Artikel 1 VO (EU) 2022/515
Die Verordnung (EU) 2022/109 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 7 wird gestrichen.
- 2.
-
Artikel 11 erhält folgende Fassung:
Artikel 11
Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7 (1) Es ist Fischereifahrzeugen der Union und der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus untersagt, Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7 zu befischen oder in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Beifänge von Wolfsbarsch in der landgestützten gewerblichen Netzfischerei. Diese Ausnahme gilt für die Anzahl der früher bereits eingesetzten Strandnetze, wobei die Anzahl vor 2017 zugrunde gelegt wird. Die landgestützte gewerbliche Netzfischerei darf nicht gezielt auf Wolfsbarsch ausgerichtet sein, und nur unvermeidbare Beifänge von Wolfsbarsch dürfen angelandet werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union im Januar 2022 und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2022 in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h Wolfsbarsch befischen und an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde:
- a)
- mit Grundschleppnetzen(1) unvermeidbare Beifänge von maximal 760 kg pro zwei Kalendermonate (Januar und April; Mai und Juni; Juli und August; September und Oktober; November und Dezember) und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem betreffenden Schiff gefangenen Meerestiere an Bord;
- b)
- mit Waden(2) unvermeidbare Beifänge von maximal 760 kg pro zwei Kalendermonate (Januar und April; Mai und Juni; Juli und August; September und Oktober; November und Dezember) und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem betreffenden Schiff gefangenen Meerestiere an Bord;
- c)
- mit Haken und Leinen(3) maximal 5,95 t pro Schiff;
- d)
- mit aufgespannten Kiemennetzen(4) unvermeidbare Beifänge von maximal 1,5 t pro Schiff.
Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Einsatz von Haken und Leinen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben.
Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe d gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben.
Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass diese Ausnahmeregelungen für ein anderes Fischereifahrzeug der Union gelten, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter jede dieser Ausnahmeregelungen fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.
(4) Die in Absatz 3 festgesetzten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Schiff auf ein anderes übertragbar und — sofern eine Beschränkung von zwei Monaten besteht — auch nicht von einem Kalender-Zweimonatszeitraum auf den anderen.
Für Fischereifahrzeuge der Union, die in zwei Kalendermonaten mehr als ein Fanggerät verwenden, gilt für jedes Fanggerät die niedrigste in Absatz 3 festgesetzte Fangbeschränkung.
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 15 Tage nach dem Ende jedes Monats alle Wolfsbarschfänge je Fanggerätetyp.
(5) In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a und 7a bis 7k Folgendes:
- a)
-
Vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2022 und vom 1. bis 31. Dezember 2022
- i)
- ist nur das „Fangen und Zurücksetzen” von Wolfsbarsch unter Nutzung von Angeln oder Handleinen erlaubt;
- ii)
- ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.
- b)
-
Vom 1. März bis zum 30. November 2022
- i)
- dürfen täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und behalten werden;
- ii)
- müssen die behaltenen Wolfsbarschexemplare eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen;
- iii)
- dürfen Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.
(6) Absatz 5 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
- 3.
-
Artikel 15 erhält folgende Fassung:
Artikel 15
Schonzeiten für Sandaale Die gewerbliche Befischung von Sandaalen (Ammodytes spp.) mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm ist in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 vom 1. Januar bis zum 31. März 2022 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2022 verboten.
- 4.
-
Artikel 31 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Es dürfen höchstens drei Versorgungsschiffe zur Unterstützung von mindestens zehn Ringwadenfängern eingesetzt werden, alle unter der Flagge eines Mitgliedstaats. Diese Bestimmung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.
- 5.
- Anhang IA wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
- 6.
- Anhang IB wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
- 7.
- Anhang IC wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
- 8.
- Anhang ID wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
- 9.
- Anhang IH erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung.
- 10.
- Anhang IJ erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung.
- 11.
- Anhang II wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.
- 12.
- Anhang VI wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.
Fußnote(n):
- (1)
Alle Arten von Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBB, TBN, TBS und TB).
- (2)
Alle Arten von Waden (SSC, SDN, SPR, SV, SB und SX).
- (3)
Alle Fischereien mit Langleinen und Angeln (LHP, LHM, LLD, LL, LTL, LX und LLS).
- (4)
Alle aufgespannten Kiemennetze und Fallen (GTR, GNS, GNC, FYK, FPN und FIX).
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