ANHANG II VO (EU) 2022/515

In Anhang IB der Verordnung (EU) 2022/109 erhält die vierte Tabelle mit Fangbeschränkungen für Kabeljau (Gadus morhua) folgende Fassung:

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

1 und 2b

(COD/1/2B.)

Deutschland 923 (1)(2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien 2220 (1)(2)
Frankreich 407 (1)(2)
Polen 419 (1)(2)
Portugal 463 (1)(2)
Andere Mitgliedstaaten 68 (1)(2)(3)
Union 4500 (1)(2)
TAC Entfällt
(1) Gilt vorläufig vom 1. Januar bis zum 30. April 2022. Die Zuteilung des Anteils an dem der Union im Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel zur Verfügung stehenden Kabeljaubestand und den zugehörigen Beifängen von Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Pariser Vertrag von 1920.
(2) Die Beifänge von Schellfisch dürfen bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen von Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.
(3) Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen und Portugal. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (COD/1/2B_AMS).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.