ANHANG I VO (EU) 2022/501

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen

Beauveria bassiana Stamm 203

Beitrittsnummer beim Centraal Bureau voor Schimmelcultures (Zentrum für Pilzbiodiversität, Institut der Königlich Niederländischen Akademie der Künste und Wissenschaften, Utrecht, Niederlande): CBS 121097

Entfällt Höchstgehalt an Beauvericin: 80 μg/kg im formulierten Produkt. 19. April 2022 18. April 2032

Nur Anwendungen bei Zierpalmen sind zulässig.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Beauveria bassiana Stamm 203 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf Folgendes achten:

a)
den Höchstgehalt des Metabolits Beauvericin im Pflanzenschutzmittel;
b)
den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Art Beauveria bassiana unabhängig vom Stamm sowohl bei dermaler als auch inhalatorischer Exposition ein potenzielles menschliches Allergen darstellt, und daher gewährleistet sein muss, dass eine angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird.

Während des Herstellungsprozesses ist für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012(2) genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Beurteilungsbericht enthalten.

(2)

https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/plant/docs/pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf

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