ANHANG VIII VO (EU) 2022/515

Anhang VI der Verordnung (EU) 2022/109 wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 4 erhält folgende Fassung:

4.
Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

Tabelle A

Anzahl der Fischereifahrzeuge(1)
Griechenland(2) Spanien Frankreich Kroatien Italien Zypern(3) Malta(4) Portugal
Ringwadenfänger(5) 0 6 22 18 21 1 1 0
Langleinenfänger 0 43 23 0 40 27 (6) 63 0
Köderschiff 0 66 8 0 0 0 0 76 (7)
Handleinenfänger 0 1 47 (8) 12 0 0 0 0
Schleppnetzfänger 0 0 57 0 0 0 0 0
Kleine Fischereifahrzeuge 45 660 140 0 0 0 120 0
Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei(9) 74 0 0 0 0 0 0 0

2.
Nummer 6 erhält folgende Fassung:

6.
Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf

Tabelle A

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun
Anzahl Betriebe Kapazität (in Tonnen)
Griechenland 2 2100
Spanien 10 11852
Kroatien 4 7880
Italien 13 8370
Zypern 3 3000
Malta 6 15703
Portugal 2 500

Tabelle B

Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)
Griechenland 785
Spanien 6850
Kroatien 2947
Italien 945
Zypern 2195
Malta 11054
Portugal 350

Fußnote(n):

(1)

Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.

(2)

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger wurde durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt.

(3)

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.

(4)

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger ersetzt werden.

(5)

Die jeweiligen Anzahlen der Ringwadenfänger in dieser Tabelle sind das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründen keine historischen Rechte für die Zukunft.

(6)

Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.

(7)

Köderschiffe der Gebiete in äußerster Randlage Azoren und Madeira.

(8)

Leinenfänger, die im Atlantik fischen.

(9)

Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

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