Präambel VO (EU) 2022/54
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 239 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(2) enthält unter anderem Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter gehaltener Landtiere in die Union. Insbesondere enthält Teil VI der genannten Delegierten Verordnung spezifische Vorschriften für den Eingang in die Union bestimmter Waren, die aus der Union stammen und wieder dorthin zurück verbracht werden. Derzeit enthält Artikel 177 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 nur besondere Vorschriften, die von registrierten Pferden einzuhalten sind, die aus der Union stammen und nach einer zeitweiligen Ausfuhr in ein Drittland, Gebiet oder eine Zone derselben zur Teilnahme an Turnieren, Rennen oder kulturellen Pferdesportveranstaltungen in die Union zurückkehren.
- (2)
- Um ihre Teilnahme an außerhalb der Union durchgeführten Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und Shows (im Folgenden „Veranstaltungen” ) zu erleichtern, ist es erforderlich, eine Ausnahme von bestimmten allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für Sendungen von Huftieren vorzusehen, die aus der Union stammen, zur Teilnahme an Veranstaltungen in ein Drittland, Gebiet oder eine Zone derselben verbracht und anschließend unverzüglich wieder zurück in die Union verbracht werden. Um jedoch die Tiergesundheitsrisiken zu minimieren und der derzeitigen Tiergesundheitslage in Bezug auf bestimmte Schweine- und Geflügelseuchen Rechnung zu tragen, sollte diese Ausnahmeregelung auf bestimmte Huftierarten, nämlich Rinder, Schafe und Ziegen, beschränkt werden (im Folgenden „Ausnahmeregelung für Huftiere” ). Daher sollte Artikel 177 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 geändert werden, indem die Ausnahmeregelung für Huftiere eingefügt wird.
- (3)
- Die besonderen Vorschriften für die Ausnahmeregelung für Huftiere sollten die potenziellen Tiergesundheitsrisiken berücksichtigen, die mit derartigen Verbringungen für Veranstaltungen verbunden sein können, und sie sollten in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Tiergesundheitsrisiken stehen. Diese besonderen Vorschriften sollten daher ausreichend streng sein, damit sichergestellt ist, dass die an den Veranstaltungen teilnehmenden Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung kommen, welche nicht alle im Unionsrecht festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erfüllen.
- (4)
- Da die bei Veranstaltungen ablaufenden Vorgänge den Vorgängen in Sammelstellen ähneln, sollten zudem gleichwertige Anforderungen festgelegt werden, wie sie für Sammelstellen in Drittländern oder Gebieten gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gelten und auf den in der Union geltenden Anforderungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission(3) beruhen.
- (5)
- Zusätzlich zu all diesen Risikominderungsmaßnahmen ist es erforderlich, den Zeitraum zu begrenzen, in dem die Tiere potenziellen Tiergesundheitsrisiken ausgesetzt sind, die mit derartigen Verbringungen zur Teilnahme an Veranstaltungen und ihrem Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Union verbunden sind.
- (6)
- Artikel 177 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
- (3)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).
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