Präambel VO (EU) 2022/486

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission(2) enthält Durchführungsbestimmungen für die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL). Die Bestimmungen der genannten Verordnung müssen angepasst werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die öffentliche Intervention nur gelegentlich in Anspruch genommen wird.
(2)
In Anhang I Teil I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 sind die anwendbaren Zinssätze für die Finanzierung der Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention im Rahmen des EGFL festgelegt.
(3)
Zur Festlegung dieser Zinssätze müssen die Mitgliedstaaten der Kommission den von ihnen während eines Referenzzeitraums tatsächlich getragenen Durchschnittssatz der Zinskosten mitteilen. Hat ein Mitgliedstaat keine Zinskosten getragen, weil er über keine öffentlich gelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse verfügte, so setzt die Kommission den Referenzzinssatz auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzzinssätze fest. Für Mitgliedstaaten, die den Euro verwenden, ist der Referenzzinssatz der „Euro Interbank Offered Rate” (EURIBOR). Für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, ist der Referenzzinssatz der „Interbank Offered Rate” (IBOR).
(4)
Angesichts der sinkenden Anzahl von Transaktionen, bei denen der EURIBOR zugrunde gelegt wird, sollte der Euro Short-Term Rate (€STR) als Ersatzzinssatz für Fälle angegeben werden, in denen der EURIBOR nicht zur Verfügung steht. Für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sollte auch die Möglichkeit vorgesehen werden, den Ersatzzinssatz anstelle des nationalen IBOR zu verwenden.
(5)
Derzeit erlässt die Kommission gemäß den Bestimmungen in Anhang I Teil I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 für jedes Rechnungsjahr eine Durchführungsverordnung zur Festsetzung des Zinssatzes, auch wenn der Zinssatz unverändert bleibt und sich keine Erzeugnisse in öffentlicher Lagerhaltung befinden. Aus Gründen der Vereinfachung und der Ressourceneffizienz sollte vorgesehen werden, dass die Durchführungsverordnung der Kommission zur Festsetzung des Zinssatzes bis zu ihrer Aufhebung in Kraft bleibt. Die Kommission sollte daher den Zinssatz nur dann aktualisieren, wenn eine Intervention im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung stattfindet oder mit Interventionsankäufen zu rechnen ist.
(6)
Anhang III Teil I Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 enthält die Vorschriften für die Festsetzung der anwendbaren Pauschbeträge für die Union, wenn die öffentliche Lagerhaltung für ein gegebenes Erzeugnis von weniger als vier Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Es kann jedoch vorkommen, dass mehr als vier Mitgliedstaaten die öffentliche Lagerhaltung für ein gegebenes Erzeugnis durchführen, aber weniger als vier Mitgliedstaaten ihre festgestellten Kosten melden. Um Rechtsunsicherheit bei der Festsetzung der anwendbaren Pauschbeträge zu vermeiden, sollte eine Bestimmung für Fälle hinzugefügt werden, in denen weniger als vier Mitgliedstaaten ihre festgestellten Kosten melden.
(7)
Gemäß Anhang III Teil II Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 kann die Kommission die zuvor festgesetzten Pauschbeträge für ein Erzeugnis, für das im laufenden Rechnungsjahr keine öffentliche Lagerhaltung stattgefunden hat oder stattfinden wird, übernehmen. Aus Gründen der Vereinfachung und der Ressourceneffizienz sollten die anwendbaren Pauschbeträge nicht routinemäßig jährlich festgesetzt werden. Stattdessen sollte der Durchführungsbeschluss der Kommission zur Festsetzung dieser Pauschbeträge bis zu seiner Aufhebung gelten.
(8)
Die Anhänge I und III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 1).

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