Artikel 1 VO (EU) 2022/547

1. Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von superabsorbierenden Polymeren ( „SAP” ), aus unregelmäßigen, runden oder agglomerierten Granulaten in Pulverform, weiß und in Wasser unlöslich, durch Polymerisation von Monomermolekülen mit Vernetzern zur Bildung vernetzter Polymernetzwerke hergestellt, mit einer hohen Kapazität zur Aufnahme und Speicherung von Wasser und wässrigen Flüssigkeiten, mit Ursprung in der Republik Korea, die derzeit unter dem KN-Code ex39069090 (TARIC-Code 3906909017) eingereiht werden.

2. Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Endgültiger Antidumpingzollsatz (in %) TARIC-Zusatzcode
LG Chem Ltd. 13,4 % C766
Alle übrigen Unternehmen 18,8 % C999

3. Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für das in Absatz 2 genannte Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

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