ANHANG II VO (EU) 2022/501
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:
| 151 |
Beauveria bassiana Stamm 203 Beitrittsnummer beim Centraal Bureau voor Schimmelcultures (Zentrum für Pilzbiodiversität, Institut der Königlich Niederländischen Akademie der Künste und Wissenschaften, Utrecht, Niederlande): CBS 121097 |
Entfällt | Höchstgehalt an Beauvericin: 80 μg/kg im formulierten Produkt. | 19. April 2022 | 18. April 2032 |
Nur Anwendungen bei Zierpalmen sind zulässig. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Beauveria bassiana Stamm 203 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf Folgendes achten:
Während des Herstellungsprozesses ist für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012(*) genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird. Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung. |
Fußnote(n):
- (*)
https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/plant/docs/pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf
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