Artikel 5 VO (EU) 2022/470

Häufigkeit der Mitteilungen über die beantragten Mengen

Abweichend von der Häufigkeit gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission zweimal wöchentlich die Mengen mit, für die Anträge auf Abschluss von Verträgen eingereicht wurden, und zwar zu folgenden Zeitpunkten:

a)
jeden Montag bis 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) die Mengen, für die am Donnerstag und Freitag der Vorwoche Anträge eingereicht wurden;
b)
jeden Donnerstag bis 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) die Mengen, für die am Montag, Dienstag und Mittwoch derselben Woche Anträge eingereicht wurden.

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