Präambel VO (EU) 2022/476
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Für Azoxystrobin, Benzovindiflupyr, Cyantraniliprol, Cyflufenamid, Flutolanil, und Proquinazid wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG” ) festgelegt. Für Emamectin wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Essigsäure, Kalkschwefel und Maltodextrin sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt.
- (2)
- Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Benzovindiflupyr für die Anwendung bei „Frischen Kräutern und essbaren Blüten” , Frühlingszwiebeln/grünen Zwiebeln, Winterzwiebeln und Porree wurden gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zwei Anträge auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
- (3)
- In Bezug auf Cyantraniliprol wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Tafeloliven und Oliven für die Gewinnung von Öl gestellt. In Bezug auf Cyflufenamid wurde ein solcher Antrag für Brombeeren und Himbeeren (rot und gelb) gestellt. In Bezug auf Emamectin wurde ein solcher Antrag für Kernobst, Aprikosen, Kirschen (süß), „Spinat und verwandte Arten (Blätter)” und „Kräutertees aus Blättern und Kräutern” gestellt. In Bezug auf Proquinazid wurde ein solcher Antrag für Heidelbeeren und Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren gestellt.
- (4)
- Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden zwei Anträge auf Festlegung von Einfuhrtoleranzen für Azoxystrobin in Bezug auf die Anwendung dieses Stoffes bei Mangos in Brasilien und bei Ölpalmenfrüchten in Kolumbien sowie auf die Verwendung von Flutolanil bei Erdnüssen in den Vereinigten Staaten gestellt. Die Antragsteller machten geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieser Stoffe bei solchen Kulturen in den genannten Ländern zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.
- (5)
- Alle oben genannten Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
- (6)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG(2) abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
- (7)
- In Bezug auf Emamectin befand die Behörde, dass die vorgelegten Daten für die Festlegung neuer RHG für „Kernobst” unzureichend sind. Bezüglich aller anderen Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Vollständigkeit der vorgelegten Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei hat die Behörde die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.
- (8)
- Essigsäure, Schwefelkalk und Maltodextrin waren in Erwartung des Abschlusses ihrer Bewertung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(3) oder der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) vorläufig in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen worden. Die Behörde hat diese Stoffe bewertet und kam zu dem Schluss, dass für Essigsäure, Kalkschwefel und Maltodextrin keine RHG erforderlich sind und es daher angezeigt ist, diese Stoffe dauerhaft in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu belassen(5).
- (9)
- Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen und die Schlussfolgerung der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die mit der vorliegenden Verordnung vorgeschlagenen Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
- (10)
- Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (11)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
- (2)
Die wissenschaftlichen Berichte der EFSA sind online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/:
Reasoned opinion on the setting of import tolerances for azoxystrobin in mangoes and oil palm fruits. EFSA Journal 2021;19(8):6821.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for benzovindiflupyr in fresh herbs and edible flowers. EFSA Journal 2021;19(9):6839.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for benzovindiflupyr leeks and spring onions/green onions/Welsh onions. EFSA Journal 2021;19(7):6774.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for cyantraniliprole in olives. EFSA Journal 2021;19(8):6805.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for cyflufenamid in blackberries and raspberries. EFSA Journal 2021;19(8):6831.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for emamectin in various crops. EFSA Journal 2021;19(8):6824.
Reasoned opinion on the setting of import tolerance for flutolanil in peanuts. EFSA Journal 2021;19(8):6717.
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for proquinazid in blueberries and cranberries. EFSA Journal 2021;19(9):6835.
- (3)
Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1)
- (5)
Statement on pesticide active substances that do not require a review of the existing maximum residue levels under Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2020;18(12):6318.
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