Artikel 1 VO (EU) 2022/486
Die Anhänge I und III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 werden wie folgt geändert:
- 1.
-
Anhang I Teil I wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- 1.
- Für die Berechnung der Finanzierungskosten zulasten des EGFL für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf von Erzeugnissen setzt die Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einen einheitlichen Zinssatz für die Union fest. Dieser einheitliche Zinssatz entspricht dem Durchschnitt der EURIBOR-Zinssätze mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die in einem von der Kommission festzusetzenden sechsmonatigen Referenzzeitraum festgestellt wurden und durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewichtet werden. Steht der EURIBOR nicht zur Verfügung, so wird der in diesem sechsmonatigen Referenzzeitraum verzeichnete durchschnittliche €STR zugrunde gelegt.
- b)
-
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Im Hinblick auf die Festsetzung der geltenden Zinssätze teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Anfrage den von ihnen während des Referenzzeitraums gemäß Nummer 1 getragenen Durchschnittssatz der Zinskosten innerhalb der in dieser Anfrage genannten Frist mit. Die Mitteilung erfolgt unter Verwendung des Formblatts, das die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.”
- ii)
-
In Unterabsatz 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
- a)
- für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist: der EURIBOR für drei Monate oder, falls der EURIBOR nicht zur Verfügung steht, der €STR;
- b)
- für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist: der in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltende IBOR für 3 Monate oder, falls der IBOR in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht zur Verfügung steht, der Zinssatz, der den IBOR ersetzt.
- c)
-
Nummer 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Zinssätze, die in der gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Durchführungsverordnung der Kommission festgesetzt werden, werden auf eine Dezimalstelle gerundet.”
- d)
-
Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:
- 4.
- Die Durchführungsverordnung der Kommission zur Festsetzung des Zinssatzes gemäß Nummer 3 Unterabsatz 2 gilt weiter, bis sie durch eine neue Durchführungsverordnung der Kommission zur Festsetzung eines neuen Zinssatzes aufgehoben wird.
- 2.
-
Anhang III wird wie folgt geändert:
- a)
-
Teil I Nummer 4 erhält folgende Fassung:
- 4.
- Wird die öffentliche Lagerhaltung für ein gegebenes Erzeugnis von weniger als vier Mitgliedstaaten durchgeführt oder melden weniger als vier Mitgliedstaaten Kosten für eine Sachmaßnahme im Zusammenhang mit einem Erzeugnis gemäß Anhang II, so werden die Pauschbeträge für dieses Erzeugnis anhand der festgestellten Kosten in den betreffenden Mitgliedstaaten ermittelt. Der endgültige Pauschbetrag für das betreffende Erzeugnis darf gegenüber dem zuvor festgesetzten Betrag um höchstens 2 % abweichen.
- b)
-
Teil II Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- 3.
- Gibt es in dem betreffenden Rechnungsjahr keine öffentliche Lagerhaltung, so gilt der Durchführungsbeschluss der Kommission zur Festsetzung der Pauschbeträge weiter, bis er durch einen neuen Durchführungsbeschluss der Kommission zur Festsetzung neuer Pauschbeträge aufgehoben wird.
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