Präambel VO (EU) 2022/469

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 15 und Artikel 24 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission(2) wurden endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China(3) geändert.
(2)
Die endgültigen Ausgleichszölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, wurden wie folgt festgesetzt:
(3)
Die vorstehend aufgeführten Ausgleichszollsätze, über die die Parteien im Rahmen der Untersuchung unterrichtet wurden, sind korrekt. Die in den Erwägungsgründen 217 und 339 der Verordnung (EU) 2022/72 für die FTT-Gruppe jeweils aufgeführten Subventionsspannen im Rahmen der „Zuschüsse” und der „Vorzugsfinanzierung: Darlehen” enthielten jedoch Schreibfehler. Die korrekte Spanne für „Zuschüsse” sollte 1,88 % (statt 1,79 %) betragen, jene für „Vorzugsfinanzierung: Darlehen” 1,39 % (statt 0,9 %).
(4)
Darüber hinaus enthielt Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 einen Schreibfehler in Bezug auf den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 der Kommission aufgeführten TARIC-Zusatzcode für „alle übrigen Unternehmen” ; dieser sollte C999 lauten und nicht C699.
(5)
Daher hat die Kommission beschlossen, die Erwägungsgründe 217 und 339 sowie Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/72, mit dem Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 geändert wird, entsprechend zu berichtigen. Diese Berichtigung wird mit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 wirksam, d. h. ab dem 20. Januar 2022.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036(4) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission vom 18. Januar 2022 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 12 vom 19.1.2022, S. 34).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 der Kommission vom 17. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 410 vom 18.11.2021, S. 51).

(4)

Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

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