Artikel 3 VO (EU) 2022/470
Einreichung von Anträgen
(1) Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung für die im Anhang aufgeführten Kategorien von beihilfefähigen Erzeugnissen dürfen ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gestellt werden. Einreichungsschluss ist der 29. April 2022.
(2) Die Anträge beziehen sich auf eine Lagerzeit von 60, 90, 120 oder 150 Tagen.
(3) Jeder Antrag bezieht sich auf eine einzige der im Anhang aufgeführten Erzeugniskategorien mit Angabe des entsprechenden KN-Codes in der jeweiligen Kategorie.
(4) Jeder Antrag muss sich auf eine Mindestmenge von 10 Tonnen für Erzeugnisse ohne Knochen und 15 Tonnen für andere Erzeugnisse beziehen.
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