ANHANG VI VO (EU) 2022/515

ANHANG IJ

Fänge von Gelbflossenthun (Thunnus albacares) durch Ringwadenfischer der Union dürfen die Fangbeschränkungen gemäß diesem Anhang nicht überschreiten.

Art:

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

Gebiet:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

(YFT/IOTC)

Frankreich 13868 (1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Italien 1183 (1)
Spanien 21472 (1)
Portugal 50 (1)(2)
Union 36573 (1)
TAC Entfällt
(1) Die Quoten gelten vorläufig vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022. Die vorläufigen Quoten gelten unbeschadet der Festsetzung endgültiger Quoten für 2022 in Übereinstimmung mit der von der IOTC festgesetzten Unionsquote von 73146 Tonnen für 2022 und der endgültigen Aufteilung dieser Unionsquote unter den Mitgliedstaaten.
(2) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

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