Artikel 2 VO (EU) 2022/470

Beihilfefähige Erzeugnisse

(1) Das Verzeichnis der Kategorien der beihilfefähigen Erzeugnisse und die dazugehörigen Beträge je Lagerzeitraum sind im Anhang aufgeführt.

(2) Die Beihilfe wird nur für die Mengen frischen oder gekühlten Fleisches gewährt, die noch nicht eingelagert wurden.

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