Artikel 1 VO (EU) 2022/469

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 wird wie folgt berichtigt:

1.
Erwägungsgrund 217 erhält folgende Fassung:

Die im Untersuchungszeitraum für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelten Subventionsspannen im Rahmen aller dieser Zuschüsse betrugen:

Zuschüsse

Name des Unternehmens Subventionsspanne

FTT-Gruppe:

FiberHome Telecommunication Technologies Co., Ltd.

Nanjing Wasin Fujikura Optical Communication Ltd.

Hubei Fiberhome Boxin Electronic Co., Ltd.

1,88 %

ZTT-Gruppe:

Jiangsu Zhongtian Technology Co., Ltd.

Zhongtian Power Optical Cable Co., Ltd.

0,33 %

2.
Erwägungsgrund 339 erhält folgende Fassung:

Für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen wurden im Rahmen der oben beschriebenen Vorzugsfinanzierung in Form von Darlehen im Untersuchungszeitraum Subventionsspannen in folgender Höhe ermittelt:

Vorzugsfinanzierung: Darlehen

Name des Unternehmens Subventionsspanne

FTT-Gruppe:

FiberHome Telecommunication Technologies Co., Ltd.

Nanjing Wasin Fujikura Optical Communication Ltd.

Hubei Fiberhome Boxin Electronic Co., Ltd.

1,39 %

ZTT-Gruppe:

Jiangsu Zhongtian Technology Co., Ltd.

Zhongtian Power Optical Cable Co., Ltd.

0,38 %

3.
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode

FTT-Gruppe:

FiberHome Telecommunication Technologies Co., Ltd.

Nanjing Wasin Fujikura Optical Communication Ltd.

Hubei Fiberhome Boxin Electronic Co., Ltd.

33,7 % C696

ZTT-Gruppe:

Jiangsu Zhongtian Technology Co., Ltd.

Zhongtian Power Optical Cable Co., Ltd.

14,6 % C697
Sonstige in Anhang I genannte Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben 23,4 %
Sonstige in Anhang II genannte Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben 20,9 %
Alle übrigen Unternehmen 33,7 % C999

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