Artikel 4 VO (EU) 2022/470
Sicherheit
Der Betrag der Sicherheit, die gemäß Artikel 4 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 bei der Einreichung eines Antrags auf Beihilfe für die private Lagerhaltung erforderlich ist, entspricht 20 % der in den Spalten 3 bis 6 der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Beihilfebeträge.
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