Präambel VO (EU) 2022/515

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates(1) wurden die Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt.
(2)
Am 21. Dezember 2021 hat sich die Union mit dem Vereinigten Königreich auf die Festsetzung einer großen Zahl zulässiger Gesamtfangmengen (TACs) für 2022 für die in Anhang 35 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich(2) (TCA) aufgeführten Bestände geeinigt. Das Ergebnis der Konsultationen wurde im schriftlichen Protokoll niedergelegt, das vom Rat am 21. Dezember 2021 gebilligt und am selben Tag vom Leiter der Delegation des Vereinigten Königreichs und vom Vertreter der Kommission im Namen der Union gemäß Artikel 498 Absatz 6 TCA und dem Beschluss (EU) 2021/1875 des Rates(3) unterzeichnet wurde.
(3)
Das schriftliche Protokoll ist das Ergebnis von Konsultationen, die die Union mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 498 Absatz 2, Artikel 498 Absatz 4 Buchstaben a bis d und Artikel 498 Absatz 6 TCA, gemäß den Zielen und Grundsätzen nach den Artikeln 2, 3, 28 und 33 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4), gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnungen (EU) 2019/472(5) und (EU) 2018/973(6) des Europäischen Parlaments und des Rates und gemäß dem Beschluss (EU) 2021/1875 geführt hat. Der Standpunkt der Union während der Konsultationen stützte sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) gemäß Artikel 494 Absatz 3 Buchstabe c TCA.
(4)
Daher müssen die vorläufigen TACs, die in der Verordnung (EU) 2022/109 gemäß den im schriftlichen Protokoll vereinbarten Fangmöglichkeiten festgesetzt wurden, ersetzt und andere Maßnahmen umgesetzt werden, die funktional mit den ebenfalls im schriftlichen Protokoll vereinbarten Fangmöglichkeiten verknüpft sind.
(5)
Diese Fangmöglichkeiten für 2022 werden langfristige ökologisch nachhaltige Fischereitätigkeiten ermöglichen, die mit dem Ziel verwaltet werden, wirtschaftliche, soziale und beschäftigungspolitische Vorteile zu erzielen und zur Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln beizutragen, einschließlich der Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Betreiber aus der Union, wenn Bestände gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich bewirtschaftet werden.
(6)
Der ICES hat in seinen wissenschaftlichen Gutachten infolge der Bewertung anhand des höchstmöglichen Dauerertrags (maximum sustainable yield — MSY) für bestimmte Bestände Nullfänge empfohlen. Würden die TACs für diese Bestände gemäß solchen wissenschaftlichen Gutachten festgesetzt, so würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen, in den Gewässern sowohl der Union als auch des Vereinigten Königreichs in gemischten Fischereien zum Phänomen der limitierenden Arten (sogenannte „choke species” ) führen. Um das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung dieser gemischten Fischereien, die angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer vollständigen Einstellung dieser Fischereien erforderlich ist, und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, haben sich die EU und das Vereinigte Königreich unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, darauf verständigt, dass spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festgesetzt werden sollten. Die Höhe dieser TACs sollte so festgesetzt werden, dass die fischereiliche Sterblichkeit für diese Bestände verringert wird und Anreize für Verbesserungen bei Selektivität und Fangvermeidung geschaffen werden. Die Höhe der Fangmöglichkeiten für diese Bestände sollte gemäß dem schriftlichen Protokoll festgesetzt werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Betreiber in der Union zu gewährleisten und gleichzeitig für eine deutliche Erholung der Biomasse dieser Bestände zu sorgen.
(7)
Da die Biomasse gewisser Bestände von Blauleng (BLI/12INT, BLI/24, BLI/03A), Kabeljau (COD/5BE6A, COD/7XAD34), Hering (HER/7G-K) und Merlan (WHG/07A) unter den Referenzwerten für die Biomasse (Blim) liegt, haben sich die Union und das Vereinigte Königreich in dem schriftlichen Protokoll darauf verständigt, dass die Mitgliedstaaten Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Bezug auf Übertragungen von 2021 auf 2022 nicht auf diese Bestände anwenden, damit die Fänge 2022 die für diese Bestände festgelegten TACs nicht überschreiten. Die Union und das Vereinigte Königreich kamen ferner überein, dass dies auch für den Bestand von Dornhai (DGS/15X14) gilt, bei dem es sich um eine nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2022/109 verbotene Art handelt.
(8)
Die Union hat sich gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich bemüht, ein Höchstmaß an Konvergenz bei der Anwendung der Anlandeverpflichtung, einschließlich der Ausnahmen wegen Geringfügigkeit und hoher Überlebensraten, zu erreichen, um die Einhaltung der Erhaltungsziele und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Bei den mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, wird berücksichtigt, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Die Mengen, die während der Anwendung der Anlandeverpflichtung ausnahmsweise weiterhin zurückgeworfen werden dürfen, wurden daher von der vom ICES empfohlenen Gesamtfangmenge abgezogen.
(9)
Die Union und das Vereinigte Königreich sind übereingekommen, dem in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/92(7) festgelegten Ansatz für die Erhaltung des nördlichen Wolfsbarschbestands (Dicentrarchus labrax) weiter zu folgen. Nach diesem Ansatz muss der fischereiliche Druck insgesamt auf den Bestand unter dem vom ICES empfohlenen fischereilichen Druck liegen oder diesem entsprechen. Daher sollten für diesen Bestand in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7a und 7d bis 7h weiterhin Fangbeschränkungen für 2022 festgelegt werden. Auf der Grundlage des ICES-Gutachtens haben sich die Union und das Vereinigte Königreich auf eine Erhöhung der Fangbeschränkungen für Fischereitätigkeiten mit Haken und Leinen sowie aufgespannten Kiemennetzen geeinigt. Die Union und das Vereinigte Königreich haben sich außerdem auf eine Änderung von monatlichen zu zweimonatigen Beschränkungen für Schleppnetze und Waden geeinigt. Die Union und das Vereinigte Königreich haben darüber hinaus vereinbart, der Verbesserung des Bewertungsinstruments des ICES für Wolfsbarsch hohe Priorität einzuräumen, damit Prognosen auf der Grundlage von MSY-Modellen erstellt werden können. Die Union und das Vereinigte Königreich sind ferner übereingekommen, dass die bestehenden Fangbeschränkungen für die Freizeitfischerei beibehalten werden müssen. Da die vorläufigen Fangbeschränkungen nun durch Fangbeschränkungen für das ganze Jahr ersetzt werden, sollten die einschlägigen Fangbeschränkungsmaßnahmen auch für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2022 gelten.
(10)
Die Verordnung (EU) 2022/109 sieht für 2022 eine Verlängerung der saisonalen Schließungen für die Fischerei auf Sandaal (Ammodytes spp.) mit bestimmten gezogenen Fanggeräten in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 vor. Da die vorläufige TAC für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2022 nun durch eine endgültige TAC für das ganze Jahr ersetzt wird, sollte die geltende Schließungszeit zusätzlich auch den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2022 umfassen.
(11)
Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wurde die TAC für Sandaale in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 in Erwartung der Veröffentlichung des entsprechenden wissenschaftlichen Gutachtens des ICES, das am 25. Februar 2022 verfügbar wurde, auf null festgesetzt. Gemäß dem Verfahren, das im TCA festgelegt ist, hat die Union mit dem Vereinigten Königreich bilaterale Konsultationen über die Höhe der Fangmöglichkeiten für Sandaale in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 für das Jahr 2022 geführt. Die Union und das Vereinigte Königreich haben sich auf eine zulässige Gesamtfangmenge von 167558 Tonnen geeinigt, die auf alle sieben Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete zu verteilen ist. Die Union und das Vereinigte Königreich haben sich ferner auf Beobachtungs-TACs in den Bewirtschaftungsgebieten 1r und 4 geeinigt und vereinbart, die Fußnoten mit Prozentangaben für den Beifang von Wittling und Makrele beizubehalten. Darüber hinaus haben die Union und das Vereinigte Königreich vereinbart, dass das Ansparen nicht ausgeschöpfter Quoten zwischen Jahren auf Ebene der Bewirtschaftungsgebiete gelten sollte. Schließlich haben sich die Union und das Vereinigte Königreich bei Sandaalen im Bewirtschaftungsgebiet 4 (SAN/234_4) zusätzlich darauf geeinigt, dass im Jahr 2022 nicht mehr als 800 Tonnen der für das Jahr 2021 nicht ausgeschöpften Quote gefangen werden dürfen.
(12)
Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wurden die Fangmöglichkeiten für 2022 für Nordseehering (Clupea harengus) festgesetzt. Diese Fangmöglichkeiten sollten mit dem historischen Zuweisungsschlüssel für Schweden, der in Artikel 121 Absatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Schweden zur Europäischen Union(8) in der durch den Beschluss 95/1/EG des Rates(9) geänderten Fassung festgelegt ist, in Einklang gebracht werden.
(13)
Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wurde eine vorläufige TAC für Sardellen (Engraulis encrasicolus) im ICES-Untergebiet 8 festgesetzt, die vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 gilt, bis wissenschaftliche Gutachten vorliegen. Der ICES hat das wissenschaftliche Gutachten für 2022 für diesen Bestand am 17. Dezember 2021 veröffentlicht. Die TAC für diesen Bestand für 2022 sollte daher im Einklang mit diesem Gutachten geändert werden.
(14)
Mit der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates wurde für das erste Quartal 2022 eine vorläufige Unionsquote von 4500 Tonnen für Unionsflotten, die in den Gewässern von Spitzbergen (Svalbard-Gewässern) und ICES-Untergebiet 1 und Division 2b Kabeljau (Gadus morhua) befischen, festgesetzt. Da die Beratungen mit Norwegen über den gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Svalbard-Gewässern für Unionsflotten, die in diesem Gebiet Kabeljau befischen, noch andauern, ist es angebracht, dass die Union den Anwendungszeitraum dieser Unionsquote von 4500 Tonnen bis 30. April 2022 verlängert.
(15)
Die Unionsquote für Weißen Thun im Mittelmeer (Thunnus alalunga) wurde am 10. Februar 2022 von der Arbeitsgruppe der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, ICCAT), die mit der Festsetzung des Zuweisungsschlüssels auf ICCAT-Ebene betraut ist, gemäß Nummer 3 der ICCAT-Empfehlung 21-06 vorläufig festgelegt und muss noch von der ICCAT auf ihrer Jahrestagung 2022 gebilligt werden. Die Unionsquote für Weißen Thun im Mittelmeer und ihre interne Aufteilung sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Darüber hinaus hat die Union der ICCAT mitgeteilt, welche Schonzeiten und welches Bezugsjahr für die Kapazitätsbegrenzung sie auf die EU-Fischerei auf Weißen Thun im Mittelmeer anzuwenden gedenkt. Diese Entscheidungen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(16)
Die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Unionsschiffe, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Roten Thun (Thunnus thynnus) befischen, sowie die maximale Einsatz- und Aufzuchtkapazität der Zuchtbetriebe für Roten Thun beruhen auf den Angaben, die mit dem jährlichen Fangplan, dem jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan und dem jährlichen Aufzuchtmanagementplan für Roten Thun übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten haben diese Pläne gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) der Kommission zu übermitteln. Die Kommission übermittelt sodann dem ICCAT-Sekretariat den Fang- und Kapazitätsmanagementplan der Union, der den Fischereiaufwand sowie die maximale Einsatz- und Aufzuchtkapazität enthält, zur Erörterung und Genehmigung durch die ICCAT. Die ICCAT hat den Fang- und Kapazitätsmanagementplan der Union am 3. März 2022 gebilligt. Der Fischereiaufwand sowie die maximale Einsatz- und Aufzuchtkapazität, die in diesem Plan angegeben sind, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(17)
Die Quoten der einzelnen Mitgliedstaaten für bestimmte Bestände wurden auf der Grundlage der von der ICCAT bestimmten Gesamtquote der Union für 2022 vor der Übertragung etwaiger ungenutzter Quoten festgesetzt. Die Quote der Union für Fangmöglichkeiten für diese Bestände wurde auf der ICCAT-Jahrestagung im November 2021 in Übereinstimmung mit mehreren ICCAT-Empfehlungen angepasst, nach denen die Union auf Antrag einen festgesetzten prozentualen Anteil ihrer Quoten aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten von 2020 auf 2022 übertragen darf. Bei den Quoten der einzelnen Mitgliedstaaten für diese Bestände sollte der Übertragung ungenutzter Unionsquoten, die von der ICCAT vor Beginn der Fangsaison für diese Bestände genehmigt wurden, Rechnung getragen werden. Daher sollten die Quoten für Nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) (ALB/AN05N), für Südlichen Weißen Thun (ALB/AS05N), für Großaugenthun (Thunnus obesus) im Atlantik (BET/ATLANT), für Schwertfisch (Xiphias gladius) im Atlantik nördlich von 5° N (SWO/AN05N) und für Schwertfisch im Atlantik südlich von 5° N (SWO/AS05N) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der relativen Stabilität entsprechend geändert werden. Darüber hinaus sollten zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union bestimmte Maßnahmen, die funktional mit den Fangmöglichkeiten verknüpft sind, beibehalten werden.
(18)
Die Zahlen in Anhang VI Nummer 6 der Verordnung (EU) 2022/109 sollten geändert werden, um den zwischen bestimmten Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarungen, ausschließlich für das Jahr 2022 vorübergehend bestimmte Aufzuchtkapazitäts- und Neueinsatzmengen für Roten Thun untereinander zu übertragen, Rechnung zu tragen. Diese Änderungen wurden der ICCAT mit dem Aufzuchtmanagementplan der Union mitgeteilt und wirken sich nicht auf die Gesamtaufzucht- und -einsatzkapazität der Union im ICCAT-Übereinkommensbereich aus.
(19)
Auf ihrer zehnten Jahrestagung 2022 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, SPRFMO) Fangbeschränkungen für Chilenische Bastardmakrele (Trachurus murphyi) angenommen und die Versuchsfischerei für Zahnfische (Dissostichus spp.) weiter genehmigt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(20)
Die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (Indian Ocean Tuna Commission, IOTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2021 die zuvor verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen überarbeitet. Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wurden diese Maßnahmen bereits in Unionsrecht umgesetzt, allerdings nicht die überarbeiteten Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun (Thunnus albacares). Das IOTC-Sekretariat hat die überarbeiteten Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun nach Ablauf der offiziellen Einspruchsfrist am 17. Dezember 2021 bestätigt. Die überarbeiteten Fangbeschränkungen gelten nicht mehr nur für Ringwadenfänger, sondern für sämtliche Fanggeräte, die in der Fischerei auf Gelbflossenthun eingesetzt werden. Diese überarbeiteten Fangbeschränkungen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Da zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten noch keine Einigung darüber erzielt wurde, wie die überarbeiteten Fangbeschränkungen am besten aufgeteilt werden können, sollte nur ein erster Teil der Unionsquote zugeteilt werden, und der verbleibende Anteil sollte mittels einer weiteren Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zugewiesen werden, sobald eine Einigung zwischen den Mitgliedstaaten erzielt wurde.
(21)
Um bestimmte Arten vor der Befischung zu schützen, haben die Union und das Vereinigte Königreich vereinbart, die bestehenden Listen verbotener Arten beizubehalten.
(22)
Die Verordnung (EU) 2022/109 sollte daher entsprechend geändert werden.
(23)
Die in der Verordnung (EU) 2022/109 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2022. Die Bestimmungen, die durch diese Änderungsverordnung über Fangbeschränkungen festgelegt wurden, sollten daher auch ab diesem Tag gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht werden bzw. noch nicht ausgeschöpft waren. Da eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten dringlich vermieden werden muss, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2022/109 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 1).

(2)

Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10).

(3)

Beschluss (EU) 2021/1875 des Rates vom 22. Oktober 2021 über den im Namen der Union bei den jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zur Einigung auf zulässige Gesamtfangmengen zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 378 vom 26.10.2021, S. 6).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(5)

Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).

(7)

Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).

(8)

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 9).

(9)

Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1).

(10)

Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).

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