ANHANG VII VO (EU) 2022/515

In Anhang II Kapitel III Nummer 5 der Verordnung (EU) 2022/109 erhält die Tabelle I folgende Fassung:

Tabelle I

Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff während des laufenden Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, nach Kategorie des regulierten Fanggeräts

Reguliertes Fanggerät Höchstanzahl Tage
Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 80 mm Belgien 176
Frankreich 188
Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm Belgien 176
Frankreich 191

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