.
(140)
Dieser Behauptung kann nicht stattgegeben werden, da der Anstieg der Lagerbestände nicht durch Investitionen in neue Produktionskapazitäten verursacht wurde, sondern dadurch, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, die im Zeitraum 2018/2019 hergestellten Mengen vollständig zu verkaufen. Zwar gingen die Produktionsmengen in diesem Zeitraum zurück, sie waren jedoch immer noch höher als die Verkaufsmengen. Die höheren Lagerbestände wurden daher von dem Anstieg gedumpter Einfuhren verursacht.
(141)
In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Shenghua sein in Erwägungsgrund 132 dargelegtes Vorbringen, dass die Kommission die Auswirkung anderer Faktoren wie der Abwärtstrend in der Stahlindustrie und die COVID-19-Pandemie unterschätzt habe. Insbesondere argumentierte das Unternehmen, dass dem Jahresbericht von Ferroglobe(11) (dem Mutterunternehmen von Ferropem) zufolge der Wirtschaftszweig der Union zugegeben habe, dass seine Tätigkeit von der Stahlindustrie abhänge und sich auf diese stütze, und sich der Abwärtstrend in der Stahlindustrie negativ auf seine Geschäftstätigkeit und seinen Betrieb auswirken würde (im Bericht hieß es „könnte” ). Shenghua gab zudem an, dass die von Eurofer im März 2021 abgegebenen Stellungnahmen seinen Standpunkt unterstützen, dass der Hauptgrund für die geringere Leistung des CaSi-Wirtschaftszweigs der Abwärtstrend in der Stahlindustrie gewesen sei, nicht die chinesischen Einfuhren. Ferner wurde vorgebracht, dass es im Finanzbericht von Ferroglobe heiße: „COVID-19 hat eine nachteilige Auswirkung auf unsere Geschäfts- und Finanzergebnisse” .
(142)
Aus den in den Erwägungsgründen 135 und 137 der vorliegenden Verordnung dargelegten Gründen wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.
(143)
Shenghua erklärte zudem, dass der wesentliche Anstieg der Strompreise die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union in bedeutendem Maße geschädigt habe. Zunächst verwies es auf einen Artikel in Fastmarkets MB(12), demzufolge OFZ seine Produktion infolge eines neuen Anstiegs der Strompreise um mehr als das Sechsfache um mehr als die Hälfte reduziert habe. Zweitens verwies es auf einen von Nasdaq veröffentlichen Artikel, demzufolge „Ferroglobe in einem energieintensiven Wirtschaftszweig tätig ist, weshalb sich das aktuelle Energiepreisumfeld negativ auf unsere Geschäftstätigkeit auswirkt, insbesondere in Spanien.” (13)
(144)
Die Kommission stellte fest, dass sich der Verweis auf OFZ auf die Schließung vierer Öfen für Eisenlegierungen bezog, nicht auf Kalziumsilizium, und zwar in einem Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum, während der Nasdaq-Artikel insbesondere auf Spanien verwies, und Ferropem Kalziumsilizium in Frankreich herstellt.
(145)
Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die übermittelten Informationen nicht direkt mit den Einfuhren der betroffenen Ware im Bezugszeitraum im Zusammenhang standen und den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächten. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
5.3.
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(146)
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensursache eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 261 bis 265 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
6.
HÖHE DER MAßNAHMEN
6.1.
Schadensspanne
(147)
Wie in Erwägungsgrund 266 der vorläufigen Verordnung dargelegt, machte der Antragsteller geltend, es lägen Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vor. Zur Bewertung der angemessenen Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission daher zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, wenn keine Verzerrungen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. Anschließend prüfte sie, ob die Dumpingspannen der mitarbeitenden ausführenden Hersteller ihre Zielpreisunterbietungsspannen überschreiten würden.
(148)
Da die Kommission die Einfuhren im Vorunterrichtungszeitraum nicht zollamtlich erfasst hatte, analysierte sie nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Grundverordnung die Entwicklung der Einfuhrmengen, um festzustellen, ob bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, während des in Erwägungsgrund 3 beschriebenen Vorunterrichtungszeitraums ein zusätzlicher erheblichen Anstieg zu verzeichnen und daher die zusätzliche Schädigung, die durch diesen Anstieg entstanden ist, bei der Bestimmung der Schadensspanne zu berücksichtigen ist.
(149)
Daten aus der Datenbank Surveillance zufolge lagen die Einfuhrmengen aus der VR China während des vierwöchigen Vorunterrichtungszeitraums im Vier-Wochen-Vergleich um 36 % unter den durchschnittlichen Einfuhrmengen im Untersuchungszeitraum. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Vorunterrichtungszeitraum kein erheblicher Anstieg bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, zu verzeichnen war.
(150)
Daher nahm die Kommission diesbezüglich keine Berichtigung der Schadensbeseitigungsschwelle vor.
(151)
Nach der vorläufigen Unterrichtung gab Ketong an, dass ihm angesichts dessen, dass alle Einzelheiten auf der Ebene der Warentypen im Hinblick auf den Zielpreis des Wirtschaftszweigs der Union vertraulich behandelt worden seien, weshalb ihm eine aussagekräftige Unterrichtung vorenthalten worden sei, und es so nicht in der Lage sei, seine Ansichten zur Richtigkeit der Berechnungen mitzuteilen.
(152)
Die Kommission stellt fest, dass sie in Anhang 3(14) der vorläufigen Unterrichtung, der Ketong am 15. Oktober 2021 übermittelt wurde, angab, dass „aus Vertraulichkeitsgründen (Preise des Wirtschaftszweigs der Union in Verbindung mit einem oder zwei Herstellern) detaillierte Unterbietungen durch Warenkennnummer nicht offengelegt werden können” . Die Kommission bestätigt, dass die Nichtoffenlegung detaillierter Informationen über Warentypen gleichermaßen für den Zielpreis des Wirtschaftszweigs der Union gilt. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.
(153)
Der Ausführer Ningxia Shun Tai Smelting Co., Ltd brachte vor, dass die Kommission bei der Berechnung der Schadensspanne seine CIF-Ausfuhrpreise frei Grenze der Union nicht richtig in Euro umgerechnet hätte. Die Kommission gab diesem Vorbringen statt und berechnete die Schadensspanne diesbezüglich neu.
(154)
Wie in Erwägungsgrund 115 dargelegt, passte die Kommission die CIF-Ausfuhrpreise von Shun Tai an. Diese Anpassung ergab eine angepasste endgültige Schadensspanne für Shun Tai und die Spanne für „alle übrigen Unternehmen” . Die Schadensbeseitigungsschwelle für „alle übrigen Unternehmen” wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen. Somit ergeben sich für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller und alle übrigen Unternehmen die folgenden endgültigen Schadensbeseitigungsschwellen:
6.1.1.
Verzerrungen des Rohstoffangebots
(155)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte Euroalliages vor, dass die Kommission ihre vorläufige Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 281 der vorläufigen Verordnung, dass Strom keinen Verzerrungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung unterlag, überprüfen solle. Euroalliages argumentierte, dass in Abschnitt 10 des Länderberichts Feststellungen nennenswerter Verzerrungen im Energiesektor in China nachgewiesen worden seien und die chinesische Regierung dazu nicht Stellung genommen habe. Zudem seien im Antrag mehrere Hinweise auf das Vorliegen von Strompreisverzerrungen enthalten. Euroalliages brachte vor, dass die Beweise im Zusammenhang mit in China für Strom gewährten Subventionen gemeinsam mit den auch nur teilweise vorhandenen Unterlagen hinsichtlich der dualen Strompreisregelung in der VR China als hinreichender Beweis für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung betrachten werden könne.
(156)
Die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung genannten nennenswerten Verzerrungen sowie die in Abschnitt 10 des Länderberichts unterscheiden sich von den in Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung aufgeführten konkreten Maßnahmen. Nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob Strom durch eine duale Preisregelung oder eine der anderen in Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung aufgeführten konkreten Maßnahmen verzerrt wurde. In dieser Untersuchung liegen keine Beweise für das Vorliegen solcher Maßnahmen vor und die Behauptungen im Antrag wurden nicht bestätigt, wie in den Erwägungsgründen 276 bis 281 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Das Vorbringen wird zurückgewiesen und die Kommission bestätigt ihre in Erwägungsgrund 281 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.
6.2.
Schlussfolgerung zur Höhe der Maßnahmen
(157)
Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die endgültigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:
7.
UNIONSINTERESSE
7.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(158)
In Anbetracht der in Erwägungsgrund 110 dargelegten Fakten und Schlussfolgerungen bestätigt die Kommission ihre in Erwägungsgrund 289 der vorläufigen Verordnung gezogene Schlussfolgerung, dass die Einführung von Maßnahmen eindeutig im Interesse des Kalziumsilizium-Wirtschaftszweigs der Union liegt. Tatsächlich tragen Antidumpingmaßnahmen dazu bei, die Bedingungen für beide Unternehmen zu schaffen, damit sie ihre Geschäftstätigkeiten weiterführen können, da dadurch die von unlauterem Handel verursachten Verzerrungen angegangen werden.
7.2.
Interesse der unabhängigen Einführer, Händler und Verwender
(159)
Ein Hersteller von Fülldrähten (Filo d.o.o.) in der Union gab an, dass seit Einführung der vorläufigen Maßnahmen Lieferprobleme entstanden seien, da der Wirtschaftszweig der Union keine ausreichenden Mengen auf dem Markt verkaufe und da die chinesischen Preise auf dem Markt aufgrund der Antidumpingmaßnahmen gestiegen seien. Diese Partei brachte vor, dass die Stahlindustrie (die wichtigste Verwenderindustrie) aufgrund des erheblichen Preisanstiegs auf dem Unionsmarkt eine Umstellung auf reine Kalziumprodukte als billigere Alternative erwäge oder bereits vorgenommen habe.
(160)
Euroalliages nahm ebenfalls zu diesen Entwicklungen nach dem UZ Stellung. Der Wirtschaftszweig der Union habe vorübergehende Produktions- und Absatzprobleme gehabt. Hinsichtlich Ferropem bezogen sich diese Probleme auf die Umstrukturierung der Ferroglobe Group und die Verlegung der Produktion zu einem neuen Standort in Frankreich, was zum Großteil das Ergebnis der in der vorläufigen Verordnung bestätigten schädigenden Dumpingpraktiken war. Bei OFZ bezogen sich diese Probleme auf erhöhte Strompreise, durch die ihre übliche Produktionskampagnenplanung gestört wurde. Euroalliages gab ferner an, dass die Preise von reinem Kalzium zu hoch seien, um einen Ersatz für CaSi wirtschaftlich tragbar zu machen. Es stellte auch vertrauliche Korrespondenz mit einem nachgelagerten Unionsverwender von CaSi, der in dem Fülldrähtesektor tätig ist, bereit. In dieser Korrespondenz wurde Unterstützung für Maßnahmen signalisiert, die darauf abzielen, den fairen Wettbewerb wiederherzustellen und verschiedene Versorgungsquellen, einschließlich von Unionsherstellern, auf dem Unionsmarkt aufrechtzuerhalten.
(161)
Die Kommission stellt fest, dass die Behauptungen von Filo d.o.o, unbegründet sind und auf jeden Fall keine strukturelle Änderung der Marktverhältnisse im Vergleich zum UZ nachweisen. Tatsächlich können für nachgelagerte Parteien in der Lieferkette Marktänderungen entstehen, wenn Antidumpingzölle eingeführt werden. Die Maßnahmen sind jedoch nicht der Störungsfaktor, sondern eher der Faktor, durch den erneut gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, die Fortführung der Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union sichergestellt und Versorgungsstabilität aus verschiedenen Quellen gewährleistet wird. Bis Oktober 2021 zeigten Einfuhrpreise von CaSi zudem nicht das Ausmaß der Zunahme, die der Hersteller von Fülldrähten behauptete, um die Umstellung auf reines Kalzium tragbar zu machen, sogar wenn die Maßnahmen berücksichtigt würden.
(162)
Abschließend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Entwicklungen nach dem UZ nicht struktureller Art waren. Die Maßnahmen waren eindeutig eine wesentliche Voraussetzung dafür, den fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt wiederherzustellen. So könnte der Wirtschaftszweig der Union seine Marktposition wieder erreichen, die er vor dem schädigenden Dumping innehatte.
(163)
Die chinesische Regierung brachte vor, dass die Kommission nicht die vollständigen Auswirkungen auf die Stahlindustrie bewertet habe. Sie gab an, dass die Kommission bei der Überprüfung der Schutzmaßnahmen für den Stahlsektor die Auffassung vertreten habe, dass die Stahlhersteller in der Union weiterhin den Schutz durch Schutzmaßnahmen für eine breite Palette von Stahlerzeugnissen benötigen. Daher sei die Erhebung zusätzlicher Zölle auf wichtige Inputs nicht nur von Nachteil für die Entwicklung von Stahlunternehmen, sondern widerspreche auch der Logik der Begründung der Kommission in der Überprüfung der Schutzmaßnahmen für Stahlerzeugnisse. Die Kommission behandelte die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Stahlindustrie in Erwägungsgrund 302 der vorläufigen Verordnung und zog den Schluss, dass auf der Grundlage der von einem Verwender übermittelten Informationen, CaSi der Stahlindustrie nur geringfügige Kosten verursacht.
(164)
Die chinesische Regierung argumentierte zudem, dass die Aufrechterhaltung eines angemessenen Wettbewerbsniveaus auf dem Unionsmarkt nicht nur dem nachgelagerten Wirtschaftszweig und den Verbrauchern mehr Auswahl und bessere Erzeugnisse böte, sondern den Wirtschaftszweig der Union auch dabei unterstützen würde, seine Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.
(165)
Shenghua nahm auch Stellung zum Wettbewerb auf dem Markt und gab an, dass es nur zwei Unionshersteller von CaSi gebe, aber mehr als 60 Einführer, Händler und Verwender. Es vertrat die Auffassung, dass die Einführung von Maßnahmen für Verwender wie die Stahlindustrie zu weniger Wettbewerb und höheren Preisen auf dem Unionsmarkt führen würde.
(166)
Wie in Erwägungsgrund 161 dargelegt, vertritt die Kommission jedoch die Auffassung, dass der Wettbewerb auf dem Unionsmarkt für alle Parteien fair sein sollte. Es war daher wichtig, dass die Einfuhrpreise von CaSi aus China mit Antidumpingzöllen belegt wurden, um den fairen Wettbewerb wiederherzustellen.
(167)
Shenghua erinnerte an die Stellungnahme von Eurofer, dass der Wirtschaftszweig der Union nie mehr als 42 % der Unionsnachfrage befriedigt habe. Es argumentierte, dass in Anbetracht dessen, dass die beiden Unionshersteller die Nachfrage in der Union nicht decken können und eine Unterbrechung der Lieferkette aus China die Verwender beeinträchtigen würde. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Verwender auch in der Lage sein werden, Einfuhren von Drittländern zu beziehen und dass mit den Maßnahmen nicht beabsichtigt sei, die Versorgung aus China zu beenden. Ziel ist es sicherzustellen, dass Einfuhren aus China zu fairen Preisen auf den Unionsmarkt gelangen.
(168)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Shenghua vor, dass die Kommission sich unrechtmäßig auf die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union konzentriert und den Interessen der Unionseinführer und -verwender nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet habe. Insbesondere wiederholte das Unternehmen die Stellungnahmen von Eurofer bzw. der Wirtschaftsvereinigung Stahl zum Antrag, dass der inländische Wirtschaftszweig nie mehr als 42 % des sichtbaren Unionsverbrauchs geliefert habe und die Nachfrage nach Kalziumsilizium nicht befriedigen könne. Es verwies auch auf die Stellungnahmen von Filo d.o.o. vom September und Oktober 2021, wonach die Unions- und brasilianischen Hersteller kein Kalziumsilizium auf dem Unionsmarkt anböten.
(169)
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten Filo d.o.o. und TDR Legure d.o.o ihre Stellungnahmen, dass die Unionshersteller den Unionsmarkt vorübergehend nicht bedienen könnten.
(170)
Euroalliages antwortete, dass die antragstellenden Unionshersteller ihre Absätze am Unionsmarkt aufrechterhalten wollten und legte Beweise für neue Angebote über CaSi auf dem Unionsmarkt vor.
(171)
Wie in Erwägungsgrund 161 angegeben, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahmen nicht der Störungsfaktor sind, sondern eher der Faktor, durch den erneut gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, die Fortführung der Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union sichergestellt und die Versorgungsstabilität aus verschiedenen Quellen gewährleistet wird (einschließlich der VR China). Tatsächlich heißt es in Artikel 21 der Grundverordnung, dass als Teil der Prüfung des Unionsinteresses „der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen” wird. Daher wies die Kommission die Vorbringen zurück.
(172)
Nach der endgültigen Unterrichtung gaben Filo d.o.o und TDR Legure d.o.o. an, dass das größte Problem im Falle der Einführung von Maßnahmen durch die Kommission darin bestehen könne, dass Kalziumsilizium chinesischen Ursprungs in die Union eingeführt, jedoch mit Ursprung in einem anderen Drittland (der Ukraine, Indien, Russland, Thailand, der Türkei usw.) angemeldet werde. Die Kommission stellte fest, dass es sich hierbei um Spekulation handelt und dies für die Analyse des Unionsinteresses irrelevant ist.
7.3.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(173)
Da keine weiteren Stellungnahmen zum Unionsinteresse eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 303 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen, dass keine zwingenden Gründe dafür bestehen, dass die Einführung von endgültigen Maßnahmen in dieser Untersuchung dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde.
8.
ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
8.1.
Endgültige Maßnahmen
(174)
Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.
(175)
Wie in Erwägungsgrund 115 erwähnt, wurden die CIF-Ausfuhrpreise im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geringfügig angepasst. Die Tatsache, dass diesem Vorbringen gefolgt wurde, wirkte sich auch geringfügig auf seine Schadensspanne und die „aller übrigen Unternehmen” aus.
(176)
Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
(177)
Die in dieser Verordnung festgelegten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten daher ausschließlich für die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung im betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, können diese Zollsätze nicht in Anspruch nehmen und sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen.
(178)
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Ein solcher Antrag ist an die Kommission zu richten.(15) Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Regelung über diese Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(179)
Um das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze bestehende Umgehungsrisiko zu minimieren, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Antidumpingzoll erhoben werden.
(180)
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
(181)
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, insbesondere nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
(182)
Damit die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen” nicht nur für die bei dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.
8.2.
Preisverpflichtungsangebote
(183)
Nach der endgültigen Unterrichtung unterbreitete ein ausführender Hersteller ein Preisverpflichtungsangebot gemäß Artikel 8 der Grundverordnung. Obwohl er mehrere Arten der betroffenen Ware ausführte, schlug er einen einzigen durchschnittlichen Mindesteinfuhrpreis vor.
(184)
Die Kommission bewertete das Angebot im Kontext der Schwankungen des Preises der untersuchten Ware. In den letzten beiden Jahren des Bezugszeitraums ergab sich, dass der Preis von Kalziumsilizium, das auf den Unionsmarkt aus mehreren Quellen (Brasilien, Thailand, Argentinien und China) eingeführt wurde, wesentlichen Schwankungen unterlag. Angesichts dieser Schwankungen kann nicht gewährleistet werden, dass ein einziger durchschnittlicher Mindesteinfuhrpreis ausreichen wird, um die schädlichen Auswirkungen des Dumpings während der Geltungsdauer der Maßnahmen zu beseitigen.
(185)
Der betroffene Ausführer schlug zudem einen Mindesteinfuhrpreis auf der Grundlage der Strompreise in Brasilien vor. Dieses Kostenelement ist jedoch nicht ausreichend, um zu gewährleisten, dass die Indexierung zu Preisen führt, durch die die Schädigung beseitigt wird.
(186)
Es ist von äußerster Wichtigkeit, dass eine deutliche Verbindung zwischen den Änderungen des Preises der betroffenen Ware, die vom betroffenen ausführenden Hersteller in der Union verkauft wird, und den Preisschwankungen der Inputs besteht. Das Dossier enthielt auch keine Beweise für das Vorliegen einer solchen Verbindung und der betroffene Ausführer belegte nicht, dass eine solche Verbindung besteht. Dies deutet darauf hin, dass auch andere Faktoren bei den beobachteten Preisschwankungen eine Rolle spielen.
(187)
Zudem beruhen die vorgeschlagenen Maßnahmen auf Schadensspannen (nämlich auf den Kosten des Wirtschaftszweigs der Union) und durch die Indexierung des Mindesteinfuhrpreises auf Grundlage der Entwicklung des brasilianischen Strompreises kann nicht gewährleistet werden, dass ein solcher Mindesteinfuhrpreis die Schädigung beseitigt. Die Kosten und Preise des Wirtschaftszweigs der Union werden nicht auf der Grundlage der Entwicklung der Strompreise dieses Landes ermittelt.
(188)
Auch wenn die Strompreise in Brasilien als angemessen angesehen würden, haben die vom Antragsteller vorgeschlagenen öffentlich zugänglichen Daten nicht die notwendige Frequenz, um die Schwankungen des Strompreises verlässlich wiederzugeben.
(189)
Die Nichteinhaltung eines der vorgenannten Punkte reicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass das Preisverpflichtungsangebot nicht angemessen ist und nicht angenommen werden konnte.
(190)
Hinsichtlich der Überwachung der Verpflichtung ergab die Untersuchung, dass die Buchhaltung des Antragstellers den international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen nicht entspricht und dass während der Untersuchung insbesondere keine Verwaltungskonten oder rechnergestützte Kundenlisten ohne Weiteres verfügbar waren. In der offiziellen Buchhaltung wurden einige anderen einschlägigen Probleme festgestellt. Dies stellt die Zuverlässigkeit des Antragstellers in Frage und deutet auf praktische Schwierigkeiten bei der verlässlichen Überwachung einer möglichen Verpflichtung hin.
(191)
Aus den genannten Gründen und Erwägungen und im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 8 der Grundverordnung wurde die Auffassung vertreten, dass das Angebot nicht geeignet war, um die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu gewährleisten. Nach Artikel 8 Absatz 3 der Grundverordnung wird zudem die Auffassung vertreten, dass seine Überwachung undurchführbar wäre.
(192)
Das Angebot wurde daher abgelehnt.
8.3.
Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle
(193)
Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zu der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt werden.
9.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(194)
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046(16) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(195)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kalziumsilizium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 58 vom 18.2.2021, S. 60).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1811 der Kommission vom 14. Oktober 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kalziumsilizium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 366 vom 15.10.2021, S. 17).

(4)

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2020) 242 final vom 22.10.2020, abrufbar unter https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2020/october/tradoc_158997.pdf.

(5)

Law of the People’s Republic of China on the State-owned Assets of Enterprises, anlässlich der Fünften Sitzung des Ständigen Ausschusses des 11. Nationalen Volkskongresses der Volksrepublik China am 28. Oktober 2008 erlassen und am selben Datum verkündet.

(6)

Siehe die Website von Shenghua: http://sxshyh.cn/index/index/about (abgerufen am 11. Januar 2022).

(7)

Siehe Artikel 3 Absatz 2 der Satzung der Kommunistischen Partei über Pflichten von Mitgliedern der Kommunistischen Partei in Verbindung mit Artikel 10 über den Grundsatz des demokratischen Zentralismus.

(8)

ABl. L 208 vom 1.7.2020, S. 2.

(9)

https://www.edp.com.br/distribuicao-sp/saiba-mais/informativos/tabela-de-fornecimento-de-media-e-alta-tensao

(10)

Siehe Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2011, Rechtssache T-423/09, Dashiqiao/Rat, EU:T:2011:764, Rn. 34 bis 50 und Urteil vom 19. Mai 2021 in der Rechtssache T-254/18, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, EU:T:2021:278, Rn. 586 bis 610.

(11)

https://sec.report/document/0001558370-21-005436#gsm-20201231x20f.htm (zuletzt abgerufen am 25. Januar 2022).

(12)

https://www.metalbulletin.com/Article/4010921/Search-results/OFZ-Slovakia-cuts-ferro-alloy-output-due-to-surging-power-prices.html (zuletzt abgerufen am 25. Januar 2022).

(13)

https://www.nasdaq.com/articles/factbox-power-crunch-pressures-europes-silicon-and-ferro-alloy-producers-2021-10-07-0 (zuletzt abgerufen am 25. Januar 2022).

(14)

Anhang 3; Einzelheiten zu den Berechnungen der Preisunterbietung und der Schadensspanne sowie Informationen zur verwendeten Methode.

(15)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170/Wetstraat 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(16)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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