ANHANG VIII VO (EU) 2022/515
Anhang VI der Verordnung (EU) 2022/109 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Nummer 4 erhält folgende Fassung:
- 4.
-
Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen
Tabelle A
Anzahl der Fischereifahrzeuge(1) Griechenland(2) Spanien Frankreich Kroatien Italien Zypern(3) Malta(4) Portugal Ringwadenfänger(5) 0 6 22 18 21 1 1 0 Langleinenfänger 0 43 23 0 40 27 (6) 63 0 Köderschiff 0 66 8 0 0 0 0 76 (7) Handleinenfänger 0 1 47 (8) 12 0 0 0 0 Schleppnetzfänger 0 0 57 0 0 0 0 0 Kleine Fischereifahrzeuge 45 660 140 0 0 0 120 0 Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei(9) 74 0 0 0 0 0 0 0
- 2.
-
Nummer 6 erhält folgende Fassung:
- 6.
-
Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf
Tabelle A
Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun Anzahl Betriebe Kapazität (in Tonnen) Griechenland 2 2100 Spanien 10 11852 Kroatien 4 7880 Italien 13 8370 Zypern 3 3000 Malta 6 15703 Portugal 2 500 Tabelle B
Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen) Griechenland 785 Spanien 6850 Kroatien 2947 Italien 945 Zypern 2195 Malta 11054 Portugal 350
Fußnote(n):
- (1)
Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.
- (2)
Ein mittelgroßer Ringwadenfänger wurde durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt.
- (3)
Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.
- (4)
Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger ersetzt werden.
- (5)
Die jeweiligen Anzahlen der Ringwadenfänger in dieser Tabelle sind das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründen keine historischen Rechte für die Zukunft.
- (6)
Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.
- (7)
Köderschiffe der Gebiete in äußerster Randlage Azoren und Madeira.
- (8)
Leinenfänger, die im Atlantik fischen.
- (9)
Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.