Präambel VO (EU) 2022/547
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern,(1) insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1.
- VERFAHREN
- 1.1.
- Einleitung
- (1)
- Am 18. Februar 2021 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Grundverordnung” ) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von superabsorbierenden Polymeren (im Folgenden „SAP” oder „untersuchte Ware” ) mit Ursprung in der Republik Korea (im Folgenden „betroffenes Land” ) ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union(2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
- (2)
- Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der von der europäischen Koalition für superabsorbierende Polymere (European Superabsorbent Polymer Coalition – im Folgenden „ESPC” oder „Antragsteller” ) eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Namen von zwei Unionsherstellern, auf die zusammen 65 % der gesamten Unionsproduktion von superabsorbierenden Polymeren entfallen, im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Nachweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
- 1.2.
- Stellungnahmen zur Einleitung
- 1.2.1.
- Prüfung des Unionsinteresses in Bezug auf den Antrag
- (3)
- Nach der Einleitung brachte die Koalition der Verwender(3) vor, dass im Antrag bei der Schlussfolgerung, dass die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung gegenüber den Einfuhren von SAP mit Ursprung in der Republik Korea im Interesse der Union liege, die Interessen der Einführer und Verwender unter Verletzung des Artikels 21 der Grundverordnung außer Acht gelassen worden seien.
- (4)
- Eine ähnliche Stellungnahme wurde von dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller LG Chem Ltd. (im Folgenden „LG Chem” ) vorgebracht.
- (5)
- Die Kommission erinnert daran, dass nach Artikel 5 Absätze 2 und 9 der Grundverordnung die Einleitung eines Verfahrens gerechtfertigt ist, wenn der Antrag ausreichend Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthält. Diesen Bestimmungen zufolge ist der Antragsteller nicht verpflichtet, in seinem Antrag eine Analyse des Unionsinteresses vorzunehmen. Daher war der Antrag in diesem Punkt nicht mangelhaft.
- (6)
- In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission die Richtigkeit und Angemessenheit der vorgelegten Beweise und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung dieser Untersuchung nach Artikel 5 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen.
- (7)
- Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.
- 1.2.2.
- Antrag gegen überhöhte Dumping- und Preisunterbietungsspanne
- (8)
- LG Chem brachte vor, der Antragsteller habe durch die Einstufung von SAP als homogene Ware die im Antrag genannten Dumping- und Preisunterbietungsspannen künstlich überhöht. In diesem Zusammenhang wiederholte LG Chem in erster Linie die bereits in Abschnitt 2.3 erwähnten Stellungnahmen zur Warendefinition.
- (9)
- LG Chem brachte ferner vor, dass der im Antrag angegebene Ausfuhrpreis falsch berechnet worden sei. Nach der im Antrag für die Berechnung des Ausfuhrpreises verwendeten Quelle, d. h. dem Korean Trade Statistics Service, hätte der Ausfuhrpreis 13–18 % über dem vom Antragsteller angegebenen Wert liegen müssen. Daher habe die Kommission einen Fehler begangen, als sie die im Antrag vorgelegten Belege für den Ausfuhrpreis akzeptiert habe.
- (10)
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung reicht es aus, Dumping- und Preisunterbietungsspannen auf der Grundlage der dem Antragsteller zugänglichen Informationen und für die Ware als Ganzes anzugeben. Die Tatsache, dass LG Chem die untersuchte Ware als nicht homogen ansieht, führte nicht dazu, dass der von den Antragstellern vorgenommene Vergleich für die Zwecke der Einleitung fehlerhaft war. Es ist vielmehr Teil der Untersuchung der Kommission, zu prüfen, ob ein Antrag auf eine detailliertere Analyse gerechtfertigt ist.
- (11)
- In Bezug auf den im Antrag zugrunde gelegten Ausfuhrpreis stellte die Kommission fest, dass die von LG Chem in Beweis 8 des Antrags hervorgehobenen höheren Preise tatsächlich die Gesamtausfuhren unter der Warennummer 39069090 umfassten, und damit auch Waren, die nicht zu der betroffenen Ware zählten; demgegenüber umfassten die Ausfuhrpreise, die für die Dumpingschätzung in Randnummer 46 des Antrags herangezogen wurden, nur die betroffene Ware, die auf der Grundlage einer zusätzlichen Abfrage im TRASS-System herausgefiltert wurde.(4)
- (12)
- Die Vorbringen von LG Chem wurden daher von der Kommission abgelehnt.
- 1.2.3.
- Handelsstufe
- (13)
- LG Chem brachte ferner vor, der Antragsteller habe es versäumt, den Ausfuhrpreis zur Berücksichtigung von Unterschieden bei der Handelsstufe zu berichtigen, da seine Ausfuhrverkäufe in den Unionsmarkt im Allgemeinen über ein verbundenes Unternehmen abgewickelt würden. Daher seien sowohl die im Antrag genannten Dumping- als auch die Preisunterbietungsspannen künstlich überhöht.
- (14)
- Die Kommission erinnert daran, dass der Antragsteller bei den Abzügen auf die Ausfuhrpreise nur die Transportkosten berichtigt hat. Dies ist wohl ein zurückhaltender Ansatz, da eine Berichtigung der Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 9 oder zusätzliche Abzüge von Verkaufsprovisionen durch verbundene Händler, die an der Einfuhr der Waren in die Union beteiligt sind, den Ausfuhrpreis nur senken und die Dumpingspanne erhöhen würden. Auch wenn keine Abzüge für den Transport vorgenommen würden, wäre das Dumping immer noch erheblich, wie aus der nichtvertraulichen Fassung des Antrags hervorgeht. Was die angeblich überhöhte Preisunterbietungsspanne anbelangt, so vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Verwendung eines Ausfuhrpreises auf der Grundlage von Einfuhrstatistiken ein den Antragstellern in der Einleitungsphase zugängliches Beweismittel darstellt, um eine Preisunterbietung nachzuweisen. Außerdem gibt es zwei weitere ausführende Hersteller in der Republik Korea, die direkt auf dem Unionsmarkt verkaufen, und auch LG Chem selbst verkauft einen Teil seiner Ausfuhrverkäufe direkt auf dem Unionsmarkt. In jedem Fall wurde von LG Chem nicht nachgewiesen, wie die Zugrundelegung eines anderen Ausfuhrpreises zu einer erheblichen Verringerung der im Antrag genannten Preisunterbietung [10–30 %] führen würde.
- (15)
- Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
- 1.2.4.
- Nichtvertrauliche Fassung des Antrags ermöglicht keine Auslegung der Informationen über die Preisunterbietung
- (16)
- LG Chem brachte vor, dass die in der nichtvertraulichen Fassung des Antrags vorgelegten Nachweise für die Behauptung der preisdrückenden Auswirkungen der Einfuhren aus Südkorea, d. h. die Belege anhand der Daten von Marktuntersuchungen, es nicht möglich machten, die Informationen über die Preisunterbietung angemessen zu deuten.
- (17)
- Zunächst erinnerte die Kommission daran, dass der Zweck der nichtvertraulichen Fassung des Antrags darin besteht, eine aussagekräftige Zusammenfassung der in der vertraulichen Fassung enthaltenen Informationen zu liefern. Bei der Prüfung, ob die Zusammenfassung aussagekräftig ist oder nicht, muss die Gesamtheit der in der nichtvertraulichen Fassung enthaltenen Informationen zu einem bestimmten Thema berücksichtigt werden. In Bezug auf die Behauptungen zur Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung durch koreanische Ausführer stellte die Kommission fest, dass Abschnitt 5.3 der nichtvertraulichen Fassung des Antrags eine umfassende Zusammenfassung der Preisvergleiche enthält, auf die sich die Behauptungen zur Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung stützen, und durch aussagekräftige Zusammenfassungen der wichtigsten Informationen in den Anlagen 5-1 bis 5-3-3 zum Antrag unterstützt wird. Die Kommission war der Auffassung, dass die Ausführungen im Hauptteil des Antrags und die in den genannten Anhängen zusammengefassten Daten ein ausreichendes Verständnis der Behauptungen in Bezug auf den Preisdruck ermöglichen. Die Marktberichte werden im Antrag als Bestätigung für die Richtigkeit der Behauptungen angeführt. Darüber hinaus vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Marktbeobachtungsberichte über die nach Europa eingeführten SAP eine detaillierte Analyse der möglichen Strategien der Marktteilnehmer enthalten. Selbst die Weitergabe einer Zusammenfassung des Inhalts würde sich nachteilig auf den Diensteanbieter auswirken, der die vertraulichen Informationen erhoben hat.
- (18)
- Bekanntlich ermöglichen Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6.5 des Antidumping-Übereinkommens der WTO(5) den Schutz vertraulicher Informationen, falls die Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre.
- (19)
- Die Informationen, die in der vertraulichen Fassung des Antrags übermittelt wurden, fallen in diese Kategorien. Darüber hinaus wurden vom Antragsteller ausreichende Zusammenfassungen des Inhalts der vertraulichen Teile des Antrags vorgelegt.
- (20)
- Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
- 1.2.5.
- Aggressive Preise für Einfuhren aus dem Fernen Osten im Jahr 2019
- (21)
- In Bezug auf die preisabwertenden Auswirkungen im Jahr 2019 nahm LG Chem zu Beweis 5-3-1-C des Antrags Stellung, in dem vage auf „aggressive Preise für Einfuhren aus dem Fernen Osten” verwiesen wurde. LG Chem brachte vor, dass sich der Wortlaut auch auf Einfuhren aus Japan oder China hätte beziehen können.
- (22)
- Die Kommission teilt die Auffassung, dass sich die Formulierung „Einfuhren aus dem Fernen Osten” nicht ausschließlich auf Einfuhren aus der Republik Korea bezieht. Der Wortlaut bezieht jedoch eindeutig auch Einfuhren aus Südkorea mit ein. Das Dokument allein bezieht sich zwar nicht ausdrücklich auf den Preisdruck seitens der Republik Korea, doch unterstützt es die übrigen vorgelegten Nachweise hinsichtlich der Einfuhren aus Korea.
- (23)
- Daher wurde das Vorbringen, dass dieser Nachweis den Antrag nicht stützten würde, zurückgewiesen.
- 1.2.6.
- Ungerechtfertigte Zielgewinnspanne im Antrag
- (24)
- In Bezug auf die Zielpreisunterbietung brachte LG Chem vor, dass die Verwendung einer Zielgewinnspanne von 10 % im Antrag nicht gerechtfertigt sei.
- (25)
- Zunächst einmal erinnerte die Kommission daran, dass der Antrag ausreichende Belege dafür enthielt, dass die Einfuhren aus der Republik Korea die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um eine erhebliche Spanne von [10–30 %] unterboten. Das allein stellt bereits einen ausreichenden Beweis für die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise in der Union dar. Dies geht eindeutig aus dem Wortlaut von Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung hervor, in dem eine Preisunterbietung und ein Preisrückgang als mögliche alternative Auswirkungen gedumpter Einfuhren auf die Preise in der Union genannt werden. Im Antrag war daher die Behauptung, dass Druck von [30–60 %] auf die Preise ausgeübt wurde, nicht erforderlich, um hinreichende Beweise dafür zu erbringen, dass SAP aus der Republik Korea zu schädigenden Preisen eingeführt werden. In jedem Fall ist die vom Antragsteller gewählte Zielgewinnspanne für die Analyse der Zielpreisunterbietung durch die Kommission nicht bindend. Nach Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung darf diese Zielgewinnspanne nicht niedriger als 6 % sein. Selbst bei einer Berichtigung auf eine Zielgewinnspanne von 6 % ergab die Berechnung des Antragstellers immer noch eine hohe Zielpreisunterbietungsspanne. Es ist daher nicht relevant, dass die gewählte Zielgewinnspanne von 10 % vom Antragsteller nicht belegt wurde.
- (26)
- Die Kommission wies daher das Vorbringen zurück, dass eine fehlende Begründung für die gewählte Zielgewinnspanne einen Fehler im Antrag darstelle.
- 1.2.7.
- Keine vertrauliche Behandlung der Investitionsdaten im Antrag
- (27)
- In Bezug auf die im Antrag angegebenen Investitionen brachte LG Chem vor, dass es keinen Grund dafür gebe, warum diese Daten von den Antragstellern vertraulich behandelt würden.
- (28)
- Wie bereits in Erwägungsgrund 18 dargelegt, können nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6.5 des Antidumping-Übereinkommens der WTO vertrauliche Informationen geschützt werden, wenn ihre Offenlegung einem Wettbewerber erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde.
- (29)
- Die Informationen, die in der vertraulichen Fassung des Antrags übermittelt wurden, fallen in diese Kategorie. Außerdem legte der Antragsteller in der nichtvertraulichen Fassung eine Spanne für die Indexentwicklung bei den Investitionen für den UZ im Vergleich zu 2017 vor. Diese zeigt, wie stark die Investitionen im Bezugszeitraum zurückgingen, und ist für eine Interpretation dieses Schadensindikators ausreichend. Auf jeden Fall sind die entsprechenden Entwicklungen in Tabelle 10 aufgeführt.
- (30)
- Die Kommission wies daher das Vorbringen zurück, dass es erforderlich sei, die detaillierten Investitionsdaten in die nichtvertrauliche Fassung des Antrags aufzunehmen.
- 1.2.8.
- Belege für einen ursächlichen Zusammenhang mit den Einfuhren aus Südkorea
- (31)
- LG Chem brachte vor, dass im Antrag unter Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung kein Nachweis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren aus der Republik Korea und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erbracht worden sei. LG Chem zufolge habe der Wirtschaftszweig der Union lediglich behauptet, dass „die gedumpten Einfuhren aus Korea einen Abwärtsdruck auf die Verkaufspreise in der EU ausübten, […] sodass der SAP-Wirtschaftszweig der EU gezwungen gewesen sei, seine Preise zu senken, was zu dramatischen Verlusten geführt habe” .
- (32)
- Entgegen dem Vorbringen von LG Chem legte der Antragsteller hinreichende Beweise für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus dem betroffenen Land und der Schädigung vor. Aus der Analyse der Schadensindikatoren durch den Antragsteller ging hervor, dass die Zunahme der Mengen an Niedrigpreiseinfuhren aus Südkorea mit der Verschlechterung der Leistung des Wirtschaftszweigs der Union zeitlich zusammenfiel, und wie dadurch die Einfuhren aus Südkorea in den Unionsmarkt einen Abwärtsdruck auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union ausübten.
- (33)
- Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
- 1.3.
- Zollamtliche Erfassung der Einfuhren, Verzicht auf vorläufige Maßnahmen und weiteres Verfahren
- (34)
- Am 17. September 2021 unterrichtete die Kommission die Mitgliedstaaten und alle interessierten Parteien nach Artikel 19a Absatz 2 der Grundverordnung über ihre Absicht, keine vorläufigen Zölle auf die Einfuhren superabsorbierender Polymere mit Ursprung in der Republik Korea einzuführen und die Untersuchung fortzusetzen.
- (35)
- Da keine vorläufigen Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden, nahm die Kommission keine zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung vor. Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie.
- (36)
- Nach der Unterrichtung über die Absicht der Kommission, keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen, fanden Anhörungen mit den beiden Unionsherstellern in der Stichprobe (BASF Antwerpen NV (im Folgenden „BASF” ) und Nippon Shokubai Europe NV (BE) (im Folgenden „Nippon Shokubai Europe” oder „NSE” )), einem der Kommission bekannten Unionshersteller (Evonik Operations GmbH (im Folgenden „Evonik” )) sowie mit dem ausführenden Hersteller LG Chem statt, in denen diese Parteien zur Nichteinführung vorläufiger Maßnahmen Stellung nahmen. Die Parteien legten ihre Präsentationen und zusätzliche Stellungnahmen zum Dossier nach der Anhörung vor.
- 1.4.
- Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
- (37)
- Die Untersuchung bezüglich Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ). Die Untersuchung der für die Schadensbeurteilung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
- 1.5.
- Interessierte Parteien
- (38)
- In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitarbeiten zu können. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden der Republik Korea, ihr bekannte Einführer, ihr bekannte Händler und Verwender sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
- (39)
- Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Es fanden Anhörungen mit einem Unionshersteller in der Stichprobe (BASF), einem der Kommission bekannten Unionshersteller (Evonik), dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller LG Chem und zwei der Kommission bekannten Verwendern in der Union (Procter & Gamble International Operations SA (im Folgenden „P&G” ) und FATER SpA (im Folgenden „FATER” ) statt.
- 1.6.
- Bildung einer Stichprobe
- (40)
- In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
- 1.6.1.
- Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
- (41)
- Die Kommission gab in der Einleitungsbekanntmachung bekannt, dass sie bereits eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Produktions- und Verkaufsmenge der gleichartigen Ware sowie des geografischen Standorts. Diese Stichprobe umfasste zwei Unionshersteller. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen mehr als 50 % der geschätzten Unionsproduktion und -verkäufe im Untersuchungszeitraum, wobei eine gute geografische Verteilung gewährleistet war; die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein und die Stichprobe wurde daher bestätigt.
- 1.6.2.
- Bildung einer Stichprobe der Einführer
- (42)
- Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.
- (43)
- Ein unabhängiger Einführer übermittelte die erbetenen Angaben. Angesichts der wenigen Antworten entschied die Kommission, dass ein Stichprobenverfahren nicht erforderlich war, und forderte den mitarbeitenden Einführer auf, die Fragebogen zu beantworten.
- 1.6.3.
- Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der Republik Korea
- (44)
- Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in der Republik Korea um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Republik Korea bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.
- (45)
- Ein ausführender Hersteller im betroffenen Land legte die angeforderten Informationen vor und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu, sodass ein Stichprobenverfahren nicht für notwendig erachtet wurde.
- 1.7.
- Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
- (46)
- Die Kommission sandte Fragebogen an den mitarbeitenden ausführenden Hersteller, den mitarbeitenden unabhängigen Einführer und die beiden Unionshersteller in der Stichprobe. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auch online(6) bereitgestellt.
- (47)
- Die Kommission erhielt Fragebogenantworten von den beiden Unionsherstellern in der Stichprobe, einem nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (makroökonomischer Fragebogen), zwei Verwendern und dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller. Der einzige unabhängige Einführer, der auf die Stichprobe reagiert hatte, sandte keine Fragebogenantworten.
- (48)
- Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der daraufhin ergriffenen Maßnahmen zum Umgang mit dem Ausbruch (im Folgenden „COVID-19-Bekanntmachung” )(7) war die Kommission nicht in der Lage, Kontrollbesuche in den Betrieben der mitarbeitenden und in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nach Artikel 16 der Grundverordnung durchzuführen. Stattdessen führte die Kommission per Videokonferenz Fernabgleiche der von den folgenden Unternehmen übermittelten Informationen durch:
Unionshersteller
- —
-
BASF Antwerpen N.V. (BE)
- —
-
Nippon Shokubai Europe NV (BE)
Verwender
- —
-
Unternehmen B, dessen Identität für die Zwecke der Untersuchung vertraulich bleibt.(8)
Verbundene Einführer und Händler
- —
-
LG Chem Europe GmbH (im Folgenden „LG Chem Europe” )
Ausführende Hersteller in der Republik Korea
- —
-
LG Chem, Ltd.
- 1.8.
- Endgültige Unterrichtung
- (49)
- Am 24. Januar 2022 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von superabsorbierenden Polymeren mit Ursprung in der Republik Korea einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung” ). Darüber hinaus übermittelte die Kommission am 4. Februar 2022 bzw. am 21. Februar 2022 zwei weitere Unterrichtungen über die endgültigen Feststellungen. Allen Parteien wurde eine Frist für die Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung sowie zu den weiteren Unterrichtungen über die endgültigen Feststellungen eingeräumt. Die Kommission erhielt Stellungnahmen vom ausführenden Hersteller LG Chem, vom Wirtschaftszweig der Union und von mehreren Verwendern.
- (50)
- Nach der endgültigen Unterrichtung erhielten die interessierten Parteien Gelegenheit, gemäß den in Abschnitt 5.7 der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Bestimmungen gehört zu werden. Anhörungen fanden mit LG Chem, der Koalition für einen offenen und wettbewerbsorientierten SAP-Markt in der EU (Coalition for an Open and Competitive EU SAP Market) und Evonik statt.
- (51)
- Im Anschluss an die zweite weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte LG Chem vor, dass die für eine Stellungnahme zu wesentlichen Änderungen der Feststellungen der Kommission gewährte Frist von nur einem Tag eine Verletzung der Verteidigungsrechte von LG Chem darstelle, zumal die Quelle des Fehlers nicht offengelegt worden sei.
- (52)
- Die Kommission stellte fest, dass LG Chem keine Verlängerung der Frist für die Abgabe von Stellungnahmen zur zweiten weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen beantragt hat. Darüber hinaus wurden LG Chem nach Ablauf der ursprünglichen Frist für Stellungnahmen zwei Anhörungen gewährt, in denen das Unternehmen Gelegenheit für eine Stellungnahme zur zweiten weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hatte. Während der Anhörung mit der Anhörungsbeauftragten nach der zweiten weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wies die Kommission darauf hin, dass LG Chem in seiner Antwort auf die endgültige Unterrichtung zu einer Diskrepanz zwischen den im Antrag und in der endgültigen Unterrichtung vorgelegten Daten sowie seinen eigenen Marktinformationen Stellung genommen hat. Die Kommission prüfte die Stellungnahme von LG Chem sorgfältig, korrigierte die Nichteinbeziehung der Daten eines Unternehmens in die Makrodaten aufgrund eines Schreibfehlers und setzte mit der zweiten weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen fort.
- (53)
- LG Chem brachte ferner vor, dass im Vergleich zu den zuvor offengelegten Makrodaten eine erhebliche Veränderung durch die Unterrichtung über die zusätzlichen Daten eingetreten sei, da sich nicht nur die Größenordnungen wesentlich geändert hätten, sondern auch die Entwicklung, die bei allen Indikatoren eine Verbesserung zeige. Da in der zweiten weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen die Daten zu einem einzigen Unternehmen hinzugekommen waren und daher Spannen verwendet wurden, hätten diese darüber hinaus LG Chem daran gehindert, ein angemessenes Verständnis der überarbeiteten makroökonomischen Indikatoren zu erlangen.
- (54)
- Mit der zweiten weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wurden die offengelegten Makrodaten und folglich auch die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union und der einführenden Länder geändert. Diese Änderung ist von LG Chem selbst in seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung vor Übermittlung der zweiten weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen gefordert worden. LG Chem hat auf die Größenordnung der Daten aus dem Antrag hingewiesen und zusätzlich sogar Daten aus Marktinformationen vorgelegt, die ähnliche Werte aufweisen wie die in der zweiten weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen angegebenen Spannen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die geänderten Daten nicht bereits in der Verteidigungsschrift von LG Chem antizipiert worden waren.
- (55)
- Auf einem Markt mit einer begrenzten Zahl von Herstellern führt das Hinzufügen der Daten eines Herstellers natürlich zu einer erheblichen Erhöhung der absoluten Beträge, was von LG Chem in seiner ursprünglichen Stellungnahme vorausgesehen wurde. Jedoch ist die Behauptung, dass dies zu verbesserten Entwicklungen bei allen Indikatoren geführt habe, irreführend. Die Entwicklungen aller Indikatoren wiesen in die gleiche Richtung wie die der ursprünglich offengelegten Indikatoren. Der Index der Gesamtproduktion für das Jahr 2018 wich nur mit einem minimalen Anstieg ab. Die Indexe zur Kapazitätsauslastung, zur Gesamtverkaufsmenge, zur Gesamtbeschäftigung, zur Produktivität und zu den Ausfuhren entwickelten sich in dieselbe Richtung, wenn auch nicht in der gleichen Größenordnung. Entgegen dem Vorbringen von LG Chem haben sich die Entwicklungen nicht verbessert; die Schädigung blieb unverändert, auch wenn die Bandbreite der Veränderungen unterschiedlich war.
- (56)
- Darüber hinaus gab LG Chem in seiner Stellungnahme zur zweiten weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen an, dass die überarbeiteten Zahlen zu den Marktanteilen tatsächlich die frühere Behauptung von LG Chem bestätigen würden, dass die Einfuhren aus Korea zu keinem Zeitpunkt Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union erobert hätten. Dieses Vorbringen belegt, dass die in der zweiten weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen offengelegten Entwicklungen im Allgemeinen auch nicht zu einer Änderung der Bewertung durch LG Chem geführt haben. Da die Analyse und die Schlussfolgerungen der Kommission gleich geblieben sind, sind auch alle Argumente der Parteien in Bezug auf das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung nach wie vor stichhaltig.
- (57)
- Nicht zuletzt war die Verwendung von Spannen in den Makrodaten für LG Chem kein Hindernis, die überarbeiteten Makroindikatoren zu verstehen. Die Spannen waren erforderlich, um die Vertraulichkeit der genauen Verkaufs- und sonstigen Statistiken des Unionsherstellers zu wahren, die bei der ursprünglichen Unterrichtung versehentlich nicht berücksichtigt wurden. Die vorgelegten Indizes gaben ein klares Bild der Entwicklung der Indikatoren, und die Spannen wurden auch eng genug gehalten, sodass sie ein angemessenes Verständnis der Dimensionen der einzelnen Indikatoren ermöglichten. Die Kommission wies daher das Argument zurück, dass die kurze Frist eine Verletzung der Verteidigungsrechte von LG Chem darstelle.
- 2.
- BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
- 2.1.
- Betroffene Ware
- (58)
- Bei der betroffenen Ware handelt es sich um „superabsorbierende Polymere” , die aus unregelmäßigen, runden oder agglomerierten Granulaten in Pulverform bestehen, weiß und in Wasser unlöslich sind, durch Polymerisation von Monomermolekülen mit Vernetzern zur Bildung vernetzter Polymernetzwerke hergestellt werden, eine hohe Kapazität zur Aufnahme und Speicherung von Wasser und wässrigen Flüssigkeiten aufweisen und ihren Ursprung in der Republik Korea haben; sie werden derzeit unter dem KN-Code ex39069090 (TARIC-Code 3906909017) eingereiht (im Folgenden „betroffene Ware” ). Der KN- und der TARIC-Code werden nur informationshalber angegeben.
- (59)
- Aufgrund ihrer außergewöhnlichen Aufnahmekapazität werden SAP hauptsächlich in Einweg-Hygieneartikeln wie Babywindeln und Inkontinenzwindeln für Erwachsene sowie für andere Hygieneanwendungen wie Damenbinden und Stilleinlagen verwendet. SAP können auch im Lebensmittelsektor eingesetzt werden, wie etwa als Mittel zum Kühlen oder zur Frischhaltung, sowie in Haushaltsartikeln wie Einweg-Wärmepackungen oder Raumdüften. Darüber hinaus können SAP in der Landwirtschaft für den Wasserrückhalt eingesetzt werden. Im Vergleich zu anderen Verwendungen sind Einweg-Hygieneartikel jedoch bei Weitem die wichtigsten Anwendungen von SAP.
- 2.2.
- Gleichartige Ware
- (60)
- Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
- (61)
- Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
- 2.3.
- Vorbringen zur Warendefinition
- (62)
- Auf der Grundlage der im Antrag vorgelegten Nachweise definierte die Kommission die untersuchte Ware ursprünglich anhand der vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegten Beschreibung und gab in den Musterfragebogen eine einzige Warenkennnummer (Product Control Number – im Folgenden „PCN” ) an.
- (63)
- Am 8. März 2021 übermittelte der mitarbeitende ausführende Hersteller LG Chem eine Reihe von Stellungnahmen, in denen er geltend machte, dass SAP nicht als homogene Ware angesehen werden könnten, da Unterschiede bei den materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften die Endverwendung und die Austauschbarkeit sowie die Herstellungsverfahren und die damit verbundenen Herstellkosten und Verkaufspreise der untersuchten Ware beeinflussten. Gleiche Stellungnahmen wurden auch von der Koalition der Verwender hinsichtlich der Endverwendung, der Austauschbarkeit, dem Herstellungsverfahren und den Vertriebskanälen der Ware vorgelegt. Zur Prüfung dieser Vorbringen beschloss die Kommission, vom ausführenden Hersteller und den Unionsherstellern aktualisierte Informationen auf der Grundlage von detaillierteren PCN anzufordern, wie in Abschnitt 2.3.5 dargelegt.
- 2.3.1.
- Antrag auf Ausklammerung von Sonderwaren
- (64)
- Erstens beantragte LG Chem, sogenannte Sonderwaren, d. h. SAP-Waren, die speziell auf die Bedürfnisse der Abnehmer zugeschnitten sind, von der Untersuchung auszuklammern. Die Begründung war, dass diese Warentypen aufgrund ihrer materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften nicht mit anderen SAP-Waren austauschbar seien.
- (65)
- Ein ähnliches Vorbringen bezog sich auf „mitentwickelte” SAP-Waren, d. h. Waren, die gemeinsam von LG Chem und einem bestimmten Abnehmer entwickelt wurden, um Anforderungen zu erfüllen, die ausschließlich für diesen Abnehmer gelten. Neben den bereits in Bezug auf die Sonderwaren beschriebenen Eigenschaften weisen die mitentwickelten Waren weitere Unterschiede in Bezug auf Vertriebskanäle, Herstellungsverfahren und Herstellkosten auf. Daher beantragte LG Chem die Ausklammerung von mitentwickelten SAP-Waren aus der Untersuchung.
- (66)
- LG Chem beantragte ferner die Ausklammerung bestimmter Vertriebskanäle für langfristig ausgelegte Käufe und globale Zuteilungsverträge aus der Definition der betroffenen Ware, da diese auf dem Unionsmarkt nicht miteinander im Wettbewerb stünden.
- (67)
- LG Chem behauptete jedoch nicht, dass Sonder- oder mitentwickelte Waren nur von LG Chem hergestellt werden könnten und dass es keinen Wettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern geben würde. Im Gegenteil, Sonder- und mitentwickelte Waren werden auch von Unionsherstellern auf speziellen Wunsch der Abnehmer hergestellt (siehe Erwägungsgründe 64 und 65). Außerdem kam die Kommission zu dem Schluss, dass selbst die Verwender von SAP-Sonderwaren oder mitentwickelten SAP dennoch im Sinne der Versorgungsstabilität eine Multi-Sourcing-Strategie verfolgen, die verschiedene Lieferanten und Herstellungsstandorte – darunter auch Lieferanten der Union – umfasst. Zudem hat LG Chem nicht beantragt, dass Sonder- oder mitentwickelte Waren als eines der Merkmale auf der Ebene der PCN aufgenommen werden, um den angeblichen Unterschieden bei den Produktionskosten oder Preisen Rechnung zu tragen. Darüber hinaus fand die Kommission keine Hinweise darauf, dass solche Unterschiede bestehen.
- (68)
- Die Kommission lehnte daher den Antrag ab, Sonder- oder mitentwickelte Waren auszuklammern.
- 2.3.2.
- Antrag auf Ausklammerung von geruchshemmenden SAP
- (69)
- Zweitens beantragte LG Chem, geruchshemmende SAP-Waren von der Untersuchung auszunehmen, da sie sich in Bezug auf technische und chemische Eigenschaften, Herstellungsverfahren, damit verbundene Kosten und die Endverwendung von den anderen SAP-Waren unterscheiden würden. Die Begründung lautete, dass die geruchshemmende Funktion dadurch erreicht werde, dass zusätzliche Rohstoffe durch eine bestimmte chemische Zusammensetzung hinzugefügt würden, was zu einem teureren Preis für die Endabnehmer führe. Aus diesen Gründen wurde vorgebracht, dass geruchshemmende Waren nicht mit anderen SAP-Waren ausgetauscht werden könnten. LG Chem merkte ferner an, dass seine Einfuhren von geruchshemmenden Waren sehr begrenzt seien und daher die Einfuhren von geruchshemmenden Waren aus Südkorea nicht zu einer Schädigung der Unionshersteller von geruchshemmenden SAP hätten führen können.
- (70)
- Die Kommission prüfte mehrere SAP-Lieferverträge, die den Abnehmern die Möglichkeit boten, zwischen geruchshemmenden SAP und SAP, die nicht geruchshemmend wirken, zu wählen, ohne dass es einen Preisunterschied gab. Das zeigt, dass beide Varianten von SAP trotz ihrer technischen und chemischen Unterschiede direkt miteinander im Wettbewerb stehen.
- (71)
- Die Kommission lehnte daher den Antrag auf Ausklammerung ab. Wie jedoch in Abschnitt 2.3.5 dargelegt, hat die Kommission die Geruchshemmung als eines der Merkmale auf der PCN-Ebene aufgenommen, um möglichen Unterschieden bei den Preisen Rechnung zu tragen, die sich aus dem Zusatz von geruchshemmenden Stoffen ergeben.
- 2.3.3.
- Antrag auf Ausklammerung von Bio-SAP
- (72)
- Drittens beantragte LG Chem die Ausklammerung biologischer SAP-Waren (sogenannter Bio-SAP-Waren) aus der Untersuchung, die sich chemisch von nicht biologischen SAP-Produkten unterscheiden, da Biodiesel anstelle von Rohöl als Rohstoff verwendet werde. LG Chem erläuterte ferner, dass Bio-SAP im Vergleich zu nicht biologischen SAP-Waren ein anderes Herstellungsverfahren und andere damit verbundene Kosten aufweisen, was zu einem höheren Preis für die Endabnehmer führe. Aus diesen Gründen wurde vorgebracht, dass Bio-SAP nicht mit anderen SAP-Waren ausgetauscht werden könnten. LG Chem merkte ferner an, dass die südkoreanischen Hersteller keine Bio-SAP-Waren in den Unionsmarkt liefern, sodass die Einfuhren von Bio-SAP aus Südkorea den Wirtschaftszweig der Union nicht geschädigt haben könnten. LG Chem wiederholte diese Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung.
- (73)
- Der Antrag bezog sich sowohl auf nicht biologische SAP als auch auf Bio-SAP, da der Wirtschaftszweig der Union beide herstellt. Außerdem werden SAP in einer Vielzahl von Varianten hergestellt, die sich in Form und Eigenschaften unterscheiden. LG Chem hat nicht hinreichend nachgewiesen, dass Bio-SAP einen eigenen Markt haben und nicht mit SAP aus Rohöl konkurrieren würden. Die Kommission lehnte daher den Antrag auf Ausklammerung ab.
- 2.3.4.
- Antrag auf Ausklammerung von industriellen SAP
- (74)
- Viertens beantragte LG Chem die Ausklammerung industrieller SAP-Waren aus der Untersuchung und wandte ein, dass SAP für nicht-hygienische Zwecke nicht mit SAP für hygienische Zwecke gleichgesetzt werden könnten. Die beiden Kategorien würden sich in ihren materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften unterscheiden, da SAP-Waren für industrielle Zwecke tendenziell eine kleinere Partikelgröße aufweisen. Aus diesen Gründen wurde vorgebracht, dass SAP für hygienische Zwecke nicht mit SAP für industrielle Zwecke ausgetauscht werden könnten. LG Chem merkte ferner an, dass die Einfuhren von SAP-Waren für den industriellen Bedarf aus Südkorea einem Nischenmarkt entsprächen, der rund 1–3 % des gesamten SAP-Marktes in der Union ausmache, sodass diese Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union nicht geschädigt hätten.
- (75)
- Der Antrag betrifft sowohl SAP für Hygieneartikel als auch für den industriellen Bedarf, da der Wirtschaftszweig der Union beides herstellt. Auch wenn die Endverwendungen unterschiedlich sind, überschneiden sich das Herstellungsverfahren und die allgemeinen chemischen und technischen Eigenschaften weitgehend. Es ist auch nicht erforderlich, dass alle Warentypen im Rahmen einer Untersuchung direkt miteinander im Wettbewerb stehen. Wie in Abschnitt 2.3.5 dargelegt, folgte die Kommission der Forderung, zwischen der Verwendung in Hygieneartikeln und für den industriellen Bedarf zu unterscheiden, indem diese Kategorien in die PCN aufgenommen wurden.
- 2.3.5.
- Vorschläge zur Aufschlüsselung der PCN
- (76)
- Am 12. März 2021 übermittelte LG Chem eine Stellungnahme; darin wurde erneut vorgebracht, dass die betroffene Ware nicht homogen sei, und der Aussage des Antragstellers widersprochen, dass SAP eher durch ihre Funktionsfähigkeit als durch ihre chemische Struktur gekennzeichnet seien. In diesem Zusammenhang betonte LG Chem, dass die Verwendung einer einzigen PCN keinen fairen Vergleich zwischen den verschiedenen SAP-Warentypen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung ermöglicht hätte, und schlug eine Aufschlüsselung der PCN vor. Dabei seien SAP-Waren in Bezug auf die beim Herstellungsprozess verwendeten Rohstoffe, ihre Form, die durchschnittliche Zentrifugenretentionskapazität (Centrifugal Retention capacity, im Folgenden „CRC” ), Zusatzstoffe und zusätzliche Funktionen (u. a. geschäumte Produkte, Antiklumpmittel, Antiverfärbungsmittel und geruchshemmende Mittel) und Verwendungen zu differenzieren.
- (77)
- Am 19. März 2021 übermittelten die Unionshersteller in der Stichprobe, BASF und Nippon Shokubai Europe, Stellungnahmen zum Vorbringen von LG Chem. Als Vorbemerkung wandten sie ein, dass die Stellungnahmen von LG Chem zur Warendefinition nach Ablauf der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist eingereicht worden seien und daher nicht berücksichtigt werden und zurückgewiesen werden sollten.
- (78)
- In Bezug auf die Stellungnahme von LG Chem zur PCN-Aufschlüsselung (siehe Erwägungsgrund 76) brachten die Unionshersteller vor, dass es zwar richtig sei, zu behaupten, dass SAP durch eine Reihe unterschiedlicher Parameter gekennzeichnet seien, die je nach den Anforderungen und Präferenzen der Abnehmer variieren könnten, dass aber keiner dieser Parameter für die Differenzierung von SAP-Waren wichtiger sei als die anderen. Sie behaupteten insbesondere und legten Beweise dafür vor, dass Unterschiede in Bezug auf Form, CRC, Zusatzstoffe und zusätzliche Funktionen die Vergleichbarkeit der Waren nicht beeinträchtigten und zu keinen erheblichen Preisunterschieden führten.
- (79)
- Hinsichtlich der Differenzierung von SAP-Waren nach Art der Verwendung bekräftigten die Unionshersteller einstimmig, dass SAP für hygienische Zwecke von SAP für nicht-hygienische Zwecke unterschieden werden sollten, da diese Endverwendungen zu Preisunterschieden führen könnten. Der Wirtschaftszweig der Union sprach sich jedoch gegen jede Unterscheidung innerhalb des von LG Chem vorgeschlagenen Marktsegments „Hygiene” , d. h. Waren für Baby-, Damen- und Erwachsenenhygiene, aus und machte geltend, dass SAP-Waren für Hygienezwecke miteinander vergleichbar seien. Aus diesen Gründen lehnten BASF und Nippon Shokubai Europe die von LG Chem vorgeschlagene PCN-Aufschlüsselung ab und wandten ein, dass die Verwendung einer einzigen PCN LG Chem nicht daran hindere, eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung zu beantragen.
- (80)
- Zusammenfassend sei festgehalten, dass sich die Unionshersteller gegen den in Abschnitt 2.3.1 beschriebenen Antrag von LG Chem auf Ausklammerung der Waren aussprachen und einwandten, dass LG Chem keine wesentlichen Unterschiede zwischen den SAP-Waren, für die die Ausklammerung beantragt worden sei, und anderen SAP-Waren hinsichtlich der technischen und materiellen Eigenschaften, die Verwendungen, die Wahrnehmung der Abnehmer oder die Austauschbarkeit nachgewiesen habe.
- (81)
- Anschließend an die Forderung nach einer differenzierten PCN beschloss die Kommission, mehr Daten einzuholen, um den Antrag zu analysieren.
- (82)
- Auf der Grundlage der im Dossier enthaltenen Nachweise übermittelte die Kommission am 9. April 2021 einen Aktenvermerk, in dem sie alle interessierten Parteien aufforderte, Daten und Stellungnahmen zu einer neuen PCN-Aufschlüsselung vorzulegen, bei der Unterschiede zwischen den SAP-Waren in Bezug auf die beim Herstellungsprozess verwendeten Rohstoffe, die Form, CRC, geschäumte und nicht geschäumte Produkte, Antiklumpmittel, Antiverfärbungsmittel und geruchshemmende Mittel und Verwendungen berücksichtigt würden.
- (83)
- Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller BASF und Nippon Shokubai Europe sowie der Unionshersteller Evonik wiederholten ihre Einwände gegen eine PCN-Aufschlüsselung und machten geltend, dass diese willkürlich und selektiv sei und lediglich dazu dienen würde, das unternehmerische Interesse von LG Chem an der Untersuchung zu unterstützen.
- (84)
- Andererseits begrüßten zwei Verwender, FATER und P&G, die Entscheidung, eine neue PCN-Aufschlüsselung einzuführen. Beide Verwender beantragten ferner, ein weiteres Unterscheidungskriterium hinzuzufügen, nämlich „T20 – dynamische Absorptionsgeschwindigkeit” in Sekunden, d. h. die Geschwindigkeit, mit der SAP Flüssigkeiten unter Druck aufnehmen. In ihren Stellungnahmen erklärten die beiden Verwender, dass P&G die T20-Methode im vergangenen Jahrzehnt entwickelt und erheblich verbessert habe und diese derzeit sowohl von P&G als auch von FATER in Waren der „SAP-Generation 8” verwendet werde, die im Jahr 2022 wahrscheinlich zu Waren der „SAP-Generation 9” übergehen würden. Die Einführung dieses Kriteriums wurde daher von den beiden Verwendern als wesentlich erachtet, um für eine bestmögliche Vergleichbarkeit der Waren und der Preise mit anderen SAP-Waren zu sorgen.
- (85)
- Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Absorptionsgeschwindigkeit ein allgemeines Merkmal ist, das sich in allen SAP unterscheidet. Eine Differenzierung aller Arten von SAP würde jedoch einen Preisvergleich unmöglich machen. Daher lehnte die Kommission den Antrag auf Aufnahme dieses Kriteriums in ihre Analyse ab.
- (86)
- Am 22. April 2021 beschloss die Kommission nach Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien eingegangenen Stellungnahmen und auf der Grundlage der im Dossier enthaltenen Nachweise, die im Aktenvermerk vom 9. April 2021 vorgeschlagene Aufschlüsselung der PCN zu ändern. Bei der endgültigen PCN-Aufschlüsselung wurden die Unterschiede zwischen den SAP-Waren in Bezug auf die beim Herstellungsprozess verwendeten Rohstoffe, die Form, CRC, geruchshemmende Mittel und Verwendungen berücksichtigt; die Unterschiede aufgrund von geschäumten oder nicht geschäumten Produkten, Antiklumpmitteln und Antiverfärbungsmitteln wurden demnach verworfen. Die Kommission forderte die Unionshersteller in der Stichprobe und den ausführenden Hersteller auf, die auf die PCN bezogenen Teile der Fragebogenantworten anhand der endgültigen PCN-Aufschlüsselung erneut zu übermitteln.
- (87)
- Nach dem Beschluss über die endgültige PCN-Aufschlüsselung brachte LG Chem am 27. Mai 2021 vor, dass die Stellungnahmen der interessierten Parteien zur Rechtfertigung der Änderung der endgültigen PCN-Aufschlüsselung nicht rechtzeitig in das nichtvertrauliche Dossier der Untersuchung aufgenommen worden seien und dadurch Artikel 6 Absatz 7 der Grundverordnung nicht eingehalten worden sei.
- (88)
- Die Kommission gewährte LG Chem eine Verlängerung der Frist für ein Vorbringen zu diesen Stellungnahmen.
- (89)
- LG Chem wandte ferner ein, dass die als Antwort auf eine detailliertere PCN übermittelten Daten anderer Parteien kein angemessenes Verständnis der vertraulichen Informationen ermöglichten.
- (90)
- Die Daten, auf die LG Chem Bezug nimmt, wurden von der Kommission als äußerst vertraulich angesehen, da die Konkurrenz durch die Verwendung dieser Daten die Geschäftsstrategien des Wirtschaftszweigs der Union nachvollziehen könnte. Nach Ansicht der Kommission waren die nichtvertraulichen Zusammenfassungen repräsentativ für die vertraulichen Daten, und sie gestatteten es anderen interessierten Parteien, ihre Verteidigungsrechte angemessen wahrzunehmen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
- 2.3.6.
- Antrag auf Ausklammerung der SAP-Generationen 8 und 9
- (91)
- Nach der Unterrichtung über die endgültige PCN-Aufschlüsselung beantragten zwei Verwender, FATER und P&G, die Ausklammerung der sogenannten „SAP-Generationen 8 und 9” -Warentypen mit der Begründung, dass sie spezifische materielle, technische und chemische Eigenschaften hätten, die die Austauschbarkeit mit anderen SAP-Warentypen nicht ermöglichten. Wie in Erwägungsgrund 84 dargelegt, brachten die Verwender insbesondere vor, dass die T20-Methode Waren der „SAP-Generationen 8 und 9” von allen anderen SAP-Waren auf dem Unionsmarkt unterscheide.
- (92)
- Die Kommission prüfte die Behauptungen und kam zu dem Schluss, dass alle SAP-Waren in gewissem Maße unterschiedlichen technischen oder chemischen Spezifikationen unterliegen. Da ihre Endverwendung letztlich jedoch die gleiche ist und sie austauschbar sind, fallen sie weiterhin unter die Definition der betroffenen Ware (siehe Erwägungsgrund 58). Geringfügige Abweichungen in den Spezifikationen werden durch die zusätzlichen Informationen auf der Ebene der PCN berücksichtigt. Daher rechtfertigte die für die „SAP-Generationen 8 und 9” verwendete T20-Methode nicht, sie aus der Warendefinition der Untersuchung auszuklammern. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.
- (93)
- P&G und Fater brachten in ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung vor, die Kommission habe die Absorptionsgeschwindigkeit, die in allen SAP-Waren unterschiedlich sei, zu Unrecht als „allgemeines Merkmal” dargestellt. Folglich könnten die fünf in der endgültigen PCN-Aufschlüsselung verwendeten Deskriptoren ebenfalls als „allgemeine Merkmale” betrachtet werden, die sich in den SAP-Waren unterscheiden. P&G und Fater brachten daher vor, dass die Verwendung des T20-Niveaus als Schwellenwert in der PCN-Aufschlüsselung der Kommission eine genauere PCN-Analyse ermöglicht hätte.
- (94)
- Des Weiteren habe die Kommission die Gründe dafür nicht belegt, weshalb die für die „SAP-Generationen 8 und 9” verwendete T20-Methode es nicht rechtfertige, „sie aus der Warendefinition der Untersuchung auszuklammern” . Außerdem habe die Kommission die zusätzlichen, für die T20-Methode kennzeichnenden Faktoren, wie das Herstellungsverfahren und die Verbraucherwahrnehmung, sowie ihre Unterschiede in Bezug auf die materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften nicht berücksichtigt, als sie zu dem Schluss gekommen sei, dass die Endverwendung der SAP-Waren „letztlich jedoch die gleiche ist und sie austauschbar sind” und dass „geringfügige Abweichungen in den Spezifikationen durch die zusätzlichen Informationen auf der Ebene der PCN berücksichtigt werden” .
- (95)
- P&G und Fater brachten ferner vor, die Kommission habe die vorgelegten Beweise für die Tatsache außer Acht gelassen, dass sich das Herstellungsverfahren für die SAP-Generationen 8 und 9 grundlegend von dem anderer SAP-Warentypen unterscheide.
- (96)
- Die Ausklammerung der SAP-Generationen 8 und 9 aus dieser Untersuchung läge ferner im Interesse der Union, weil dadurch die nachteiligen Auswirkungen auf die Preise der Windeln von P&G und Fater für Einzelhändler vermieden würden, während die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren anderer SAP-Waren aufrechterhalten werden könnten.
- (97)
- Wie den interessierten Parteien mitgeteilt wurde, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die technischen Unterschiede allein eine Ausklammerung nicht rechtfertigten (siehe Erwägungsgrund 92). P&G und Fater haben nicht bestritten, dass die Herstellung dieser Art von SAP auf denselben Rohstoffen beruht wie die anderer SAP und dass sie in der Verwendung in Hygieneartikeln für Babys und Erwachsene mit anderen SAP, die in der gleichen Art von Produkten verwendet werden, im Wettbewerb stehen. Darüber hinaus ist eine Ausklammerung allein durch den Umstand, dass bestimmte Verwender ihre Herstellung auf SAP mit besonderen Merkmalen zugeschnitten haben, nicht gerechtfertigt. Die Kommission wies daher das Vorbringen zurück, dass sie bei ihrer Bewertung auf bestimmte Faktoren nicht eingegangen sei. Auf das Interesse der Union wird in Abschnitt 6 näher eingegangen.
- 2.3.7.
- Antrag von Kimberly-Clark auf Ausklammerung von Waren
- (98)
- In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung forderte Kimberly-Clark die Kommission auf, einen bestimmten SAP-Warentyp, der in seinem Herstellungsprozess verwendet wird, aus der Warendefinition auszuklammern.
- (99)
- Die Kommission stellte fest, dass Kimberly-Clark keine Beweise zur Untermauerung seines Vorbringens bezüglich der unterschiedlichen technischen Merkmale vorgelegt hat. Auch hat das Unternehmen nicht bestritten, dass dieser SAP-Warentyp auf denselben Rohstoffen beruht wie andere SAP und dass er mit anderen SAP, die in der gleichen Art von Waren verwendet werden, im Wettbewerb steht. Da dieser Antrag auf Ausklammerung zudem zu einem sehr späten Zeitpunkt des Verfahrens gestellt wurde, konnte die Kommission die Behauptung nicht überprüfen, dass bestimmte Hersteller nicht in der Lage wären, diesen SAP-Warentyp zu produzieren. Die Kommission lehnte daher den Antrag auf Ausklammerung ab.
- 3.
- DUMPING
- 3.1.
- Normalwert
- (100)
- Für die ausführenden Hersteller in der Republik Korea wurde keine Stichprobe gebildet. LG Chem war der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller der betroffenen Ware in der Republik Korea.
- (101)
- Die Kommission prüfte zunächst, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe von LG Chem repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung war. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt bei dem jeweiligen ausführenden Hersteller mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum entspricht. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware von LG Chem auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.
- (102)
- Anschließend ermittelte die Kommission die von LG Chem auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen mit repräsentativen Inlandsverkäufen identisch oder vergleichbar waren.
- (103)
- Als Nächstes prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe von LG Chem für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar ist, repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht.
- (104)
- Die Kommission stellte fest, dass vier Warentypen nicht von LG Chem auf seinem Inlandsmarkt verkauft wurden. Für diese Warentypen wurde der Normalwert – wie in den Erwägungsgründen 111 bis 112 erläutert – rechnerisch ermittelt.
- (105)
- Ein Warentyp wurde in Mengen verkauft, die 4,3 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe von LG Chem in die Union ausmachten und somit nur geringfügig unter dem Schwellenwert von 5 % lagen. Da sein Verkaufspreis den Preisen vergleichbarer Typen, die auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, entsprach, war die Kommission der Auffassung, dass dieser Warentyp als repräsentativ für den betreffenden Markt angesehen werden kann.
- (106)
- Danach ermittelte die Kommission je Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung heranziehen soll.
- (107)
- Der Normalwert stützt sich auf den tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
- (108)
- In diesem Fall entspricht der Normalwert dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps im UZ.
- (109)
- Hingegen handelt es sich beim Normalwert um den tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp lediglich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im UZ, sofern
- (110)
- Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass mehr als 80 %(9) aller Inlandsverkäufe der Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren, gewinnbringend waren und dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Herstellkosten lag. Für diese Warentypen wurde der Normalwert dementsprechend als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im UZ berechnet.
- (111)
- Für diejenigen Warentypen ohne Verkäufe der gleichartigen Ware in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt ermittelte die Kommission den Normalwert nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch.
- (112)
- Für die vier Warentypen, die überhaupt nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne aller im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte hinzugerechnet.
- 3.2.
- Ausfuhrpreis
- (113)
- LG Chem wickelte Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder indirekt über LG Chem Europe, einem verbundenen Einführer in der Union, ab.
- (114)
- Im Fall direkter Verkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
- (115)
- In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung beanstandete LG Chem die Berichtigung für Kreditkosten, die die Kommission unter Zugrundelegung des koreanischen Drei-Monats-Zinssatzes und auf der Grundlage der Rechnungswährung des Unternehmens (KRW) bei seinen Direktverkäufen in die Union vorgenommen hatte. Die Kommission hätte den von LG Chem in seiner Antwort auf den Fragebogen verwendeten LIBOR-Satz auf der Grundlage der Rechnungswährung (EUR) verwenden müssen.
- (116)
- LG Chem argumentierte, dass die Berichtigung die Kosten widerspiegeln sollte, die auf den zum Zeitpunkt des Verkaufs vereinbarten Zahlungsbedingungen beruhten. Die Rechnungen lauteten auf die Währungen gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen, sodass die Kommission die kurzfristigen LIBOR-Zinssätze für EUR hätte anwenden müssen.
- (117)
- Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Wie auch im Fragebogen erläutert, bezieht sich der „Kredit auf die Kosten in dem Zeitraum, der dem Käufer gewährt wird, um die Waren zu bezahlen, d. h. die vereinbarten Zahlungsbedingungen” . Die vereinbarten Bedingungen sind daher die Tage, die dem Käufer gewährt werden, um die Rechnung zu bezahlen. Was den Zinssatz betrifft, so sollte dieser die Kosten widerspiegeln, die das Unternehmen für seine eigene kurzfristige Kreditaufnahme in gleicher Höhe gezahlt hätte. Daher sollte er auf KRW, der Funktionswährung des Unternehmens, basieren.
- (118)
- Bei Verkäufen über LG Chem Europe wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises errechnet, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten, und für alle entstandenen Gewinne vorgenommen.
- (119)
- In Bezug auf die zugrunde gelegte Gewinnspanne brachte LG Chem Europe vor, dass seine eigene Gewinnspanne zugrunde gelegt werden sollte, da sie seiner Ansicht nach korrekt und angemessen sei.
- (120)
- Es wurde jedoch festgestellt, dass die Zurechnungsmethode gänzlich durch die Verbindung zwischen den beiden Unternehmen beeinflusst wurde, da die Zurechnung direkt durch LG Chem erfolgte. Der Verrechnungspreis entsprach daher nicht dem Preis, der in einer Verhandlung mit einem unabhängigen Einführer festgelegt worden wäre. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Gewinnspanne von LG Chem Europe nicht angemessen war. In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wird es als angemessen erachtet, unabhängig vom tatsächlichen Gewinn aus dem Verrechnungspreis eine angemessene Gewinnspanne heranzuziehen, um im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte etwaige Verzerrungen, die sich aus dem Verrechnungspreis ergeben könnten, zu vermeiden. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.
- (121)
- Da es keinen mitarbeitenden unabhängigen Einführer gab, beschloss die Kommission, auf die Gewinnspanne zurückzugreifen, die in einem früheren Verfahren verwendet wurde und sich auf eine andere chemische Ware bezog, die von einem ähnlichen Wirtschaftszweig hergestellt und unter ähnlichen Umständen eingeführt wurde, nämlich auf eine Gewinnspanne von 6,89 %(10), die in der Untersuchung zu Polyvinylalkoholen (PVA) ermittelt wurde. Nach Ansicht der Kommission war diese Gewinnspanne die objektivste aller verfügbaren Grundlagen, um zu einer zufriedenstellenden Schätzung des marktüblichen Ausfuhrpreises zu gelangen.
- (122)
- Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte das Unternehmen sein Vorbringen und legte eine Berechnung vor, um nachzuweisen, dass die Kosten für die Einkäufe von LG Chem Europe bei LG Chem höher seien als der Verkaufspreis identischer PCN, die LG Chem direkt an unabhängige Abnehmer in der Union verkauft habe. Dies zeige somit, dass die Gewinnspanne von LG Chem Europe auf marktüblichen Anschaffungskosten beruhe und daher für die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 9 herangezogen werden sollte.
- (123)
- In seiner Berechnung verglich LG Chem den Preis von LG Chem Europe (nach Abzug der Berichtigungen, der VVG-Kosten und des Gewinns, wie in der PVA-Untersuchung ermittelt) mit den Direktverkäufen von LG Chem in der EU (nach Abzug der Berichtigungen) und legte somit keine Beweise für die Widerlegung des Arguments vor, dass die Gewinnverteilung – wie während der Untersuchung festgestellt – in vollem Umfang durch die Verbindung zwischen den beiden Unternehmen beeinflusst wurde. Darüber hinaus lagen die Ab-Werk-Preise von LG Chem Europe zuzüglich der VVG-Kosten und des Gewinns, der in der PVA-Untersuchung ermittelt wurde, im Durchschnitt [5–8 %] über den Ab-Werk-Preisen der Direktverkäufe von LG Chem. Nach Ansicht der Kommission entspricht diese Spanne genau dem Aufschlag, den ein unabhängiger Einführer berechnen würde. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (124)
- LG Chem beanstandete auch die Verwendung der in der PVA-Untersuchung ermittelten Gewinnspanne. Das Unternehmen machte geltend, dass sie für einen anderen Zeitraum als den der laufenden Untersuchung ermittelt worden sei und dass es beim Vertrieb von SAP verglichen mit dem von PVA erhebliche Unterschiede gebe. Zum einen haben sich die Marktbedingungen für PVA erheblich verändert und zu einer Verringerung der Gewinnspanne der Einführer im Chemiesektor im Vergleich zum UZ dieser Untersuchung geführt; zum anderen sei SAP eine zwischen dem Hersteller und dem Kunden gemeinsam entwickelte Ware, die in der Regel über langfristige Verträge verkauft wird, während PVA ein Grunderzeugnis wären, das über Kassaverkäufe gehandelt werde.
- (125)
- Die Kommission hält die in der PVA-Untersuchung ermittelte Gewinnspanne nicht für unangemessen. Erstens geht aus den Informationen, die von den interessierten Parteien eingeholt wurden, hervor, dass die durchschnittliche Gewinnspanne der Einführer im Sektor Spezialchemikalien im Jahr 2020 zwischen 10 % und 15 % lag. Zweitens stellen PVA – entgegen dem Vorbringen von LG Chem – ebenfalls eine Ware dar, die häufig nach Spezifikationen der Abnehmer entwickelt und oft über langfristige Verträge verkauft wird, wie die PVA-Untersuchung bestätigte. Drittens verdeutlichten die erhobenen Daten, dass die Gewinnspanne der an der PVA-Untersuchung mitarbeitenden unabhängigen Einführer auch vor dem UZ der PVA-Untersuchung die gleiche war. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
- 3.3.
- Verpflichtungsangebot
- (126)
- Nach der endgültigen Unterrichtung reichte LG Chem zusammen mit LG Chem Europe innerhalb der gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung gesetzten Frist ein Angebot für eine Preisverpflichtung ein. Das Unternehmen bot zwei durchschnittliche Mindesteinfuhrpreise (im Folgenden „MEP” ) an, die einer Indexierung unterliegen.
- (127)
- In einer Reihe von Stellungnahmen, die der Kommission übermittelt wurden, lehnten die Antragsteller und Evonik das Angebot von LG Chem aus mehreren Gründen ab, u. a. wegen des Risikos von Ausgleichsgeschäften und der Tatsache, dass der MEP zu einem Referenzpreis auf dem Unionsmarkt werden könne, was zu weniger Wettbewerb führen würde. Sie beantragten, das Angebot von LG Chem abzulehnen.
- (128)
- Darüber hinaus brachten die Antragsteller und Evonik vor, dass die mangelnde Einhaltung gewisser Bestimmungen der IAO-Übereinkommen durch die Republik Korea die Herstellkosten der koreanischen SAP verzerren und letztlich den Vergleich zwischen den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union und den koreanischen Einfuhrpreisen beeinträchtigen könnte. Sie forderten die Kommission auf, bei dieser Untersuchung diese Verzerrung zumindest bei der Prüfung etwaiger Angebote für eine Preisverpflichtung des ausführenden Herstellers zu berücksichtigen.
- (129)
- Die Kommission war der Ansicht, dass sie im Rahmen dieser Untersuchung nicht über ausreichende Beweise für die Nichteinhaltung gewisser Bestimmungen der IAO-Übereinkommen verfügt, um Schlussfolgerungen hinsichtlich der Verzerrungen der Arbeitskosten zu ziehen. Jedenfalls müsste das von LG Chem vorgelegte Verpflichtungsangebot aus anderen Gründen abgelehnt werden, und eine Prüfung sei daher nicht erforderlich.
- (130)
- Nach Artikel 8 der Grundverordnung müssen die Angebote für eine Preisverpflichtung ausreichen, um die schädigende Auswirkung des Dumpings zu beseitigen, und ihre Annahme muss als sinnvoll angesehen werden. Die Kommission bewertete das Angebot anhand dieser Kriterien und gelangte zu dem Schluss, dass seine Annahme aus den folgenden Gründen nicht sinnvoll wäre und die schädigende Auswirkung des Dumpings nicht beseitigen würde.
- (131)
- Erstens sind die Preise der betroffenen Ware und der Rohstoffe, auf denen die vorgeschlagene Indexierung beruht, schwankend. Angesichts dieser Schwankungen kann nicht gewährleistet werden, dass ein MEP ausreichen würde, um die schädlichen Auswirkungen des Dumpings während der Geltungsdauer der Maßnahmen zu beseitigen.
- (132)
- Zweitens führte LG Chem im Untersuchungszeitraum mehrere verschiedene Warentypen aus, wobei die Preisunterschiede [30–40 %] betrugen. Ein gewogener durchschnittlicher MEP je Kategorie der betroffenen Ware würde zu einem MEP führen, der bei einigen SAP-Warentypen, auch unter Berücksichtigung der zuvor erläuterten Preisschwankungen, unter dem nicht gedumpten Preis liegen würde.
- (133)
- Drittens sind die vorgeschlagenen MEP anhand der beiden wichtigsten Rohstoffe für die Preisformel für SAP, Propylen und Natronlauge, indexiert. Jedoch werden andere wichtige Faktoren wie die Energiekosten bei der Indexierung nicht berücksichtigt.
- (134)
- Viertens lassen sich die SAP-Warentypen und PCN nicht leicht anhand einer physischen Prüfung voneinander unterscheiden. Das birgt ein hohes Risiko, dass teurere Warentypen möglicherweise fälschlich als billigere Warentypen deklariert werden. Somit lässt sich die Verpflichtung nur schwer überwachen, sodass sie nicht sinnvoll im Sinne des Artikels 8 der Grundverordnung ist.
- (135)
- Fünftens verfügt LG Chem über eine globale Struktur, die aus mehreren verbundenen Unternehmen innerhalb und außerhalb der Union besteht, und verkauft eine große Zahl anderer chemischer Waren an globale Abnehmer innerhalb und außerhalb der Union. SAP werden oft über globale Zuteilungsverträge verkauft, in denen ein an mehreren Standorten weltweit ansässiger Abnehmer mit LG Chem über Mengen und Preise für alle seine verbundenen Unternehmen verhandelt. Unter diesen Umständen wäre es für die Kommission unmöglich, diese Geschäfte wirksam zu überwachen, da sie außerhalb der Union stattfinden würden; LG Chem wiederum hätte dadurch die Möglichkeit, die Preise in der Union leicht mit Preisen außerhalb der Union für globale Abnehmer auszugleichen. Schon das allein würde das Angebot nicht sinnvoll machen.
- (136)
- Die Kommission übermittelte dem ausführenden Hersteller, der das Angebot eingereicht hatte, ein Schreiben, in dem sie die Gründe für die Ablehnung des Verpflichtungsangebots darlegte. Der Antragsteller hat dazu Stellung genommen. Diese Stellungnahmen wurden allen interessierten Parteien im Dossier zur Verfügung gestellt.
- (137)
- In seiner Stellungnahme widersprach LG Chem den Gründen, die die Kommission für die Ablehnung seines Verpflichtungsangebots angeführt hatte. Nach Ansicht von LG Chem war der vorgeschlagene Indexierungsmechanismus geeignet, die Preisschwankungen zu erfassen und sicherzustellen, dass durch den MEP die Dumpingspanne während der gesamten Geltungsdauer der Maßnahmen beseitigt wird. Hinsichtlich der verschiedenen Warentypen brachte LG Chem vor, dass die dabei bestehenden erheblichen Preisunterschiede auf eine einzelne PCN zurückzuführen seien, die in begrenzten Mengen ausgeführt werde, und bot an, sein Angebot auf der Grundlage der drei vereinfachten PCN, die im Hinblick auf Preisunterbietung verwendet wurden, zu überarbeiten. Zwischen den verschiedenen Warentypen bestehe kein Risiko von Ausgleichsgeschäften, da die verschiedenen Merkmale von den Zollbehörden leicht anhand von Verkaufsbelegen und technischen Datenblättern, die von LG Chem für jede Sendung erstellt werden müssten, überprüft werden könnten. Schließlich argumentierte LG Chem, dass kein Risiko von Ausgleichsgeschäften im Rahmen der langfristigen und globalen Zuteilungsverträge bestehe, und bot an, Informationen über Verkäufe an globale Kunden innerhalb und außerhalb der EU bereitzustellen, um das Risiko zu mindern.
- (138)
- Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass die vorgeschlagene Indexierung zumindest einen Teil der beobachteten Preisschwankungen erfassen könnte. Die vorgeschlagenen MEP beruhten jedoch nur teilweise auf der Preisformel für Rohstoffe, während das feste Preiselement, das rund 50 % des SAP-Preises ausmacht, unveränderlich ist. In Bezug auf die verschiedenen Warentypen würde – auch bei Nichtberücksichtigung der einen in begrenzten Mengen ausgeführten PCN – die Preisschwankung der übrigen neun PCN immer noch bei rund [15–30 %] liegen. Was das Risiko von Ausgleichsgeschäften betrifft, so lässt sich nach Ansicht der Kommission das Risiko von Falschangaben durch die Verkaufsbelege allein nicht verhindern, da sich die Zollbehörden nur auf diese Angaben stützen könnten. Die Kommission erkennt das Angebot von LG Chem an, Informationen über Verkäufe an globale Abnehmer bereitzustellen. Nach Ansicht der Kommission würde dies jedoch das Risiko von Ausgleichsgeschäften nicht mindern, da die Kommission nicht über die Mittel verfügt, zu prüfen, ob alle relevanten Informationen vorgelegt wurden; zudem wäre es äußerst schwierig, die Verpflichtung von LG Chem durchzusetzen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (139)
- Darüber hinaus brachte LG Chem vor, dass die von der Kommission angegebenen Gründe für die Ablehnung seines Angebots für eine Preisverpflichtung nicht mit den Feststellungen im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung im Einklang stünden. Das Unternehmen brachte Folgendes vor: i) Die Kommission habe eingeräumt, dass der Preis der betroffenen Ware schwankend sei, dies stimme jedoch nicht mit der Behauptung überein, dass die koreanischen Einfuhren Preiserhöhungen des Wirtschaftszweigs der Union verhindert hätten; ii) die Kommission habe argumentiert, dass LG Chem zehn verschiedene Warentypen ausgeführt habe, die durch Faktoren wie die Form der Granulate der Ware, den Grad der Porosität, die Dichte und Partikelgrößenverteilung bestimmt werden könnten, was im Widerspruch zu dem Dokument zur allgemeinen Unterrichtung stehe, in dem die Kommission die Berechnung der Preisunterbietungs- und der Schadensspanne auf eine vereinfachte PCN gestützt habe, die nur die Einbeziehung der Geruchshemmung und der Verwendung der Ware (Hygieneartikel gegenüber industriellem Bedarf) berücksichtige; iii) im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung habe die Kommission die SAP-Preisformel und die Kosten der Unionshersteller nicht als relevante Faktoren für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union betrachtet, während sie sie zur Ablehnung des Verpflichtungsangebots sehr wohl herangezogen habe; iv) die Kommission habe die Relevanz langfristiger und globaler Zuteilungsverträge für die Ablehnung des Verpflichtungsangebots von LG Chem berücksichtigt, nicht aber im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung, insbesondere in Bezug auf die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union und die Auswirkungen der Einfuhren aus Japan.
- (140)
- Diese Argumente mussten zurückgewiesen werden. Erstens war die Tatsache, dass die Preise als schwankend angesehen wurden, d. h. dass die Preise entsprechend den Rohstoffpreisen schwanken, bereits von der Kommission analysiert worden. Dabei stellte sich heraus, dass die Auswirkungen auf die Rentabilität und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unerheblich waren, wie in den Erwägungsgründen 283 bis 288 erläutert, da der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der gedumpten Einfuhren aus Korea nicht in der Lage war, seine Preise in demselben Maße zu erhöhen, wie sich seine Herstellkosten erhöhten (siehe auch Erwägungsgrund 249). Zweitens zog die Kommission die unterschiedlichen Merkmale von SAP in Bezug darauf heran, ob die Zollbeamten in der Lage wären, die verschiedenen Warentypen zu unterscheiden, und ob die vorgeschlagene Verpflichtung durchsetzbar wäre. Wie in Erwägungsgrund 182 erläutert, war die bei der Berechnung der Preisunterbietung verwendete vereinfachte PCN nach Ansicht der Kommission jedoch hinreichend detailliert, um den Einfluss der wichtigsten Merkmale von SAP auf Kosten und Preise zu erfassen. Drittens wurden wie beim vorstehenden Punkt die globalen Zuteilungsverträge als relevant angesehen, da sie aufgrund des Risikos von Ausgleichsgeschäften die Überwachung und Durchsetzbarkeit der Verpflichtung gefährden könnten. Darüber hinaus wurden die Stellungnahmen von LG Chem zu den Auswirkungen der globalen Zuteilungsverträge auf die Auswirkungen der Einfuhren aus Japan, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union und die weltweiten Preisverhandlungen von der Kommission in den Abschnitten 5.2.3, 5.2.4 und 5.2.8 analysiert.
- (141)
- Daher hielt die Kommission das Verpflichtungsangebot für nicht durchsetzbar und somit im Sinne des Artikels 8 der Grundverordnung für nicht sinnvoll und lehnte es daher ab.
- 3.4.
- Vergleich
- (142)
- Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis des mitarbeitenden ausführenden Herstellers auf der Stufe ab Werk.
- (143)
- Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Der Normalwert wurde für die Transport- und Verpackungskosten, Kreditkosten und technischen Unterstützungskosten berichtigt. Der Ausfuhrpreis wurde für die Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten, Einfuhrabgaben und die Erstattung von Einfuhrabgaben, Kreditkosten, Bankgebühren und Kosten für technische Hilfe berichtigt, sofern diese Kosten für angemessen und korrekt befunden und durch stichhaltige Beweise belegt wurden.
- (144)
- LG Chem beantragte eine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe für die Inlandsverkäufe. Das Unternehmen brachte vor, dass die Verkaufsfunktionen für Ausfuhrverkäufe in die Union nicht nur von seinem verbundenen Einführer LG Chem Europe, sondern auch von dem Vertriebsteam am Hauptsitz von LG Chem in der Republik Korea ausgeführt würden. Da die Kommission den Ausfuhrpreis für die VVG-Kosten des verbundenen Einführers nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung entsprechend berichtigt habe, müsse die Kommission analog dazu auch die Vertriebskosten, die dem Vertriebsteam in der Republik Korea für seine Inlandsverkäufe entstanden seien, vom Inlandspreis abziehen.
- (145)
- Dieser Einwand musste zurückgewiesen werden. Erstens zielt die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung darauf ab, einen zuverlässigen Ausfuhrpreis zu ermitteln, der nicht durch die Beziehung zwischen dem Ausführer im Ausfuhrland und dem verbundenen Einführer in der Union beeinflusst wird. Die Berichtigungen müssen alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten (sowie die erzielten Gewinne) umfassen, soweit diese Beträge normalerweise von einem Einführer getragen werden. LG Chem hat keine Beweise dafür vorgelegt, dass die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises gemäß Artikel 2 Absatz 9 über das nach dieser Bestimmung erforderliche Maß hinausgeht. Die Tatsache, dass für die Ermittlung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises unterschiedliche Verfahren gelten, zählt nicht zu den Faktoren, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen und im Rahmen einer Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung behandelt werden müssen. LG Chem hat keine Beweise dafür vorgelegt, dass die gemäß Artikel 2 Absatz 10 vorgenommenen Berichtigungen, wie in Erwägungsgrund 143 dargelegt, nicht ausreichen, um einen fairen Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert vorzunehmen, oder dass das Unternehmen auf dem Inlandsmarkt an andere Abnehmer als auf dem Unionsmarkt verkaufte.
- 3.5.
- Dumpingspanne
- (146)
- Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.
- (147)
- Auf dieser Grundlage beläuft sich die endgültige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für den einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises für Kosten, Versicherung, Fracht ( „CIF-Preises” ) frei Grenze der Union, unverzollt, auf 13,4 %.
- (148)
- Bei allen anderen ausführenden Herstellern in der Republik Korea ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck bestimmte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller.
- (149)
- Da es zwei weitere Hersteller in der Republik Korea gab, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, wurde die Mitarbeit von der Kommission als gering angesehen. Daher hielt es die Kommission für angemessen, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne eines repräsentativen Warentyps festzusetzen.
- (150)
- Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
- 4.
- SCHÄDIGUNG
- 4.1.
- Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion
- (151)
- Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von fünf Herstellern in der Union hergestellt. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
- (152)
- Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 346590 Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie die Antworten auf den Antidumping-Fragebogen durch die Unionshersteller in der Stichprobe sowie die Antwort auf den makroökonomischen Fragebogen durch einen nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Diese Daten wurden im Hinblick auf Zuverlässigkeit und Vollständigkeit mit den Zahlen im Antrag abgeglichen. Wie in Erwägungsgrund 41 erwähnt, entfielen auf die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mehr als 50 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.
- 4.2.
- Bestimmung des relevanten Unionsmarkts
- (153)
- Die Kommission stellte fest, dass die gesamte Produktion der Unionshersteller für den freien Markt bestimmt war und somit in direktem Wettbewerb mit den Einfuhren aus dem betroffenen Land stand. Aus diesen Gründen untersuchte die Kommission alle Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union in ihrer Gesamtheit.
- 4.3.
- Unionsverbrauch
- (154)
- Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Antidumping-Fragebogen, den makroökonomischen Fragebogen sowie die Einfuhren, gestützt auf Daten von Eurostat.
- (155)
- Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
- (156)
- Im Bezugszeitraum blieb der Gesamtverbrauch auf dem freien Markt mit minimalen Schwankungen, die deutlich unter 1 % lagen, stabil.
- 4.4.
- Einfuhren aus dem betroffenen Land
- 4.4.1.
- Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
- (157)
- Die Kommission ermittelte die Einfuhrmenge anhand des CN-Codes(11), der aus der Eurostat-Datenbank extrahiert und anhand der im Antrag enthaltenen Informationen von TRASS berichtigt wurde, um die Einfuhren der betroffenen Ware herauszufiltern. Diese Berichtigung war notwendig, da die Eurostat-Daten zum KN-Code einen Teil anderer Waren enthielten, was sowohl die Mengen als auch die Preise verzerrt hätte. Die Berichtigung wurde von keiner der interessierten Parteien beanstandet. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage der Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land im Vergleich zur Menge des in Tabelle 2 ausgewiesenen Unionsverbrauchs insgesamt ermittelt.
- (158)
- Nach der endgültigen Unterrichtung beantragte LG Chem eine weitere Unterrichtung über die zur Bestimmung der Einfuhrmengen und -werte verwendete Methode sowie eine Offenlegung der detaillierten Datenextraktion aus dem TRASS. Die Kommission legte folgende zusätzliche Informationen vor:
- (159)
- Wie in Randnummer 18 des Antrags erläutert, bezieht sich der KN-Code 39069090 nicht ausschließlich auf SAP. Der Antragsteller hat auf der Grundlage der TRASS-Daten eine Schätzung des SAP-Anteils an allen unter dem KN-Code 39069090 abgefertigten Mengen vorgelegt. Wie aus der offenen Fassung von Anhang 5-1 „Einfuhren von SAP in die EU” des Antrags hervorgeht, entsprach die Menge der SAP-Ausfuhren in die EU im Bezugszeitraum 84 % der Gesamteinfuhren, die unter dem KN-Code 39069090 zollrechtlich abgefertigt wurden. Aus dem Anhang geht ferner hervor, dass der Antragsteller diese Informationen zur Berichtigung der Eurostat-Daten verwendet hat.
- (160)
- Wie in Erwägungsgrund 119 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung der endgültigen Unterrichtung erwähnt, wandte die Kommission dieselbe Methode an wie der Antragsteller, die für angemessen befunden und nicht angefochten wurde.
- (161)
- Die Kommission stellte ferner klar, dass in der TRASS-Datenbank die Waren nach Bezeichnung ausgewählt werden können. Daher wurden die Angaben aus dem TRASS zur Menge und zum Wert der Ausfuhren aus Korea in die EU unter dem HS-Code 39069090 gefiltert, um nur Warenbezeichnungen aufzunehmen, die SAP entsprechen. 15 Waren wurden ausgewählt.
- (162)
- Der TRASS ermöglicht jedoch nur dann Datenauszüge, wenn die Daten von mindestens drei Unternehmen verfügbar sind. Für 2018 war dies nicht der Fall. Da das Verhältnis der SAP-Ausfuhren im TRASS zu den Eurostat-Daten unter dem KN-Code 39069090 für die anderen Jahre stabil war, berechnete die Kommission einen Wert für 2018 anhand des Durchschnittswerts der anderen Jahre.
- (163)
- Die zugrunde liegenden TRASS-Daten unterliegen dem Schutz des Urheberrechts und können von der Kommission nicht offengelegt werden; sie können aber käuflich erworben werden.
- (164)
- Die Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (165)
- Die Einfuhren aus der Republik Korea stiegen im Bezugszeitraum von rund 83500 Tonnen auf rund 110900 Tonnen, was einem Gesamtanstieg von 33 % zwischen 2017 und dem UZ entspricht. Dieser Anstieg übertraf deutlich den Anstieg des Verbrauchs.
- (166)
- Der stärkste Anstieg bei der Menge der Einfuhren aus der Republik Korea wurde zwischen 2018 und 2019 verzeichnet und betrug 22 % gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum; darauf folgte ein Rückgang um 3,5 % zwischen 2019 und dem UZ.
- (167)
- Infolgedessen stieg der Marktanteil der Einfuhren von Waren aus Südkorea im Bezugszeitraum von [12–14 %] auf [16–18 %], was einem Anstieg von 33 % zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum entspricht. Es sei darauf hingewiesen, dass sowohl bei der Menge der Einfuhren als auch beim Marktanteil der Republik Korea insgesamt ein rascher Anstieg im Bezugszeitraum zu verzeichnen war.
- 4.4.2.
- Einfuhrpreise aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
- (168)
- Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise auf der Grundlage von Eurostat-Daten unter Anwendung des TARIC-Codes wie in Erwägungsgrund 157 angegeben und, wie in den Erwägungsgründen 157 bis 162 erläutert, unter Berichtigung um die Daten aus dem TRASS.
- (169)
- Nach der endgültigen Unterrichtung wies LG Chem darauf hin, dass die Eurostat-Daten Preise auf CIF-Basis enthielten. Die Kommission berücksichtigte dies und wandelte daher die FOB-Einfuhrpreise aus der TRASS-Datenbank in CIF-Werte um, indem sie das Verhältnis zwischen dem FOB- und dem CIF-Wert aus den überprüften Daten von LG Chem verwendete. Die berichtigten Zahlen sind in Tabelle 3 aufgeführt.
- (170)
- Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelte sich wie folgt:
- (171)
- Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der Republik Korea sanken im Bezugszeitraum um 10 % von 1191 EUR/Tonne auf 1074 EUR/Tonne. Diese Preise blieben im Bezugszeitraum deutlich unter den in Tabelle 7 dargestellten Verkaufspreisen und Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.
- (172)
- Die Preisunterbietung durch die Einfuhren wurde anhand von Daten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers im betroffenen Land und von Daten des Wirtschaftszweigs der Union zu Inlandsverkäufen für den Untersuchungszeitraum ermittelt. Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:
- (173)
- Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietung betrug 14,7 %.
- (174)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte LG Chem vor, dass ihm seine eigenen detaillierten Daten in Anhang 3b der endgültigen Unterrichtung nicht zur Verfügung gestellt worden seien und dass die Spannen für die vertraulichen Daten unzureichend wären. Die Kommission nahm die Stellungnahme von LG Chem zur Kenntnis. Daher wurden LG Chem seine eigenen vertraulichen Daten zur Verfügung gestellt und die Spannen verkleinert. Diese Änderungen wurden in die weitere vertrauliche Unterrichtung aufgenommen, die LG Chem und dem Wirtschaftszweig der Union am 8. Februar 2022 übermittelt wurde.
- (175)
- LG Chem brachte ferner vor, dass die Informationen auf PCN-spezifischer Ebene offengelegt werden sollten. Gemäß Artikel 19 der Grundverordnung konnte die Kommission jedoch die angeforderten Daten je Warentyp nicht offenlegen. Im vorliegenden Fall gab es nämlich nur zwei Unionshersteller und drei PCN. Eine derart genaue Unterrichtung würde es daher ermöglichen, vertrauliche Verkaufs- oder Produktionsdaten einzelner Unionshersteller entweder direkt oder unter Hinzuziehung von Marktuntersuchungen zu rekonstruieren. LG Chem wiederholte sein Argument nach der weiteren endgültigen Unterrichtung.
- (176)
- Die Kommission kann keine genauen Daten, die aus nur zwei Unternehmen stammen, offenlegen, da dies die Gefahr birgt, dass andere interessierte Parteien vertrauliche Daten einzelner Hersteller mithilfe von Marktuntersuchungen rekonstruieren könnten. Das ist ein objektives Risiko, das auf jedem Markt besteht, auf dem nur wenige bekannte Hersteller tätig oder an einer Untersuchung der Kommission beteiligt sind. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.
- (177)
- LG Chem brachte ferner vor, dass es für die zur Feststellung der Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung herangezogenen Zahlen im Rahmen der Untersuchung keine Grundlage gebe und dass diese Unstimmigkeiten erklärt werden sollten. Konkret stellte LG Chem fest, dass es den in Anhang 3b offengelegten CIF-Wert der Ausfuhren frei Grenze der EU sowie die detaillierten Preisunterbietungs- und Schadensberechnungen, die LG Chem offengelegt wurden, nicht genau mit den Zahlen in den Verkaufslisten von LGC in den Tabellen EUSALUR und RLSALUR in Einklang bringen konnte. Zudem würde der in Anhang 2.1 der endgültigen Unterrichtung ausgewiesene CIF-Wert der Ausfuhren frei Grenze der EU in koreanischen Won zu einem anderen Wert in EUR führen als in Anhang 3b angegeben wurde.
- (178)
- Die Kommission stellte klar, dass sie für die Umrechnung des koreanischen Won in Euro die CIF-Werte jedes einzelnen Ausfuhrgeschäfts anhand des jeweiligen monatlichen EZB-Wechselkurses umgerechnet hat, während LG Chem in seiner Stellungnahme angegeben hatte, den EZB-Jahreswechselkurs zu verwenden. Aufgrund der monatlichen Schwankungen bei den Mengen ergab die Umrechnung von LG Chem auf der Grundlage des Jahreswechselkurses zwangsläufig unterschiedliche Werte. Die Kommission wies daher das Vorbringen zurück, dass die zur Feststellung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung verwendeten Zahlen Abweichungen von den vorliegenden Daten aufwiesen.
- (179)
- LG Chem brachte ferner vor, dass die Kommission nicht erklärt habe, wie sie auf den rechnerisch ermittelten CIF-Wert gekommen sei, der zur Feststellung der Preisunterbietung verwendet wurde.
- (180)
- Die Kommission stellte klar, dass der rechnerisch ermittelte CIF-Wert für die über LG Chem Europe getätigten Verkäufe festgestellt wurde, indem die ermittelten VVG-Kosten und Gewinne, wie in den Erwägungsgründen 118 bis 125 erläutert, vom Nettorechnungswert abgezogen und die Berichtigungen für alle nach der Einfuhr angefallenen Kosten vorgenommen wurden. Darüber hinaus wird entgegen dem Vorbringen von LG Chem in Anlage 3a der endgültigen Unterrichtung erläutert, wie der CIF-Preis im Hinblick auf die Berichtigung für nach der Einfuhr angefallene Kosten ermittelt wurde. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.
- (181)
- LG Chem brachte ferner vor, dass die Kommission eine PCN verwendet habe, um die Preise der von LG Chem getätigten Einfuhren mit den Preisen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu vergleichen, was zu einfach sei und nicht alle in der Stellungnahme von LG Chem vom 28. April 2021 genannten Merkmale berücksichtige, d. h. Rohstoffe, Form, CRC, Geruchshemmung, geschäumte Produkte, Antiklumpmittel, Antiverfärbungsmittel und Verwendungen. Besonders die Unterschiede bei der CRC könnten für sich allein die Preisunterbietungsspanne von 14,7 % erklären.
- (182)
- Die Kommission verweist auf Abschnitt 2.3.5, aus dem hervorgeht, dass sie die Daten in detaillierter Form erhoben hat, um die Auswirkungen der verschiedenen von LG Chem vorgeschlagenen Merkmale, einschließlich der CRC, auf die Kosten- und Preise analysieren zu können. Diese Daten und die von den Verwendern eingeholten und überprüften Informationen enthielten jedoch keine Belege für den angeblichen Einfluss der übrigen Merkmale, die nicht von der Kommission zugrunde gelegt wurden, auf die Kosten und Preise. Die Kommission wies daher das Vorbringen zurück, dass eine detailliertere PCN verwendet werden hätte müssen.
- (183)
- LG Chem brachte schließlich vor, dass die Berichtigung des von LG Chem Europe tatsächlich in Rechnung gestellten Preises um einen theoretischen Betrag an VVG-Kosten und Gewinnen zur Feststellung der Preisunterbietung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler darstelle und gegen Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung verstoße, da für einen Vergleich der Preisunterbietung die Preise nach dem Jindal-Urteil(12) auf derselben Handelsstufe verglichen werden müssten. Das Gericht in der Rechtssache Hansol(13) habe bestätigt, dass zur Feststellung der Preisunterbietung die zwischen einem Unternehmen und den Abnehmern ausgehandelten Preise und nicht die Preise auf einer Zwischenstufe für die Kaufentscheidung des Kunden ausschlaggebend sein können.
- (184)
- Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Erstens bezieht sich Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung auf die Auswirkungen gedumpter Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Union schädigen könnten, und nicht auf den Weiterverkaufspreis eines Unternehmens (verbundener Einführer) an einen anderen Abnehmer in der Union.
- (185)
- Zweitens enthält die Grundverordnung in Bezug auf die Preisunterbietungsspannen keine spezifische Methode für dieses Konzept. Die Kommission verfügt daher bei der Beurteilung dieses Schadensindikators über einen Ermessensspielraum. Dieser Ermessensspielraum wird durch die Notwendigkeit eingeschränkt, die Schlussfolgerungen auf eindeutige Beweise zu stützen und eine objektive Prüfung vorzunehmen, wie in Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung gefordert.
- (186)
- Bei den Elementen, die bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne berücksichtigt werden (insbesondere der Ausfuhrpreis), muss die Kommission den ersten Punkt ermitteln, an dem die ausführenden Hersteller mit dem Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt im Wettbewerb stehen (oder stehen können). Dies ist der Kaufpreis des ersten unabhängigen Einführers, da dieses Unternehmen grundsätzlich die Wahl hat, ihre Ware entweder vom Wirtschaftszweig der Union oder von Abnehmern aus Drittländern zu beziehen. Im Gegensatz dazu spiegelt sich in den Weiterverkaufspreisen der verbundenen Einführer nicht der Punkt wider, an dem echter Wettbewerb stattfindet. Dies ist nur der Punkt, an dem die etablierte Vertriebsstruktur des Ausführers versucht, Abnehmer zu finden, der aber bereits nach dem Zeitpunkt liegt, an dem die Einfuhrentscheidung getroffen wurde. Sobald der ausführende Hersteller sein System verbundener Unternehmen in der Union aufgebaut hat, haben diese bereits entschieden, dass ihre Verkaufsware aus Drittländern stammt. Der Vergleich sollte daher stattfinden, sobald die Waren die Grenze der Union passiert haben, und nicht an einem späteren Punkt in der Vertriebskette, z. B. beim Verkauf an den Endverwender der Ware.
- (187)
- Dieses Konzept sorgt auch für Konsistenz in Fällen, in denen ein ausführender Hersteller die Waren direkt an einen unabhängigen Abnehmer (sei er nun Einführer oder Endverwender) verkauft, weil in diesem Szenario die Weiterverkaufspreise definitionsgemäß nicht herangezogen würden. Ein anderer Ansatz, der ausschließlich auf dem verwendeten Absatzkanal beruht, würde zu einer Diskriminierung zwischen den ausführenden Herstellern führen.
- (188)
- In diesem Fall kann der angegebene Einfuhrpreis nicht berücksichtigt werden, da der ausführende Hersteller und der Einführer miteinander verbunden sind. Um zu einem zuverlässigen marktüblichen Einfuhrpreis zu gelangen, muss der Preis daher rekonstruiert werden, indem der Weiterverkaufspreis des verbundenen Einführers als Ausgangspunkt verwendet wird. Um diese Rekonstruktion durchführen zu können, sind die in Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung enthaltenen Regeln für die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises relevant, so wie sie für die Ermittlung des Ausfuhrpreises für Dumpingzwecke relevant sind. Durch die Anwendung des Artikels 2 Absatz 9 der Grundverordnung gelangt man zu einem Preis, der vollständig mit dem CIF-Preis (frei Grenze der Union) vergleichbar ist, der bei der Untersuchung von Verkäufen an unabhängige Abnehmer verwendet wird.
- (189)
- Die Kommission wies zudem darauf hin, dass diese Vorgehensweise vom Gericht in der Rechtssache Severstal gebilligt wurde.(14)
- (190)
- Schließlich legte LG Chem keine Beweise vor, um systematische Preisunterschiede bei Verkäufen an Händler und Direktverkäufe an Verwender für ähnliche Warentypen zu belegen. Die Kommission konnte auch keine Beweise für unterschiedliche Preisfestsetzungen zwischen Verkäufen an Händler und Verkäufen an Verwender auf Seiten des Wirtschaftszweigs der Union finden.
- 4.4.3.
- Behauptung, dass 2018 aufgrund von Preiserhöhungen keine Preisunterbietung vorlag
- (191)
- In Bezug auf die preisabwertenden Auswirkungen im Jahr 2018 brachte LG Chem vor, dass sowohl die Preise der Einfuhren aus Südkorea als auch die des Wirtschaftszweigs der Union im Vergleich zu 2017 gestiegen seien. Daher hätte es zu keiner Preisunterbietung kommen können.
- (192)
- Bei der Analyse der Entwicklung der Einfuhrpreise gegenüber den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union wird jedoch der gesamte Bezugszeitraum betrachtet, d. h. von 2017 bis zum Untersuchungszeitraum. Während die Preisentwicklung für den gesamten Bezugszeitraum bewertet wird, werden die Berechnungen zur Preisunterbietung nur für den Untersuchungszeitraum (2020) vorgenommen. Daher sind in diesem Fall der Anstieg der südkoreanischen Preise und der Anstieg der Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2018 gegenüber dem Stand von 2017 für die Berechnung der Preisunterbietung während des UZ nicht relevant. Darüber hinaus ist diese alleinige Tatsache kein Hinweis darauf, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch die Einfuhren aus Südkorea im Bezugszeitraum nicht unterboten wurden, da diese Schlussfolgerung nur auf der Grundlage eines detaillierten Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Ausfuhrpreis und den EU-Preisen gezogen werden könnte.
- (193)
- Die Preisunterbietungsspanne wird definiert als der Betrag, um den der tatsächliche Preis der Einfuhren aus dem betroffenen Land niedriger ist als der tatsächliche Preis des Wirtschaftszweigs der Union. Die Differenz zwischen beiden Preisen wird nach den erforderlichen Berichtigungen als Prozentsatz des Preises des Wirtschaftszweigs der Union ausgedrückt.
- (194)
- Im Jahr 2018 war der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Südkorea immer noch niedriger angesetzt als die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Union. Obwohl sowohl die Preise Südkoreas als auch die des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum gestiegen sind, deuten die Statistiken darauf hin, dass es auch 2018 zu einer Preisunterbietung gekommen wäre.
- (195)
- Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
- (196)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte LG Chem vor, zu keinem Zeitpunkt behauptet zu haben, dass es 2018 keine Preisunterbietung gegeben hätte. Durch Auslegung des Vorbringens von LG Chem auf diese Art und Weise, sei das Recht von LG Chem auf eine ordnungsgemäße Abwicklung verletzt worden.
- (197)
- Die Kommission nahm die Klarstellung von LG Chem zur Kenntnis, dass das Unternehmen die oben genannte Behauptung nicht aufstellen wollte. Da LG Chem auf kein Argument hingewiesen hat, auf das die Kommission nicht eingegangen sei, war sie nicht der Ansicht, das Recht auf eine ordnungsgemäße Abwicklung verletzt zu haben.
- 4.5.
- Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
- 4.5.1.
- Allgemeine Bemerkungen
- (198)
- Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
- (199)
- Wie in Erwägungsgrund 41 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
- (200)
- Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren anhand der von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern und nicht in die Stichprobe einbezogenen Herstellern vorgelegten Daten, und glich diese mit den Daten im Antrag ab. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten bezogen sich auf die Unionshersteller in der Stichprobe. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
- (201)
- Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping. Nach der endgültigen Unterrichtung wiesen die interessierten Parteien auf einige Diskrepanzen bei den Makroindikatoren für die Produktion und Verkäufe zwischen dem Antrag und der Unterrichtung hin. Nachdem dies untersucht wurde, akzeptierte die Kommission diese Vorbringen und berichtigte die Zahlen. Die Kommission aktualisierte somit die makroökonomischen Zahlen mit den Zahlen eines Unternehmens. Daher wurden die absoluten Werte als Spannen angezeigt, um die Vertraulichkeit zu gewährleisten.
- (202)
- Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
- 4.5.2.
- Makroökonomische Indikatoren
- 4.5.2.1.
- Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
- (203)
- Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (204)
- Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union stieg zwischen 2017 und 2019 um 5 Prozentpunkte an und ging dann ab 2019 bis zum UZ um 7 Prozentpunkte zurück. Die Gesamtproduktionsmenge sank im Bezugszeitraum um 2 %.
- (205)
- Die Produktionskapazität stieg im Bezugszeitraum kontinuierlich von [540000–580000] Tonnen im Jahr 2017 auf [650000–690000] Tonnen im Jahr 2019 und blieb im Untersuchungszeitraum mit einem Gesamtanstieg von 17 % auf diesem Niveau. Die Kapazitätsausweitung im SAP-Wirtschaftszweig der Union war auf umfangreiche Investitionen eines Unionsherstellers im Bezugszeitraum zurückzuführen.
- (206)
- Wie bereits in Tabelle 4 dargelegt, nahm die Produktionskapazität der Union im Bezugszeitraum zwar erheblich zu, die Kapazitätsauslastung in der Union verschlechterte sich jedoch von einer Kapazitätsauslastung von [93–95 %] im Jahr 2017 auf [78–80 %] im UZ. Diese Entwicklung führte zu einem Rückgang der Kapazitätsauslastung in der Union um insgesamt 17 % im Bezugszeitraum.
- 4.5.2.2.
- Rückgang der Kapazitätsauslastung aufgrund der Kapazitätsausweitung
- (207)
- LG Chem nahm zum Rückgang der Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum Stellung, insbesondere auf das Investitionsvorhaben eines Unionsherstellers, durch das sich die Produktionskapazität im Jahr 2018 erhöhte. Die zusätzlichen Kapazitäten seien nie für die Versorgung des Unionsmarkts bestimmt gewesen, da die bestehenden Kapazitäten im Jahr 2017 bereits die Nachfrage auf dem Unionsmarkt überstiegen. Daher könne die Überkapazität der Unionshersteller nicht durch die Einfuhren aus Südkorea verursacht worden sein.
- (208)
- Die Kommission stimmte zu, dass der Rückgang der Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer relativ stabilen Gesamtproduktionsmenge mit der Kapazitätsausweitung der Unionshersteller zusammenhing. Entgegen den Aussagen von LG Chem überstiegen diese zusätzlichen Kapazitäten jedoch nicht die Nachfrage auf dem Unionsmarkt. Im Jahr 2017 belief sich die Gesamtproduktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union nur auf [86–88 %] des Unionsverbrauchs. Nach dem Anstieg der Produktionskapazität blieb sie mit einer Überkapazität von nur [1–2 %] auf gleicher Höhe mit dem Unionsverbrauch. Es liegen daher keine Beweise dafür vor, dass die zusätzlichen Kapazitäten nicht für den Unionsmarkt vorgesehen waren.
- (209)
- Nach der zweiten weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte LG Chem vor, die Zahlen würden nicht darauf schließen lassen, dass die im Bezugszeitraum aufgebauten zusätzlichen Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union für den Unionsmarkt bestimmt wären.
- (210)
- Die Kommission war zu dem Schluss gekommen, dass die Kapazitätsausweitungen nur zu einer geringfügigen Überkapazität geführt haben. Da die Verwender und auch LG Chem in ihren Argumenten zum Unionsinteresse darauf hingewiesen haben, dass nicht alle Kapazitäten automatisch für die Herstellung der einzelnen SAP-Typen ausgelegt sind, ist die geringfügige Überkapazität von [1–2 %] kein Hinweis darauf, dass sie nicht für den Unionsmarkt bestimmt war, sondern vielmehr dafür, genügend Kapazitäten für eine flexible Herstellung verschiedener Arten von SAP zu schaffen, um der Nachfrage nach verschiedenen Arten von SAP gerecht zu werden. Darüber hinaus blieb die tatsächliche Herstellung selbst nach der Kapazitätsausweitung deutlich unter dem Unionsverbrauch. Die Kommission wies diesen Einwand daher zurück.
- 4.5.2.3.
- Nicht berücksichtigte Kapazität von Sumitomo Seika
- (211)
- Darüber hinaus brachte LG Chem vor, dass die im Antrag angegebene Überkapazität des Wirtschaftszweigs der Union unterschätzt worden sei, da die Produktionskapazität des Unionsherstellers Sumitomo Seika nicht berücksichtigt worden sei. LG Chem bat die Kommission, zu erläutern, warum die Kapazitäten und Schadensindikatoren des Unionsherstellers Sumitomo Seika nicht berücksichtigt wurden, denn diese hätten das im Antrag dargestellte Schadensbild beeinflussen und verzerren können.
- (212)
- Die Kommission erinnerte daran, dass das fragliche Unternehmen nicht an der Untersuchung mitarbeitete. Dies bedeutet jedoch entgegen den Behauptungen von LG Chem nicht, dass die Kommission die Kapazitäten und Schadensindikatoren des Unternehmens außer Acht gelassen hat. Die von LG Chem angegebene Zahl von 47000 Tonnen wurde auch in den Makrodaten der Kommission für die Produktionskapazität verwendet, und für die übrigen Schadensindikatoren dieses Unternehmens wurden Schätzungen vorgenommen.
- (213)
- Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- 4.5.2.4.
- Verkaufsmenge und Marktanteil
- (214)
- Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (215)
- Die Gesamtverkäufe auf dem Unionsmarkt gingen im Bezugszeitraum insgesamt zurück und verzeichneten zwischen 2017 und dem UZ einen Rückgang um 11 %. Zwischen 2017 und 2018 stieg die Gesamtmenge der Verkäufe in die Union um 4 % und ging dann bis zum UZ kontinuierlich zurück. Der stärkste Rückgang wurde zwischen 2019 und dem UZ verzeichnet, als die Gesamtverkäufe auf dem Unionsmarkt um 14 % abnahmen.
- (216)
- Trotz des gleichbleibenden Unionsverbrauchs (siehe Tabelle 1) ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum kontinuierlich zurück, sodass der Marktanteil von 2017 bis zum UZ um 12 % zurückging. Ähnlich wie bei der Entwicklung der Verkaufsmenge in der Union war der deutlichste Rückgang des Marktanteils zwischen 2019 und dem UZ zu verzeichnen, der 15 % gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum betrug.
- (217)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte LG Chem vor, dass die Kommission die Entwicklung der Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt nicht getrennt von den Verkäufen auf den Ausfuhrmärkten analysieren könne. Die Verkäufe seien vom Unionsmarkt auf die Ausfuhrmärkte umgeleitet worden, und seien nicht „verloren” gewesen.
- (218)
- Die Kommission muss zwangsläufig die Entwicklung auf dem Unionsmarkt analysieren, um die Schädigung des Unionsmarkt ermitteln zu können. Der Anstieg der Ausfuhren wurde im Abschnitt 5.2.4 analysiert, um festzustellen, ob dies eine Ursache für die Schädigung war. Die Kommission wies daher das Argument zurück, dass sie die Entwicklung getrennt betrachtet und die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union außer Acht gelassen habe.
- 4.5.2.5.
- Wachstum
- (219)
- Der Unionsverbrauch blieb im Bezugszeitraum stabil, während sich die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union im Unionsmarkt um 12 % verringerte. Der Wirtschaftszweig der Union büßte somit Marktanteile ein, während sich der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land im selben Zeitraum signifikant erhöhte.
- 4.5.2.6.
- Beschäftigung und Produktivität
- (220)
- Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (221)
- Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging im Bezugszeitraum zurück. Dies hatte, ohne Berücksichtigung der indirekten Beschäftigung, einen Rückgang der Arbeitsplätze um 9 % zur Folge.
- (222)
- Die Produktivitätsentwicklung folgte der Entwicklung der Produktionsmengen der Union, die bis 2019 stiegen und dann zwischen 2019 und dem UZ zurückgingen. Die Produktivität stieg zwischen 2017 und 2019 um 15 %, bevor sie nach dem Rückgang der Produktionsmenge zurückging. Die Gesamtproduktivität erhöhte sich somit um 8 %. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Produktionsmengen bis 2019 stiegen und dann im UZ zurückgingen, während die Zahl der Beschäftigten im Bezugszeitraum stetig und erheblich zurückging. Von 2019 bis zum Ende des UZ fiel die Produktion jedoch wegen der geringeren Verkäufe schneller als die Beschäftigung, was zu einer entsprechenden Abnahme der Produktivität (-6 % von 2019 bis zum UZ) führte.
- (223)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte LG Chem vor, dass die Beschäftigung aufgrund der Modernisierung zurückgegangen sei und dies keine Schädigung verdeutliche. Obwohl die Investition von NSE voraussichtlich 70 zusätzliche Arbeitsplätze schaffen sollte, wurden diese zusätzlichen Arbeitsplätze wahrscheinlich durch die technische Nachrüstung der BASF an ihrem Standort in Antwerpen im Jahr 2017 kompensiert sowie durch ihre Absicht, eine Strategie zur Digitalisierung ihres SAP-Geschäfts zu verfolgen.
- (224)
- Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Modernisierung zum Beschäftigungsrückgang beigetragen hat, deuteten selbst ohne Rückgang der Beschäftigung andere Indikatoren deutlich auf eine Schädigung hin. Außerdem hätte die Modernisierung, falls es keine Schädigung gegeben hätte, zu einem Anstieg der Produktivität führen müssen. Dies war nicht der Fall. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.
- 4.5.2.7.
- Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
- (225)
- Die Dumpingspanne von LG Chem lag deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.
- (226)
- Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor.
- 4.5.3.
- Mikroökonomische Indikatoren
- 4.5.3.1.
- Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
- (227)
- Die gewogenen durchschnittlichen Stückverkaufspreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (228)
- Die Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt stiegen zunächst um 4 % im Jahr 2018. Anschließend gingen sie um 1 % zurück, bevor sie im Untersuchungszeitraum um 17 % weiter zurückgingen. Daher wurde beim durchschnittlichen Verkaufsstückpreis in der Union im Bezugszeitraum ein Rückgang um insgesamt 15 % verzeichnet.
- (229)
- Die Herstellstückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller erhöhten sich im Bezugszeitraum um 5 %. Von 2017 bis 2018 wurde ein Anstieg von 21 % verzeichnet. Im Jahr 2019 gingen sie dann um 3 % und im UZ um weitere 11 % zurück. Diese Entwicklung lässt sich durch einen plötzlichen Anstieg der Rohstoffpreise im Jahr 2018 erklären, der anschließend bis zum UZ nachließ.
- (230)
- Wie aus Tabelle 7 hervorgeht, passten sich die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise der Unionshersteller in der Stichprobe teilweise an die Schwankungen der Produktionskosten an, allerdings wesentlich langsamer. Daher blieben die Verkaufspreise von 2018 bis zum Ende des UZ deutlich unter den Produktionsstückkosten.
- (231)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte LG Chem vor, dass die Analyse der Einfuhren aus Korea die Verteidigungsrechte von LG Chem verletze, da die in Tabelle 7 angegebenen Spannen mit Preisen zwischen 1000 EUR und 1300 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum ( „UZ” ), d. h. 2020, übertrieben seien und die Einfuhren aus Korea genauso über den Preisen, auf einem vergleichbaren Niveau oder unter den Preisen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller liegen könnten.
- (232)
- Die in Tabelle 7 dargestellten Spannen verletzen nicht die Verteidigungsrechte von LG Chem. Da die Kommission in Erwägungsgrund 171 mitteilte, dass die koreanischen Preise deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union blieben, war LG Chem zu seiner Verteidigung klar, dass die koreanischen Preise für 2020 weder über, auf gleichem Niveau oder sehr nahe an den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Bei dem tatsächlichen Preis des Unionsherstellers handelt es sich um vertrauliche Geschäftsinformationen, die geschützt werden müssen. Selbst eine engere Spanne würde es LG Chem nicht ermöglichen, den tatsächlichen Preisunterschied zu erkennen und mit seiner Höhe zu argumentieren. Eine andere Spanne hätte LG Chem daher keine bessere Möglichkeit zur Stellungnahme geboten. Darüber hinaus konnte LG Chem anhand der in Tabelle 7 angegebenen Spannen für die Herstellkosten feststellen, dass der koreanische Preis deutlich unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lag. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.
- (233)
- LG Chem brachte ferner vor, dass in Tabelle 7 alle Waren der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller angeführt seien, darunter auch Bio-SAP- und SAVIVA-Waren, die nicht mit den koreanischen Einfuhren im Wettbewerb stünden.
- (234)
- Tabelle 7 sollte alle Einfuhren der betroffenen Ware enthalten. Da die Kommission den Antrag von LG Chem, Bio-SAP und SAVIVA aus der Warendefinition auszuklammern (siehe Erwägungsgrund 73), abgelehnt hat, sind diese Waren zu Recht in den Zahlen enthalten. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.
- 4.5.3.2.
- Arbeitskosten
- (235)
- Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (236)
- Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen 2018 um 7 % und gingen dann 2019 um 3,5 % und im UZ um weitere 1 % zurück, was einem Anstieg von insgesamt 2 % im Bezugszeitraum entspricht.
- 4.5.3.3.
- Lagerbestände
- (237)
- Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (238)
- Die Schlussbestände gingen 2018 um 8 % zurück, bevor sie zwischen 2018 und dem Ende des Untersuchungszeitraums stetig und erheblich stiegen. Sie stiegen insgesamt im Bezugszeitraum um 42 % an.
- (239)
- Der gesamte Unionsverbrauch entspricht dem Verbrauch auf dem freien Markt, sodass die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt unter der direkten Konkurrenz durch die Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea zu leiden hatten. Der in Tabelle 9 ersichtliche Anstieg bei den Schlussbeständen lässt sich zum Teil durch den konstanten Druck der Einfuhren aus Südkorea auf den Unionsmarkt sowie durch den Rückgang der Verkäufe und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union erklären.
- (240)
- Die als Prozentsatz der Produktion der Unionshersteller in der Stichprobe ausgedrückten Schlussbestände gingen 2018 um 13 % zurück, bevor sie sowohl 2019 als auch im UZ über das Niveau von 2017 stiegen, wobei die Wachstumsraten im Vergleich zu 2017 jeweils 5 % bzw. 21 % betrugen.
- 4.5.3.4.
- Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
- (241)
- Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Laufe des Bezugszeitraums wie folgt:
- (242)
- Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.
- (243)
- Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer entwickelten sich von Verlusten im Jahr 2017 zu erheblichen Verlusten in den Jahren 2018 und 2019 und sogar zu noch mehr Verlusten im UZ. Trotz der leichten Verbesserung der Rentabilität zwischen 2018 und 2019 verschlechterte sich die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Bezugszeitraum erheblich und erreichte einen Rückgang um mehr als das Siebenfache des Niveaus von 2017.
- (244)
- Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflows schwankte im Bezugszeitraum sehr, was in erster Linie auf die gestiegenen Produktionskosten und die negative Rentabilität zurückzuführen war.
- (245)
- Die Kapitalrendite entspricht dem Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie entwickelte sich im Bezugszeitraum negativ, und folgte einem ähnlichen Abwärtstrend wie die Rentabilität. Im selben Zeitraum reduzierte der Wirtschaftszweig der Union seine Investitionen insgesamt um 81 %, wobei 2018 ein Anstieg zu verzeichnen war, der auf eine größere Investition eines Unionsherstellers zurückzuführen ist (siehe Erwägungsgrund 205). Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union wurden dennoch durch die im Bezugszeitraum erlittenen Verluste beeinträchtigt, wie der Rückgang der Investitionen verdeutlicht.
- (246)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte LG Chem vor, die Kommission hätte berücksichtigen müssen, dass die beiden in die Stichprobe einbezogenen Hersteller in Bezug auf die Rentabilität unterschiedliche Entwicklungen aufwiesen. LG Chem merkte an, dass im Jahr 2017 nur NSE Verluste erwirtschaftet habe, während die BASF immer noch rentabel gewesen sei und sich die Rentabilität von NSE im Zeitraum von 2018 bis zum UZ verbessert habe.
- (247)
- Das Schadensbild des Wirtschaftszweigs der Union war von der Kommission als Ganzes und nicht auf der Ebene der einzelnen Hersteller analysiert worden. Um ein ausgewogenes Bild zu erhalten, stützte sich die Kommission auf eine repräsentative Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union. Darüber hinaus analysierte die Kommission jedoch auch, ob einzelne Sachverhalte wie Investitionen das Schadensbild verzerrten. Diese Faktoren wurden aus der Schadensanalyse herausgenommen, sofern sie nicht Teil der normalen Geschäftstätigkeit waren. Schließlich müssen nicht alle Unternehmen, die Teil einer Stichprobe sind, für jeden Indikator dieselbe Entwicklung aufweisen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.
- 4.5.4.
- Schlussfolgerungen zur Schädigung
- (248)
- Alle wichtigen Schadensindikatoren wiesen für den Bezugszeitraum eine negative Entwicklung auf. Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union fiel um rund 2 % und die Menge seiner Verkäufe auf dem Unionsmarkt fiel um 11 %. Angesichts des stabilen Verbrauchs auf dem Unionsmarkt bedeutete dies einen Rückgang des Marktanteils auf dem Unionsmarkt von [56–58 %] im Jahr 2017 auf [49–51 %] im UZ, was einem Rückgang von 7 % im Bezugszeitraum entspricht.
- (249)
- Die Einfuhren aus der Republik Korea stiegen zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum um 33 % und gewannen erhebliche Marktanteile, obwohl der Verbrauch auf dem Unionsmarkt stabil blieb. Der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land nahm von [12 –14 %] auf [16–18 %] deutlich zu. Darüber hinaus sanken die Preise der Einfuhren aus Südkorea während des gesamten Bezugszeitraums um 10 % und lagen durchweg unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Im Untersuchungszeitraum unterbot der mitarbeitende ausführende Hersteller mit seinen Einfuhrpreisen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um durchschnittlich 14,7 %. Darüber hinaus und unabhängig von einer etwaigen Preisunterbietung stellte die Kommission auf der Grundlage der in den Tabellen 2, 3, 5 und 7 aufgezeigten Entwicklungen fest, dass die gedumpten Einfuhren einen Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausübten. Tatsächlich war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seine Preise im gleichen Maße zu erhöhen wie seine Produktionskosten gestiegen waren.
- (250)
- Die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Union gingen im Bezugszeitraum um 15 % zurück, und seit 2018 lagen die durchschnittlichen Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt deutlich unter den entsprechenden Herstellstückkosten. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union sank von [-2 % bis -7 %] im Jahr 2017 auf [-15 % bis -20 %] im UZ. Darüber hinaus nahmen die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum insgesamt um 42 % zu und machten im Untersuchungszeitraum 25 % der Produktion aus.
- (251)
- Ausschließlich bei der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union zeigte sich im Bezugszeitraum eine positive Entwicklung. Wie aus Tabelle 4 hervorgeht, veränderte sich die Produktionskapazität von [540000– 580000] Tonnen im Jahr 2017 auf [650000– 690000] Tonnen im UZ, was einem Gesamtanstieg von 17 % entspricht. Die Kapazitätsausweitung war das Ergebnis einer größeren Investition, die ein Unionshersteller im Jahr 2018 – angesichts der deutlich hohen Kapazitätsauslastung im Jahr 2017 ([93–95 %]) – getätigt hatte. Die Kapazitätsauslastung ging jedoch im Bezugszeitraum um 17 % zurück, und zwar von [93–95 %] im Jahr 2017 auf [78–80 %] im UZ.
- (252)
- Zusammengefasst konnte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil nicht halten, obwohl der Verbrauch auf dem Unionsmarkt stabil blieb. Im gesamten Bezugszeitraum gab es erhebliche Einfuhren aus der Republik Korea, deren Preise unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Seit 2018 waren die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union nicht mehr kostendeckend, weshalb er seine Verkäufe und Preise erheblich absenkte.
- (253)
- Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.
- (254)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte LG Chem vor, die Schlussfolgerung, dass alle Schadensindikatoren im Bezugszeitraum einen negativen Trend aufwiesen, sei einseitig, denn es habe eine stabile Produktion, eine Kapazitätssteigerung, eine Umleitung eines Teils der Verkäufe auf die Ausfuhrmärkte und bedeutende Investitionen gegeben, die Beschäftigung sei durch die Modernisierung beeinflusst gewesen und die Rentabilität spiegle lediglich die massiven Investitionen in den Jahren 2017–2018 wider. Entgegen dem Vorbringen von LG Chem hat die Kommission jeden dieser Faktoren geprüft und auf das Vorbringen von LG Chem geantwortet. Die Tatsache, dass die Kommission mit dem Vorbringen von LG Chem nicht einverstanden war, macht die Analyse nicht einseitig. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.
- (255)
- Im Anschluss an die zweite weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte LG Chem vor, dass alle überarbeiteten Indikatoren im Vergleich zu den ursprünglich offengelegten Indikatoren bessere Entwicklungen aufwiesen. Insbesondere die Zahlen zum Verkauf und zur Beschäftigung würden im gesamten Bezugszeitraum einen wesentlich geringeren Rückgang zeigen und die Schlussfolgerung zur Schädigung nicht mehr stützen.
- (256)
- Die Kommission hat im Vorstehenden darauf hingewiesen, dass die Zahlen für jeden Indikator, der in der zweiten weiteren Unterrichtung angegeben wurde, die ursprüngliche Bewertung der Kommission hinsichtlich des Vorliegens einer Schädigung stützen oder sie zumindest nicht widerlegen. Die Kommission wies daher das Vorbringen zurück, dass diese Zahlen die Schlussfolgerung über die Schädigung nicht stützten.
- (257)
- In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Koalition für einen offenen und wettbewerbsorientierten SAP-Markt(15) (Coalition for an Open and Competitive SAP market – im Folgenden „Koalition H” ) vor, dass die Preise für SAP seit dem Ende des Untersuchungszeitraums gestiegen seien. Die Koalition H wandte ein und legte Beweise dafür vor, dass die SAP-Preise aufgrund gestiegener Transportkosten derzeit erheblich höher seien als die im Untersuchungszeitraum verzeichneten Preise und dass die koreanischen Preise höher als die der Unionshersteller seien.
- (258)
- Die Kommission stellte fest, dass die Analyse der SAP-Preise durch die Kommission im Bezugszeitraum von der Koalition H nicht in Frage gestellt wurde. Diese Vorbringen beziehen sich auf eine Zeit nach dem Bezugszeitraum und tragen daher nicht zur Analyse dieses Zeitraums bei. Wie von der Koalition H selbst festgestellt wurde, ist der Preisanstieg nach dem UZ zudem auf höhere Transportpreise zurückzuführen. Diese Transportpreise hängen mit der derzeitigen Lage aufgrund der COVID-19-Pandemie zusammen. Es lässt sich nicht bestätigen, dass es sich hierbei um eine langfristige Preisänderung handelt und eine weitere Schädigung daher in der Zukunft ausgeschlossen werden könnte. Die Kommission vertrat daher nicht die Auffassung, dass dies ihre Feststellungen in Bezug auf die im Untersuchungszeitraum festgestellte Schädigung ändern könnte, und wies das Vorbringen zurück.
- 5.
- SCHADENSURSACHE
- (259)
- Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben wurde. Diese Faktoren sind: Einfuhren aus Drittländern, Sonderverträge, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, die COVID-19-Pandemie, die Preisformel in Rohstofflieferverträgen, die Preisformel in SAP-Lieferverträgen, die Kosten von Kapazitätsausweitungen und FuE-Kosten.
- 5.1.
- Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
- (260)
- Die Menge der Einfuhren aus der Republik Korea (siehe Tabelle 2) stieg von 2017 bis zum Untersuchungszeitraum um 33 %, sodass ihr Marktanteil um 33 %, d. h. von [12–14 % auf [16–18 %], zunahm. Dies ging zulasten des Wirtschaftszweigs der Union. So nahmen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum (siehe Tabelle 5) um 11 % ab und sein Marktanteil auf dem Unionsmarkt sank um 12 %. Im Speziellen ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von [56–58 % ] im Jahr 2017 auf [49–51 % ] im UZ zurück.
- (261)
- Die Preise der gedumpten Einfuhren sanken im Bezugszeitraum um 10 % (siehe Tabelle 3). Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt fielen im gleichen Zeitraum um 15 %. Die Einfuhren aus Südkorea, die im Bezugszeitraum auf dem Unionsmarkt immer präsenter wurden, erfolgten zu Preisen, die kontinuierlich niedriger waren als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union.
- (262)
- Zudem verhinderte der von den gedumpten Einfuhren ausgehende Preisdruck in erheblichem Maße eine Preiserhöhung, was sich darin zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, die Preise analog zum Kostenanstieg zu erhöhen. Wie aus Tabelle 7 hervorgeht, stiegen die Produktionskosten im Bezugszeitraum um 5 %, während die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union um 15 % sanken. Dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, die Preise zu erhöhen, führte während des Bezugszeitraums dazu, dass seine Rentabilität von [-2 % bis -7 %] auf [-15 % bis -20 %] erheblich fiel, was eindeutig ein untragbares Niveau darstellt.
- (263)
- Zeitgleich nahmen die Einfuhren aus der Republik Korea um 33 % erheblich an Menge zu, und ihr Marktanteil stieg um 33 %, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 12 % zurückging. Trotz eines stabilen Verbrauchs auf dem Unionsmarkt zwischen 2017 und dem UZ gewannen die Einfuhren aus Südkorea zulasten des Wirtschaftszweigs der Union weitere Marktanteile. Im selben Zeitraum gingen die Preise der Einfuhren aus Südkorea um 10 % zurück (Tabelle 3), während die Preise des Wirtschaftszweigs der Union noch stärker zurückgingen, nämlich um 15 %, und die Herstellkosten um 5 % stiegen. Folglich erlitt der Wirtschaftszweig der Union bereits 2018 eine bedeutende Schädigung durch die gedumpten Einfuhren.
- (264)
- Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus der Republik Korea eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben. Diese Schädigung hatte Auswirkungen sowohl auf die Mengen als auch auf die Preise.
- (265)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte LG Chem vor, dass die Behauptungen bezüglich des Preisdrucks nicht durch Fakten untermauert wären, da jüngsten Berichten aus der Fachpresse zufolge mindestens zwei Unionshersteller starke Preiserhöhungen für SAP vorgenommen hätten.
- (266)
- Diese Berichte beziehen sich auf eine Zeit nach dem Bezugszeitraum und tragen daher nicht zur Analyse dieses Zeitraums bei. Darüber hinaus könnten solche Preiserhöhungen auf mehrere kurzfristige Faktoren zurückzuführen sein, darunter Lieferengpässe aufgrund des internationalen Containermangels, wie von der Koalition H hervorgehoben. Die Kommission vertrat daher nicht die Auffassung, dass dies ihre Feststellungen in Bezug auf die im Untersuchungszeitraum festgestellte Schädigung ändern könnte, und wies dieses Vorbringen zurück.
- (267)
- LG Chem brachte ferner vor, dass die meisten Schadensindikatoren zwischen 2019 und dem UZ rückläufig gewesen seien, während die Einfuhren aus Korea erst von 2017 bis 2019 gestiegen seien, d. h. in einem Zeitraum, in dem der Wirtschaftszweig der Union keine Schädigung in Bezug auf die Mengen erlitten habe. Im UZ sei es zu einem Wertrückgang bei den Verkäufen und Marktanteilen gekommen, als der Wirtschaftszweig der Union beschlossen hatte, sich zunehmend auf die Ausfuhrmärkte zu konzentrieren, und die japanischen Einfuhren zugenommen haben.
- (268)
- In diesem Antrag vermischt LG Chem Behauptungen, die auch getrennt vorgebracht wurden. Die Kommission geht in Abschnitt 5.2.4 auf das Vorbringen ein, dass der Wirtschaftszweig der Union beschlossen habe, sich auf die Ausfuhrmärkte zu konzentrieren, und in Abschnitt 5.2.3 auf die Behauptung, der Anstieg der japanischen Einfuhren im UZ hätte zur Schädigung beitragen können. Ferner brachte LG Chem vor, es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Entwicklung des Marktanteils der koreanischen Ausfuhren und der des Wirtschaftszweigs der Union, da der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2020 die meisten Marktanteile verloren hätte, als auch die Einfuhren aus Korea Marktanteile verloren hätten.
- (269)
- Dieses Vorbringen steht in engem Zusammenhang mit dem Argument von LG Chem, dass die Einfuhren aus Japan und nicht die Einfuhren aus Korea für den Verlust von Marktanteilen im Jahr 2020 verantwortlich seien; dieses Vorbringen wurde in den Erwägungsgründen 299 bis 306 erörtert und zurückgewiesen.
- (270)
- LG Chem brachte ferner vor, dass sich die Einfuhren aus Korea nie auf die Investitionen ausgewirkt hätten, wie die kontinuierliche Entwicklung neuer Waren durch die Unionshersteller zeige.
- (271)
- Während die Investitionen der Unionshersteller von 2017 bis 2019 tatsächlich gestiegen sind, gingen sie im UZ aufgrund des Preisdrucks durch die koreanischen Einfuhren drastisch zurück. LG Chem hat den UZ nicht in seine Analyse einer kontinuierlichen Entwicklung neuer Waren einbezogen. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.
- 5.2.
- Auswirkungen anderer Faktoren
- (272)
- In seiner Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens ersuchte LG Chem die Kommission um Prüfung, ob sich der Rückgang der Verkäufe und Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union auf Einfuhren aus Japan, die weltweite Zuteilung von Sonderverträgen und Investitionen zur Kapazitätsausweitung zurückführen ließe. LG Chem verwies auf den Antrag, in dem die Antragsteller vorbrachten, dass die Verkäufe der Unionshersteller bis 2019 ähnlich schwankend wie der Verbrauch gewesen seien und dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union nur gegenüber dem Unionsverbrauch im UZ rückläufig gewesen sei. LG Chem brachte vor, dass der starke Anstieg der Einfuhren aus Japan den Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union verursacht habe, während der geringe Anstieg der Einfuhren aus der Republik Korea auf Sonderverträge zurückzuführen sei.
- (273)
- Die Kommission analysierte, ob und inwieweit diese Faktoren zur Schädigung beigetragen haben.
- 5.2.1.
- Gestiegene Nachfrage nach Sonderwaren
- (274)
- LG Chem brachte vor, dass die gestiegene Nachfrage nach Sonderwaren, die aus Korea bezogen wurden, den Anstieg der Ausfuhren aus Korea verursacht habe.
- (275)
- Sonderwaren werden in der Union sowohl von Unionsherstellern als auch von südkoreanischen Herstellern hergestellt und verkauft. Die Kommission konnte keine erhöhte Nachfrage nach Sonderwaren als solche feststellen. Sie stellte jedoch eine Verschiebung zwischen den Lieferanten auf globaler Ebene fest, wobei der koreanische Hersteller im Laufe der Zeit mehr Aufträge für Sonderwaren erhielt.
- (276)
- Darüber hinaus analysierte die Kommission die Entwicklung der von den Unionsherstellern im Bezugszeitraum vertraglich vereinbarten Liefermengen und stellte fest, dass es hinsichtlich der Mengen zwar zu Verschiebungen zwischen den Unionslieferanten kam, dass aber die Gesamtveränderungen bei den Liefermengen im Bezugszeitraum keinen Einfluss auf die Entwicklung der Schadensindikatoren und insbesondere auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Ganze währen des Bezugszeitraum hatten.
- (277)
- Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass dieser Faktor nicht zur ermittelten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat.
- (278)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte LG Chem vor, dass die Verhandlungen nicht auf Preisen, sondern auf der Qualität beruhten, da SAP kein Grunderzeugnis seien. Die Verwender würden spezielle SAP-Sorten für bestimmte Anwendungen benötigen. Es würden also einfach Verträge mit den Herstellern geschlossen, die den Bedürfnissen der Kunden am besten gerecht werden können.
- (279)
- Die Kommission stellte fest, dass die SAP-Hersteller in der Regel in der Lage sind, eine breite Palette von Sorten für spezielle Anwendungen herzustellen, und dass sowohl die Unionshersteller als auch die koreanischen Hersteller solche Sonderwaren herstellen. Das zeigt sich auch daran, dass viele Verwender, insbesondere große Verwender, eine Multi-Sourcing-Strategie verfolgen. Somit gibt es in der Regel nicht nur einen SAP-Hersteller mit einer bestimmten Sorte, der die Kundenanforderungen am besten erfüllt, sondern verschiedene. Logischerweise werden die Verwender als gewinnorientierte Unternehmen in dem Fall die charakteristischen Vorteile eines bestimmten SAP, der von mehreren Lieferanten angeboten wird, mit der kosteneffizientesten Beschaffung abwägen. Das unterscheidet sich von einer Situation, in der die Verwender aufgrund von Qualitäts- oder technischen Problemen nicht den billigsten Anbieter wählen können. Die Kommission wies daher das Argument zurück, dass die Verhandlungen nicht auf den Preisen, sondern ausschließlich auf der Qualität beruhen würden.
- 5.2.2.
- Preisformel in Rohstofflieferverträgen
- (280)
- Die Koalition der Verwender brachte vor, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der in ihren Lieferverträgen verwendeten Preisformel eine Schädigung erlitten habe, sodass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen eine rückläufige Entwicklung bei den Preisen für die Unionshersteller nicht verhindern würde. Sie wies darauf hin, dass die SAP-Preise des Wirtschaftszweigs der Union einem Indexierungsmechanismus für die Rohstoffpreise folgten und daher unabhängig von der Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land zusammen mit den Schwankungen der Rohstoffpreise schwankten.
- (281)
- Darüber hinaus brachten sowohl die Koalition der Verwender als auch LG Chem vor, dass der in den Lieferverträgen verwendete Preisformelmechanismus für SAP-Lieferanten ausreiche, um eine ausreichende Rentabilität zu erzielen, da sich Erhöhungen und Senkungen bei den Rohstoffkosten automatisch im Endpreis der SAP-Waren niederschlagen würden.
- (282)
- Daher konnten die im Antrag beschriebenen angeblichen Rentabilitätsverluste nicht durch den Rückgang der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union nach den Preissenkungen bei den Einfuhren aus Südkorea verursacht worden sein, sondern vielmehr durch einen Anstieg in den Strukturen der Herstellkosten der Unionshersteller.
- (283)
- Die Kommission analysierte die Auswirkungen der Preisformel auf die Rentabilität. Es ist weltweit üblich, dass SAP-Verkaufsverträge für ein Jahr oder mehrere Jahre geschlossen werden. In diesen Verträgen wird der Preis von SAP für einen bestimmten Monat regelmäßig an den Preis der wichtigsten Rohstoffe im Vorquartal gekoppelt. Dieser verzögerte Einfluss des Rohstoffpreises führt in dem betreffenden Monat zu einer niedrigeren oder höheren Gewinnspanne. Wenn der Rohstoffpreis im Vorquartal niedriger war als im laufenden Monat, wirkt er sich negativ auf die Gewinnspanne aus. Während im Laufe der Zeit die positiven Auswirkungen zumeist die negativen Auswirkungen ausgleichen können, stellte die Kommission für den UZ eine insgesamt negative Wirkung fest. Diese Auswirkung war jedoch so gering, dass sich damit nur ein sehr kleiner Teil der Verluste des Wirtschaftszweigs der Union erklären ließ. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass dieser Faktor nicht zur ermittelten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben konnte.
- (284)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte LG Chem vor, dass es keinen Preisdruck oder eine Verhinderung der Preiserhöhung gegeben habe. LG Chem wandte ein, dass vielmehr die Preisformeln für SAP, die die Entwicklung der Rohstoffpreise widerspiegelten, und nicht die koreanischen Einfuhren eine Erklärung für den Abwärtstrend der Preise lieferten und daher Preiserhöhungen verhindert oder eine preisdrückende Wirkung auf die Inlandspreise gehabt hätten. Die Kommission sei daher mit anderen Faktoren als den Einfuhren konfrontiert, die den erheblichen Preisrückgang bzw. die Verhinderung der Erhöhung der Inlandspreise erklären könnten. Außerdem würden die Preise der koreanischen Einfuhren und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union denselben Entwicklungen folgen.
- (285)
- Die Kommission hat berücksichtigt, dass die Preisformeln für SAP die Entwicklung der Rohstoffpreise widerspiegeln. Mit diesen Formeln wird sichergestellt, dass die Gewinne der SAP-Hersteller aus bestehenden Verkaufsverträgen, die für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wurden, nicht durch steigende Rohstoffpreise beeinflusst werden. Wenn die Preisformeln die einzige Ursache für den Abwärtstrend der Preise gewesen wären, hätte dies zu einer stabileren Gewinnspanne für die europäischen Hersteller und nur zu einer geringfügigen Auswirkung auf die Preise führen müssen, wie in Erwägungsgrund 283 beschrieben, da die Preise an die Rohstoffpreise des vorangegangenen Quartals gekoppelt sind. Diese Preisformeln können jedoch nicht allein für die Preisentwicklung bei Neuverhandlungen oder neu ausgehandelten Verträgen im Vergleich zu bestehenden älteren Verträgen verantwortlich sein.
- (286)
- Die Kommission analysierte daher die Preisschwankungen, die im Bezugszeitraum auftraten, ergänzend zu den Preisentwicklungen im Zusammenhang mit den Rohstoffpreisen. Im Bezugszeitraum gingen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union stärker zurück als die Rohstoffpreise. Dieser weitere Rückgang der Verkaufspreise führte zu der Schädigung, da dieser weitere Rückgang nicht gewinnneutral war. Die Tatsache, dass sich die Preise der koreanischen Einfuhren und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union – wenngleich unterschiedlich stark – in dieselbe Richtung entwickelten, steht nicht im Widerspruch dazu, dass es neben der durch die Rohstoffpreise verursachten gewinnneutralen Entwicklung eine überlagernde Entwicklung gab. Die Kommission wies daher das Vorbringen zurück, dass sie einen Faktor mit erklärender Wirkung für den Preisdruck außer Acht gelassen habe.
- (287)
- LG Chem wandte ferner ein, dass der Rückgang der Inlandspreise nicht auf einen Rückgang des festen Elements in den SAP-Verkaufsverträgen zurückzuführen sei, sondern vielmehr auf das variable Element, das die Preisänderungen bei den Rohstoffen C3 und NaOH widerspiegele. LG Chem brachte vor, dass der Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2017 und 2020 zum größten Teil auf die C3- und NaOH-Preise zurückzuführen sei, die im selben Zeitraum um 18 % zurückgingen, während das feste Preiselement seinen Berechnungen zufolge im selben Zeitraum nur um 12 % zurückging. Die Rentabilität der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt korreliere mit der Rentabilität auf den Ausfuhrmärkten der Unionshersteller, was ein weiterer Hinweis darauf sei, dass externe Faktoren, nämlich die SAP-Preisformel und Kostenzwänge, die die globalen SAP-Märkte beeinflussten, verantwortlich seien.
- (288)
- Wie bereits erwähnt, berücksichtigte die Kommission die Tatsache, dass Veränderungen bei den Rohstoffen den Verkaufspreis beeinflussen. Die Preisformeln verbinden den Verkaufspreis jedoch genau zu dem Zweck, dass ein stabiles Gewinnniveau aufrecht gehalten und Veränderungen bei den Rohstoffen in Bezug auf die Gewinnspanne neutral gehalten werden. Daher sind die Änderungen im festen Betrag der Preisformel im Hinblick auf neue Verträge oder Neuverhandlungen das Element, das sich auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auswirkt. Wenn nur die durch die Rohstoffpreise verursachten Veränderungen eingetreten wären, wäre die Rentabilität im Bezugszeitraum stabiler gewesen. Das zeigt, dass die Ursache für den Rückgang der Rentabilität im Preisdruck der koreanischen Einfuhren bei den Verhandlungen über das Preiselement des Vertrags liegt und nicht in den sich ändernden Rohstoffpreisen. Die Tatsache, dass der Preisdruck parallel dazu auch auf den Ausfuhrmärkten auftritt, steht nicht im Widerspruch zu der auf den Unionsmarkt bezogenen Analyse. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.
- 5.2.3.
- Einfuhren aus Drittländern
- (289)
- Die Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (290)
- Während die Einfuhren aus Japan von 2017 bis 2018 zunächst um 28 % und von 2018 bis 2019 um 25 % zurückgingen, stiegen sie im UZ erheblich um 75 %. Die Einfuhren aus Japan wurden von einem der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, Nippon Shokubai Europe, getätigt, der zusätzlich zu seiner eigenen Produktion SAP weiterverkauft, das von seiner Muttergesellschaft Nippon Shokubai Japan (im Folgenden „Nippon Shokubai” ) hergestellt wurde. Bis 2019 verfolgte Nippon Shokubai die Strategie, die Einfuhren aus Japan zugunsten seiner europäischen Produktion zu reduzieren, was sich in einem höheren Produktionsvolumen und höheren Investitionen niederschlug und zu einer erheblichen Kapazitätsausweitung in Europa im Jahr 2018 führte. Im Laufe der Zeit sah sich Nippon Shokubai Europe jedoch vermehrt Abnehmern gegenüber, die aufgrund des Drucks durch Billigeinfuhren aus Südkorea niedrigere Preise forderten. Daher passte Nippon Shokubai ab dem UZ seine Strategie an.
- (291)
- Um gegenüber den Einfuhren aus Südkorea wettbewerbsfähig zu bleiben und in Europa keine Verluste an Verkaufsmengen zu erleiden, erhöhte Nippon Shokubai Europe seine Weiterverkäufe der in Japan hergestellten SAP.
- (292)
- Während die Preise der japanischen und südkoreanischen Einfuhren insgesamt einem weitgehend ähnlichen Trend folgten (wie beim Wirtschaftszweig der Union), gibt es eine bemerkenswerte Ausnahme: Bei den Preisen für die Einfuhren aus Südkorea zeigte sich 2019 ein erheblicher Rückgang, während die Preise Japans weiter stiegen und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union nahezu stabil blieben. Dies war nicht tragfähig, und folglich mussten sowohl der japanische Wirtschaftszweig als auch der Wirtschaftszweig der Union gleichziehen und ihre Preise im UZ deutlich senken.
- (293)
- Auch die Entwicklung der Marktanteile ist bezeichnend. Die Republik Korea erhöhte ihren Marktanteil im gesamten Bezugszeitraum um 4 Prozentpunkte. Im Gegensatz dazu gingen die Einfuhren aus Japan in den Jahren 2018 und 2019 zunächst erheblich zurück und stiegen erst im UZ infolge des Preisdrucks durch die Einfuhren aus Südkorea, wodurch die europäische Produktion unrentabel wurde. Infolgedessen waren die Mengen, die im UZ aus Japan eingeführt wurden, höher als zu Beginn des Untersuchungszeitraums zur Schädigung, und der Marktanteil Japans erhöhte sich im gesamten Schadenszeitraum um 20 %.
- (294)
- Es liegen keine Beweise dafür vor, dass die Einfuhren aus Japan gedumpt waren. Unabhängig davon, ob die Einfuhren aus Japan möglicherweise zur Schädigung anderer Unionshersteller beigetragen haben oder nicht, waren die Auswirkungen der Ausfuhren aus Südkorea im Bezugszeitraum aufgrund des niedrigeren Preises und des stärkeren Anstiegs der Mengen in diesem Zeitraum folglich erheblich höher.
- (295)
- Außerdem musste Nippon Shokubai Europe beim Verkauf seiner in Europa hergestellten SAP ebenfalls weiterhin Verluste hinnehmen.
- (296)
- Die Einfuhren aus der Türkei nahmen im Bezugszeitraum um 25 % zu. Ihr Marktanteil stieg im selben Zeitraum von [6–8 %] auf [7–9 %]. Der Durchschnittspreis dieser Einfuhren folgte dem gleichen Trend wie die Preise aus der Republik Korea, obwohl er von 2018 bis zum UZ auf einem niedrigeren Niveau festgesetzt wurde. Im Untersuchungszeitraum unterboten diese Einfuhrpreise die Preise Südkoreas und des Wirtschaftszweigs der Union um 3 % bzw. 14 %. Die Einfuhren aus der Türkei sollten daher als Faktor angesehen werden, der zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.
- (297)
- Da das Volumen dieser Einfuhren jedoch stets weniger als die Hälfte der Einfuhren aus der Republik Korea ausmachte, ist klar, dass die Einfuhren aus der Republik Korea ein wichtigerer Faktor für die Schadensursache waren.
- (298)
- Sowohl die Einfuhrmenge als auch der Marktanteil der USA gingen im Bezugszeitraum um 24 % zurück. Gleichzeitig stieg der Durchschnittspreis der Einfuhren um 22 %. Somit konnten die Einfuhren aus den USA nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum beigetragen haben.
- (299)
- Nach der endgültigen Unterrichtung forderte LG Chem weitere Unterrichtungen über die zur Bestimmung der Einfuhrmengen und -werte aus Korea und Japan verwendete Methode. In der weiteren Unterrichtung vom 8. Februar 2022 stellte die Kommission klar, dass für Einfuhren aus Drittländern die Eurostat-Einfuhrdaten auf der Grundlage von KN-Codes herangezogen wurden. Für Japan wurden die Eurostat-Daten für den KN-Code 39069090 betreffend Japan mit den vertraulichen Informationen in der Akte abgeglichen. Wie in Erwägungsgrund 195 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung erläutert, wurden die Einfuhren aus Japan von einem der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller getätigt. Da die Zahlen von einem einzigen Hersteller stammen, sind sie vertraulich. Für Korea legte die Kommission berichtigte Zahlen vor, wie in den Erwägungsgründen 159 bis 163 erläutert.
- (300)
- In Bezug auf die Stellungnahme von LG Chem, dass die für die japanischen Einfuhren angegebenen Spannen keinen angemessenen Vergleich mit den koreanischen Einfuhren oder den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union ermöglichten, verwies die Kommission auf die Tatsache, dass die Daten vertraulich sind und die Vertraulichkeit der Daten bei einer Verwendung von engeren Spannen nicht gewährleistet wäre.
- (301)
- LG Chem brachte ferner vor, dass die Schädigung hauptsächlich durch japanische Einfuhren verursacht worden sei. Zur Untermauerung seines Vorbringens erklärte LG Chem, dass die Einfuhren aus Korea auf ihrem Höchststand im Jahr 2019 den Wirtschaftszweig der Union nicht daran gehindert hätten, das feste Preiselement zu erhöhen. Beim festen Element habe es erst 2020 einen Rückgang gegeben, als die Einfuhren aus Korea zurückgegangen seien, jedoch seien die Preise des Wirtschaftszweigs der Union stärker zurückgegangen, um mit dem Rückgang der Preise der Einfuhren aus Japan Schritt zu halten.
- (302)
- Das Vorbringen von LG Chem verweist nur auf einen isolierten Vergleich der Jahre 2019 und 2020. Dabei wird jedoch außer Acht gelassen, dass SAP-Verträge in der Regel für mindestens ein Jahr oder auch in Form von Mehrjahresverträgen ausgehandelt werden und die Preisverhandlungen in der Regel im Jahr vor dem Vertragsbeginn stattfinden. Das bedeutet, dass die Preise für im Jahr 2020 beginnende Verträge 2019 ausgehandelt wurden und dass die im Jahr 2019 beginnenden Mehrjahresverträge bereits 2018 ausgehandelt wurden.
- (303)
- Die Einfuhren aus Japan waren jedoch 2018 im Vergleich zu 2017 um 28 % und 2019 sogar um 57 % zurückgegangen. Außerdem machen die 2019 aus Japan eingeführten Mengen selbst am oberen Ende der in Tabelle 11 dargestellten Spanne nicht einmal die Hälfte der Einfuhren aus Korea im selben Zeitraum aus. Aus einem Vergleich der Einfuhren aus Japan für den Zeitraum von Juli 2019 bis Juni 2020 [63000–67000 Tonnen] (Erwägungsgrund 113 des Antrags) mit den Einfuhren für das gesamte Jahr 2020 [105000-115000 Tonnen] (Tabelle 11) geht ferner hervor, dass der Anstieg der japanischen Einfuhren größtenteils erst ab der zweiten Hälfte des Jahres 2020 erfolgte.
- (304)
- Es ist daher höchst unwahrscheinlich, dass sich der Anstieg der japanischen Einfuhren im Jahr 2020 auf die Preisverhandlungen für die Verkäufe in dem Jahr ausgewirkt hat, sondern vielmehr logisch, dass die zusätzlichen Auswirkungen der japanischen Einfuhren von 2020, wenn überhaupt, erst ab 2021 sichtbar sind. Im Gegensatz dazu stiegen die koreanischen Einfuhren, wie LG Chem einräumt, im Jahr 2018 erheblich an und erreichten mit einem Anstieg um 38 % im Jahr 2019 ihren Höchststand – das sind die beiden Jahre, in denen die meisten Preisverhandlungen für 2020 stattfanden. Die Tatsache, dass die japanischen Einfuhren erst im zweiten Halbjahr 2020 erheblich gestiegen sind, zeigt, dass diese Einfuhren eine Reaktion auf den von den koreanischen Einfuhren ausgeübten Preisdruck sind (siehe Erwägungsgrund 291). Die Kommission wies daher das Argument zurück, dass der Anstieg der Einfuhren aus Japan im Jahr 2020 ein ursächlicher Faktor für den Preisdruck auf dem Unionsmarkt im Jahr 2020 sei.
- (305)
- LG Chem brachte ferner vor, dass die Preise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller den Preisen der Einfuhren aus Japan und nicht denen aus Korea folgten.
- (306)
- Von LG Chem wurde keine Korrelation zwischen den Preisen der Unionshersteller und den japanischen Einfuhrpreisen nachgewiesen. Zwischen 2017 und 2018 stiegen die Preise der Unionshersteller und die Preise der Einfuhren aus Korea um einen ähnlichen Prozentsatz, während sich die japanischen Einfuhrpreise nur geringfügig erhöhten. Zwischen 2018 und 2019 stiegen die Preise der Einfuhren aus Japan deutlich um 4 Prozentpunkte, während es bei den Preisen der Unionshersteller und den koreanischen Einfuhrpreisen einen Rückgang gab. Erst von 2019 bis zum UZ besteht eine eindeutige Korrelation, die darauf hindeutet, dass sowohl die Unionshersteller als auch die japanischen Einfuhren im Jahr 2019 unter dem Preisdruck der Rekordeinfuhren aus Korea standen.
- (307)
- LG Chem wandte ferner ein, dass NSE seine Strategie nicht angepasst habe, da das Unternehmen im UZ nicht nur erhebliche Einfuhren aus Japan getätigt, sondern auch seine Unionsverkäufe stabil gehalten habe. Die Anbieter würden außerdem aufgrund eines langwierigen Einstiegsverfahrens der Verwender die Lieferanten nicht über Nacht wechseln können. NSE habe eine langfristige Kampfpreisstrategie angewandt, um den Unionsmarkt sowohl aus Fabriken in Japan als auch in der Union zu beliefern, indem es die Kapazitäten in der Union und die Verkäufe zum Nachteil anderer Unionshersteller gesteigert habe.
- (308)
- Die Kommission hat festgestellt, dass die Einfuhren aus Japan, einschließlich der Einfuhren von NSE, von 2017 bis 2019 erheblich zurückgingen und erst im UZ stiegen. Das zeigt, dass eine Strategieanpassung vorgenommen wurde, die darauf abzielte, den Weiterverkauf japanischer Einfuhren durch die lokale Produktion in der EU zu ersetzen. Erst als Reaktion auf den Wettbewerb durch Billigeinfuhren aus Korea haben die japanischen Einfuhren Ende 2020 zugenommen. Solche Anpassungen lassen sich schneller zwischen den Tochtergesellschaften eines multinationalen Konzerns tätigen, und auf Seiten des Verwenders sind kürzere Anpassungszeiten erforderlich. Das stimmt mit der Tatsache überein, dass die Einfuhren aus Japan zurückgingen, während die Produktionskapazitäten in der Union erhöht wurden. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.
- (309)
- LG Chem brachte ferner vor, dass die Kommission den Marktanteil Japans womöglich unterschätzt habe, da sie andere japanische Lieferanten wie Sumitomo Seika nicht berücksichtigt habe.
- (310)
- Die Kommission hat die Eurostat-Daten mit den verfügbaren Daten aus den Akten, einschließlich der von den Verwendern bereitgestellten Informationen, abgeglichen. Aus dem Dossier ging nicht hervor, dass die Einfuhren anderer japanischer Lieferanten unterschätzt wurden. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.
- (311)
- Schließlich wandte LG Chem ein, dass die Kommission hinsichtlich der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch türkische Einfuhren sicherstellen hätte müssen, dass die schädigenden Auswirkungen der türkischen Einfuhren getrennt betrachtet und nicht den koreanischen Einfuhren zugerechnet würden.
- (312)
- In den Erwägungsgründen 296 und 297 hat die Kommission festgestellt, dass die türkischen Einfuhren im Bezugszeitraum weder erheblich gestiegen sind noch in absoluten Zahlen mit den Einfuhren aus Korea verglichen werden können. Die Kommission wies daher dieses Vorbringen zurück, dass sie die Auswirkungen der türkischen Einfuhren den koreanischen Einfuhren zugerechnet habe.
- 5.2.4.
- Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
- (313)
- In seiner Stellungnahme zur Einleitung ersuchte LG Chem die Kommission um Prüfung, ob eine bewusste Fokussierung des Wirtschaftszweigs der Union auf Ausfuhren zur Schädigung beigetragen hätte.
- (314)
- Die Ausfuhrmengen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (315)
- Der Durchschnittspreis dieser Ausfuhren stieg im Jahr 2018 zunächst um 23 %. Im Jahr 2019 sank dieser Wert dann, wobei er um 18 % über dem Niveau von 2017 lag, und ging im Untersuchungszeitraum weiter auf ein Niveau zurück, das unter jenem von 2017 lag (-2 %). Der Durchschnittspreis dieser Ausfuhren war im gesamten Bezugszeitraum niedriger als der Preis des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und blieb stabil. Die Ausfuhrmengen lagen durchweg unter den Mengen, die der Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt erreichte, obwohl sie im Bezugszeitraum insgesamt um 45 % stiegen.
- (316)
- Die Preise der Ausfuhrverkäufe entwickelten sich im Bezugszeitraum stärker parallel zu den Rohstoffpreisen, sodass der Preisrückgang im Bezugszeitraum nicht so ausgeprägt war wie bei den Verkäufen auf dem Unionsmarkt (siehe Tabelle 5). Da die Ausfuhrverkäufe zunahmen, hatten sie außerdem keine zusätzlichen negativen Auswirkungen auf die Fixkosten je produzierter Einheit. Daher gelangte die Kommission dem Schluss, dass die Ausfuhrleistung nicht wesentlich zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.
- (317)
- Angesichts der freien Produktionskapazität der Unionshersteller ab 2018 gibt es auch keinen Hinweis darauf, dass die Unionshersteller eine bewusste Strategie verfolgten, Marktanteile in der EU zugunsten von Verkäufen außerhalb der EU aufzugeben. Die Kapazitätsreserven hätten es den Unionsherstellern ermöglicht, ihre Verkäufe außerhalb der EU zu erhöhen, ohne an Marktanteil in der EU zu verlieren.
- (318)
- Die Kommission wies daher das Argument zurück, dass eine bewusste Fokussierung des Wirtschaftszweigs der Union auf Ausfuhren zur Schädigung beigetragen habe.
- (319)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte LG Chem vor, dass die Verkäufe auf dem Unionsmarkt für den Wirtschaftszweig der Union nicht verloren gegangen, sondern vielmehr vom Unionsmarkt auf die Ausfuhrmärkte umgelenkt worden seien. Darüber hinaus wandte LG Chem ein, dass die Kommission in einer 2007 durchgeführten Untersuchung zu Pentaerythritol festgestellt habe, dass ein leichter Anstieg der Ausfuhrmengen zu Verkaufspreisen, die unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen auf dem Unionsmarkt liegen, negative Auswirkungen auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union gehabt hätte.
- (320)
- Die Kommission stellte fest, dass die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ nur [78–80 %] betrug. Das bestätigt, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Ausfuhrverkäufe hätte steigern können, auch ohne weniger auf dem Unionsmarkt zu verkaufen. Entgegen der erwähnten Pentaerythritol-Untersuchung (siehe Erwägungsgrund 316) trugen die gestiegenen Ausfuhrverkäufe somit nicht wesentlich zur bedeutenden Schädigung bei.
- (321)
- Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.
- 5.2.5.
- COVID-19-Pandemie
- (322)
- LG Chem brachte ferner vor, dass der wirtschaftliche Abschwung im Zuge der COVID-19-Pandemie als Faktor berücksichtigt werden sollte, der den Wirtschaftszweig der Union im Zeitraum von Mitte 2019 bis 2020 geschädigt haben könnte. Die Kommission wurde ersucht, zu prüfen, inwieweit dieser Faktor zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnte.
- (323)
- SAP werden hauptsächlich für den grundlegenden hygienischen Bedarf verwendet und waren daher von der COVID-19-Pandemie nicht negativ beeinflusst. Während Anfang 2020 die Angst auf dem Markt zu einer zunehmenden Nachfrage nach Hygieneartikeln und damit nach SAP führte, glich sich das im Laufe des Jahres aus. Außerdem gab es keine größeren Produktionsausfälle, die durch die Pandemie verursacht wurden. Für die SAP-Hersteller wurden keine weiteren negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie festgestellt. Daher wies die Kommission den Einwand zurück, dass die COVID-19-Pandemie zur Schädigung beigetragen habe.
- 5.2.6.
- Durch die Kosten der Kapazitätsausweitung verursachte Schädigung
- (324)
- Die Koalition der Verwender und LG Chem wandten ferner ein, dass sich die im Antrag vom Wirtschaftszweig der Union vorgebrachten Rentabilitätsverluste eher auf außerordentliche Ausgaben als auf normale kaufmännische Gründe zurückführen ließen. Sie wiesen darauf hin, dass die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in neue Kapazitäten (siehe Erwägungsgrund 205) in dieser Hinsicht eine Rolle gespielt haben könnten, indem sie die Herstellkosten nach oben gezogen hätten.
- (325)
- LG Chem fügte hinzu, dass sich solche außerordentlichen Ausgaben auch auf Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die Entwicklung neuer Technologien beziehen könnten, die – ähnlich wie Investitionen in die Produktionskapazität – zum Anstieg der Herstellkosten beigetragen hätten.
- (326)
- Die Kommission merkte an, dass es Teil des normalen Geschäftsverlaufs ist, dass die SAP-Hersteller in neue Produktionsanlagen investieren, insbesondere in einer Situation von nahezu vollständiger Kapazitätsauslastung, wie es zu Beginn des Bezugszeitraums der Fall war. Die Kapazitätsausweitungen waren auch nicht von unangemessenem Ausmaß, besonders wenn die mit einer höheren Kapazität verbundenen Effizienzsteigerungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus hat die Kommission die Unionshersteller in der Stichprobe aufgefordert, etwaige außergewöhnliche Auswirkungen von Wertminderungen oder außerordentlichen Abschreibungen von den Schadensindikatoren auszuschließen.
- (327)
- Daher wies die Kommission den Einwand zurück, dass die Kosten der Kapazitätsausweitung zur Schädigung beigetragen haben.
- 5.2.7.
- Erhebliche FuE-Kosten
- (328)
- LG Chem brachte vor, dass sich die Unionshersteller auf die Entwicklung neuer Materialien konzentriert hätten, was mit erheblichen FuE-Kosten verbunden gewesen sei, die zwangsläufig auch die Kosten in erheblichem Maße in die Höhe getrieben hätten.
- (329)
- Es ist Teil des normalen Geschäftsverlaufs, dass die SAP-Hersteller in die Entwicklung neuer SAP-Typen investieren. LG Chem investiert ebenfalls regelmäßig in die Entwicklung neuer Arten von SAP und betonte ausdrücklich, wie wichtig solche Investitionen im Zusammenhang mit SAP sind. Die Tatsache, dass durch FuE Kosten entstehen, ist daher ein normaler Bestandteil der Unternehmensführung. Bei der Überprüfung der Unionshersteller in der Stichprobe wurden keine unangemessen hohen FuE-Kosten festgestellt.
- (330)
- Die Kommission wies daher das Argument zurück, dass die FuE-Kosten zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hätten.
- 5.2.8.
- Globale Preisverhandlungen
- (331)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte LG Chem vor, dass die Preise bei einer geringen Zahl von weltweiten Abnehmern auf globaler Ebene festgelegt und sich nicht auf individuelle Trends auf dem Unionsmarkt stützen würden.
- (332)
- Erstens sind nicht alle SAP-Verwender global tätig, wie verschiedene Verwender, die sich im Rahmen des Verfahrens gemeldet haben, belegen, die ihre gesamte Produktion in der Union haben. LG Chem hat in seinem Vorbringen nicht im Einzelnen dargelegt oder belegt, auf welchen Anteil der Verkäufe in der Union sich der Grundsatz der weltweiten Preisverhandlungen anwenden lässt. Zweitens wird selbst in den Fällen, in denen die Preise weltweit ausgehandelt werden, zwangsläufig das Preisniveau auf dem Unionsmarkt berücksichtigt. Kein globaler Akteur würde einen höheren Weltmarktpreis zahlen, wenn er sich billiger über den Unionsmarkt versorgen könnte. Gleichzeitig ist ein globaler Vertrag, wenn sich ein Lieferant im Rahmen dessen bereit erklärt, die Union zu gedumpten und schädigenden Preisen zu beliefern, keine Rechtfertigung für ein solches Dumping. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.
- 5.3.
- Schlussfolgerung zur Schadensursache
- (333)
- Ein Vergleich der Lage der Einfuhren mit der des Wirtschaftszweigs der Union zu Beginn und am Ende des Bezugszeitraums zeigt eindeutig einen erheblichen Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land und die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Konkret verschlechterte sich die Lage in den Jahren 2019 und 2020 erheblich. Die südkoreanischen Preise gingen 2019 bedeutsam zurück, während der Wirtschaftszweig der Union (und Japan) ihr Preisniveau beibehielten. Dies ging jedoch zulasten ihrer Verkaufsmengen, da die Republik Korea ihre Verkäufe erheblich ausweitete. Als Reaktion darauf folgte der Wirtschaftszweig der Union dem von der Republik Korea festgelegten Preistrend und senkte seine Verkaufspreise im Jahr 2020, aber er büßte weiterhin erhebliche Verkaufsmengen auf dem Markt ein. Die gedumpten Einfuhren aus der Republik Korea verursachten ab 2017 aufgrund der massiven Marktdurchdringung zulasten des Wirtschaftszweigs der Union eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. In Bezug auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union wurden diese durch den steigenden Marktanteil der Einfuhren kontinuierlich unterboten; dieser verursachte einen erheblichen Preisdruck und verhinderte die mit den Rohstoffkosten gleichziehenden Marktpreiserhöhungen, die erforderlich gewesen wären, damit der Wirtschaftszweig der Union angemessene Gewinne erzielt.
- (334)
- Andere Faktoren, wie z. B. Einbußen bei den Verkaufsmengen und Verlagerungen bei SAP-Sonderwaren oder Schwankungen der Rohstoffpreise, trugen nicht zur ermittelten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei.
- (335)
- Die Einfuhren aus Japan und der Türkei wiederum wirkten sich nur begrenzt auf den Wirtschaftszweig aus. Die Einfuhren aus der Türkei erfolgten zu ähnlichen Preisen wie die aus Südkorea, aber in wesentlich geringerem Umfang, sodass diese Einfuhren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächten. Ähnlich dazu schwächten auch die Einfuhren aus Japan den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht ab. Diese Einfuhren gingen im Bezugszeitraum zurück und stiegen nur im UZ erheblich an. Die Preise der Einfuhren aus Japan blieben jedoch höher als die der Einfuhren aus Südkorea. Die Einfuhren aus Südkorea zu Preisen, die weit unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, sind der Hauptgrund dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union Verkaufsmengen verlor und seine Preise nicht entsprechend seinen Herstellkosten erhöhen konnte, was zu erheblichen Rentabilitätseinbußen führte.
- (336)
- Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land verursacht worden war, während die übrigen Faktoren, ob getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten.
- (337)
- Gestützt auf die obigen Ausführungen zog die Kommission den Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Die Schädigung zeigt sich eindeutig daran, wie sich die Herstellung, die Kapazitätsauslastung, die Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt, der Marktanteil, die Beschäftigung, der durchschnittliche Verkaufsstückpreis auf dem Unionsmarkt, die Produktionskosten, die Schlussbestände, die Rentabilität und die Kapitalrendite vor dem Hintergrund der Entwicklung der Einfuhrmengen und -preise aus Südkorea (sowohl absolut als auch im Vergleich zu anderen Marktteilnehmern) entwickelt haben.
- 6.
- UNIONSINTERESSE
- (338)
- Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union und der Verwender. Da die Ware überwiegend direkt an den Abnehmer verkauft wird, nahmen keine unabhängigen Einführer an dem Verfahren teil.
- 6.1.
- Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
- (339)
- Die Einführung von Maßnahmen wird die Marktbedingungen für die Unionshersteller verbessern, die ihre Wettbewerbsposition auf dem Markt verbessern und verlorene Verkaufsmengen und Marktanteile wiedergewinnen können. Da der Preisdruck durch unfaire Einfuhren aufgehoben würde, wird der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sein, seine Verkaufspreise zu erhöhen und eine nachhaltige Rentabilität zu erzielen.
- (340)
- Ein Verzicht auf Maßnahmen hätte erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union, da die Einfuhren weiter zunehmen würden, was den Preisdruck in der Union weiter verstärken würde. Das hätte negative Auswirkungen auf die Herstellung und die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union sowie auf seinen Marktanteil. Dies wiederum würde sich negativ auf die Finanzindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union auswirken und insbesondere die bereits defizitäre Situation weiter verschärfen, was negative Folgen für die Investitionen und die Beschäftigung in der Union nach sich ziehen würde.
- (341)
- Daher läge die Einführung von Maßnahmen eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.
- 6.2.
- Interesse der Verwender
- (342)
- Im Rahmen der Untersuchung meldeten sich mehrere Verwender nur zwei von ihnen beantworteten den Fragebogen. Beide stellen überwiegend Gesundheitsprodukte für Erwachsene her. Die Antwort beider Verwender war sehr mangelhaft, und nur eines der Unternehmen kam der Aufforderung der Kommission nach, innerhalb der gesetzten Frist zusätzliche Informationen zu übermitteln, welche ebenfalls unzureichend waren. Daher war die Kommission für einen der Verwender überhaupt nicht in der Lage, die Auswirkungen der Antidumpingzölle zu bewerten. Für den zweiten Verwender konnte die Kommission trotz der unvollständigen Fragebogenantworten die Auswirkungen der Maßnahmen abschätzen. Für dieses Unternehmen machten SAP [5–15 %] seiner Herstellkosten aus, aber nur etwa ein Drittel dieser SAP stammte aus Lieferungen aus Südkorea. Das Unternehmen wies ferner nach, dass es bei wichtigen Schlüsselmärkten aufgrund mehrjähriger Verträge mit dem öffentlichen Gesundheitswesen und Versicherungsunternehmen nicht möglich ist, zusätzlich anfallende Herstellkosten weiterzugeben. Das Unternehmen legte auch Beweise für verschiedene Länder vor, die die Kosten im Gesundheitssektor senken und das Unternehmen unter Druck setzten, seine Verkaufspreise zu senken. Trotz dieser Herausforderungen insbesondere der Kostensenkungen im öffentlichen Gesundheitswesen, die sich auf die Umsätze der Verwender auswirkten, wies das Unternehmen einen satten Profit von [10–20 %] auf. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass Maßnahmen in Höhe von 14,7 % auf [5–15 %] ihrer Herstellkosten abgefedert oder zumindest an die privaten Abnehmer weitergegeben werden konnten.
- (343)
- Vier weitere Verwender, darunter Procter & Gamble, FATER und Essity, sowie eine aus vier Verwendern bestehende Koalition von Verwendern brachten ihre Argumente bei den Anhörungen und in Form von Stellungnahmen vor. Alle Verwender sprachen sich entschieden gegen Maßnahmen aus.
- (344)
- Procter & Gamble wandte ein, dass es für die Aufrechterhaltung einer Mehrlieferantenstrategie von entscheidender Bedeutung sei, auf alle SAP-Lieferanten, einschließlich der aus Südkorea, zugreifen zu können, um die Versorgungsstabilität insbesondere für SAP-Sonderwaren zu gewährleisten, die nicht von allen SAP-Herstellern produziert werden könnten. Die Unionshersteller hätten nicht ausreichend Kapazitäten zur Herstellung der von Procter & Gamble geforderten spezifischen SAP der Generation 8 in der benötigten Menge. Wenn Procter & Gamble gezwungen wäre, andere SAP zu verwenden, die die Spezifikationen der Generation 8 nicht erfüllen, könnte das erhebliche Kosten für die Anpassung von Verpackungen und Transport verursachen und durch eine Erhöhung der Abfallmenge negative Auswirkungen auf die Umwelt haben. Darüber hinaus erfordere eine Änderung der SAP einen Anpassungsprozess von mindestens sechs Monaten.
- (345)
- FATER nannte ähnliche Einwände in Bezug auf die Versorgungsstabilität und die unzureichende Produktionskapazität für die SAP-Generationen 8 und 9 sowie einen erforderlichen Anpassungszeitraum von sechs bis neun Monaten. FATER schätzte, dass die negativen Auswirkungen für das Unternehmen, falls es gezwungen wäre, andere SAP-Typen zu verwenden, zu einer Destandardisierung führen und zusätzliche Kosten in einem siebenstelligen Eurobereich verursachen würden.
- (346)
- Ein dritter Verwender brachte ähnliche Argumente vor, was die Versorgungsstabilität, die Anpassungskosten für Änderungen der SAP und die Auswirkungen auf die Umwelt betrifft.
- (347)
- Die Koalition der Verwender sowie ein anderer Verwender wiesen darauf hin, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen angesichts des Risikos, dass einer der Unionshersteller sein SAP-Unternehmen verkaufen wolle, ein Duopol verstärken und den Wettbewerb auf dem Unionsmarkt gefährden würde.
- (348)
- Der mitarbeitende ausführende Hersteller äußerte sich auch zu dem Risiko, dass die Antidumpingmaßnahmen den fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt untergraben könnten.
- (349)
- Ähnliche Behauptungen wurden von einem anderen SAP-Verwender, Essity, vorgebracht. Ohne drohende Konkurrenz hätte der Wirtschaftszweig der Union kaum einen Anreiz, seine Produktion zu diversifizieren und neue Lösungen zu entwickeln, um dem sich wandelnden Bedarf der Abnehmer gerecht zu werden, was die Bemühungen von Essity um Diversifizierung behindern und das Unternehmen von nur wenigen Unionsherstellern abhängig machen würde.
- (350)
- Die Kommission ist der Auffassung, dass die Koalition der Verwender keine ausreichenden Beweise zur Untermauerung ihrer Behauptung vorgelegt hat, dass auf dem Unionsmarkt im Falle der Einführung der Antidumpingzölle ein Duopol entstehen könnte. Die Koalition hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass die gedumpten Einfuhren und der verursachte Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union das Risiko eines Marktaustritts eines Unionsherstellers wohl eher nicht erhöhen.
- (351)
- Darüber hinaus lieferten die im Rahmen der Untersuchung eingeholten Informationen keine Anhaltspunkte für etwaige wettbewerbswidrige Vorgehensweisen seitens des Wirtschaftszweigs der Union. Im Gegenteil, es wurden konkrete Beweise dafür erhoben, dass der Wirtschaftszweig in der Lage und bereit war, jeden Verwender der betroffenen Ware zu beliefern.
- (352)
- Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Maßnahmen die Herstellkosten der Verwender erhöhen werden und nicht im Interesse der Verwender liegen. Nachdem der vorgesehene Zollbetrag nicht prohibitiv wirkt, da SAP nur [5–15 %] der Herstellkosten von Babywindeln und Inkontinenzwindeln für Erwachsene ausmacht, kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Interesse der Verwender am zollfreien Zugriff auf alle weltweiten SAP-Lieferanten das Interesse des Wirtschaftszweigs der Union an einem Schutz vor gedumpten Einfuhren nicht überwiegt.
- (353)
- In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung widersprachen P&G und Fater der Aussage in Erwägungsgrund 351, die sich auf die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union bezieht, jeden Verwender der betroffenen Ware beliefern zu können. Sie brachten vor, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sei, die beantragten Mengen an SAP-Generationen 8 und 9 zu liefern, da ihm die Produktionskapazitäten für diese spezifischen SAP-Waren fehlen.
- (354)
- Ähnliche Einwände wurden von der Koalition H in ihrer Stellungnahme nach der Unterrichtung vorgebracht. Sie widersprach ebenfalls der Schlussfolgerung der Kommission, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sei, jeden Verwender der betroffenen Ware beliefern zu können. Sie brachte Argumente und Beweise dafür vor, dass SAP-Verwender regelmäßig mit Unterbrechungen der Lieferkette auf dem Unionsmarkt konfrontiert gewesen seien und die Qualität und Quantität der für ihre Herstellung erforderlichen SAP nicht sicherstellen konnten. Die Koalition kam zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union angesichts der bestehenden Unterbrechungen der Lieferkette nicht in der Lage gewesen wäre, den Verlust an wettbewerbsfähigen SAP-Einfuhren von außerhalb der EU auszugleichen.
- (355)
- Die von P&G, Fater und der Koalition H vorgelegten Beweise für eine Lieferknappheit betreffen vor allem den Zeitraum nach dem UZ, aber auch das zweite und dritte Quartal des UZ. Aus den im UZ vorgelegten Beweisen geht hervor, dass sich der COVID-Lockdown im Zeitraum März bis Juni 2020 vorübergehend auf einen der europäischen Lieferanten auswirkte. Die Daten zeigten jedoch auch, dass es sich um eine vorübergehende und außergewöhnliche Situation handelte, da die Lieferungen nach dem Lockdown rasch wieder aufgenommen wurden. Darüber hinaus wiesen die Daten nicht darauf hin, dass die gleichen Schwierigkeiten für den gesamten Wirtschaftszweig der EU galten. Die Daten lassen hingegen offenbar darauf schließen, dass die Lieferengpässe eines Unionsherstellers zum Teil durch das gestiegene Angebot anderer Unionshersteller (in Kombination mit Einfuhren von außerhalb der EU) abgemildert wurden. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass für den UZ keine ausreichenden Beweise für die Schlussfolgerung vorlagen, dass der Wirtschaftszweig der EU unter normalen Geschäftsbedingungen nicht in der Lage gewesen wäre, die betroffenen Verwender zu beliefern.
- (356)
- Alle übrigen Beweise betrafen den Zeitraum nach dem UZ, der von Unterbrechungen der Lieferungen aus dem Ausland und weltweiten Transportengpässen infolge der COVID-19-Pandemie betroffen war, wodurch es zu einer steigenden Nachfrage nach europäischen SAP kam. Dabei handelte es sich jedoch um vorübergehende und nicht um strukturelle Phänomene, die im Zuge der Anpassung der Lieferketten an die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie voraussichtlich verschwinden würden. Wie verschiedene Verwender geltend machen, kann die Anpassung an einen neuen Lieferanten in der Tat oft nicht sofort erfolgen, und Lieferverträge werden in der Regel für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr geschlossen. Diese Struktur langfristiger Verträge gibt dem Wirtschaftszweig der Union etwas Zeit, um sich anzupassen, vor allem in Anbetracht seiner erwiesenen Fähigkeit, umfangreiche Investitionen zu tätigen. Darüber hinaus deuteten die von der Koalition H vorgelegten Beweise auf keine größeren strukturellen Probleme hin, die sich unter normalen Marktbedingungen auf die Lieferfähigkeit oder -bereitschaft der europäischen Hersteller ausgewirkt hätten. So wurden beispielsweise in den E-Mails, die sich auf Nippon Shokubai beziehen, lediglich Probleme bei Lieferungen aus dem japanischen Werk und nicht aus dem europäischen Werk hervorgehoben. Alle im Zusammenhang mit BASF vorgelegten Beweise betrafen nur ein unerwartetes und vorübergehendes Problem, das eine einzige SAP-Sorte betraf. Die Beweise betreffend die beiden anderen europäischen Hersteller ließen ebenfalls keine strukturellen Lieferprobleme erkennen.
- (357)
- Was P&G betrifft, argumentierte die Koalition H nicht, dass die Unionshersteller keine SAP der Generationen 8 und 9 herstellen könnten, sondern lediglich, dass die derzeit diesen SAP gewidmeten und daran angepassten Produktionskapazitäten für die Nachfrage von P&G nicht ausreichten. Der Wirtschaftszweig der Union hat jedoch im Untersuchungszeitraum seine Investitionsbereitschaft unter Beweis gestellt, was darauf hindeutet, dass vorhandene Kapazitätsreserven erforderlichenfalls angepasst oder erweitert werden können. Die Kommission wies daher das Vorbringen zurück, dass sie die von P&G, Fater und der Koalition H vorgelegten Beweise nicht berücksichtigt habe.
- (358)
- P&G und Fater brachten ferner vor, dass die Kommission nicht belegt habe, welche „spezifischen Beweise” gesammelt worden seien, um zu der Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 351 zu gelangen, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage und willens sei, jeden Verwender der betroffenen Ware zu beliefern. Ähnliche Einwände wurden von der Koalition H in ihrer Stellungnahme nach der Unterrichtung vorgebracht.
- (359)
- Die Kommission stellt klar, dass sich die gesammelten spezifischen Beweise auf Kapazitätsreserven, Investitionen zur Anpassung an die Bedürfnisse neuer Kunden und die Annahme neuer Kunden beziehen.
- (360)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte LG Chem vor, dass sich die Liefersituation einschließlich der Preise und der Verfügbarkeit von SAP-Lieferungen in der Union seit 2020 geändert habe und dies die Argumente von P&G und anderen Verwendern unterstütze. LG Chem argumentiert ferner, dass die Preise für SAP anstiegen, da sich der Anstieg der Preise für Propylen und Natronlauge beschleunige. Die Kommission hat berücksichtigt, dass die Verwender Beweise für die vorübergehenden Engpässe beim SAP-Angebot und die steigenden Preise vorgelegt haben, die infolge der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden ausländischen Transportengpässe entstanden sind. Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass dies nur eine vorübergehende Veränderung ist (siehe Erwägungsgrund 355). Darüber hinaus dürfte auch der Anstieg der SAP-Preise aufgrund der Erhöhungen bei den Rohstoffpreisen die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auf lange Sicht nicht verbessern. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass das Unionsinteresse an der Einführung von Maßnahmen zur Bekämpfung des festgestellten schädigenden Dumpings durch die vorübergehenden Lieferengpässe nicht beeinträchtigt wurde.
- (361)
- In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Koalition H Einwände gegenüber der Methodik der Kommission vor. Sie merkte insbesondere an, dass die Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse auf begrenzten und ungenauen Informationen beruhten, die von der Kommission in Erwägungsgrund 342 als mangelhaft bezeichnet worden seien.
- (362)
- Die Koalition H sprach sich ferner gegen die Schlussfolgerung der Kommission in Erwägungsgrund 352 aus, wonach SAP [5–15 %] der Herstellkosten von Babywindeln und Inkontinenzwindeln für Erwachsene ausmachten. Sie behauptete und legte Beweise dafür vor, dass die SAP-Kosten bis zu [20–30 %] der gesamten Herstellkosten ausmachten.
- (363)
- Ferner habe die Kommission ihre Schlussfolgerung auf die von einem einzigen Verwender vorgelegten Daten gestützt und daher die vorgelegten Beweise dafür, dass es schwierig sei, die zusätzliche Belastung durch die Zölle auf die Abnehmer abzuwälzen, nicht berücksichtigt. Insbesondere wurde erläutert, dass die Verwender von SAP die Preiserhöhungen in der Regel nicht an ihre eigenen Abnehmer weitergeben könnten, wofür es verschiedene Gründe gebe, wie z. B. langfristige Verträge, harter Wettbewerb durch Konkurrenten außerhalb der EU und die Preisempfindlichkeit der Abnehmer.
- (364)
- Bei der Prüfung der gesamten Unterlagen, die von allen interessierten Parteien vorgelegt wurden, stützte sich die Kommission bei ihrer Beurteilung nicht auf begrenzte und ungenaue Informationen. Soweit die interessierten Parteien mitarbeiteten, prüfte die Kommission die vorgelegten Informationen. Das galt auch für den prozentualen Anteil von SAP an den Herstellkosten für Hygieneartikel für Babys und Erwachsene. Daher wies die Kommission diese Einwände der Koalition H zurück.
- (365)
- Kimberly-Clark brachte in seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung vor, dass die SAP-Preise auf dem Unionsmarkt weitgehend durch die Inflation der Herstellkosten und nicht durch die Einfuhren aus Korea bedingt seien. Die SAP-Preise hätten die Auswirkungen der Inflation auf die Rohstoff-, Vertriebs-, Arbeits- und Energiekosten im Laufe des Jahres 2021 absorbiert und seien infolgedessen gestiegen. Abschließend brachte Kimberly-Clark vor, dass die Antidumpingmaßnahmen den Trend zu steigenden Preisen sowohl für die nachgelagerten Verwender als auch für die Endabnehmer der Waren, einschließlich SAP-Waren, weiter verschärfen würden.
- (366)
- Die Kommission erwiderte, dass Kimberly-Clark zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die SAP-Hersteller in der Union den Anstieg der Herstellkosten absorbierten, da sie ihre Verkaufspreise nicht entsprechend erhöhen konnten. Das beweist jedoch nur den Preisdruck auf dem Markt und die Tatsache, dass die Hersteller nicht in der Lage waren, die erhöhten Herstellkosten an ihre Abnehmer weiterzugeben. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.
- (367)
- In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung widersprach Kimberly-Clark auch der Schlussfolgerung der Kommission, dass die Zölle nicht prohibitiv wirken werden, weil SAP, wie in Erwägungsgrund 352 dargelegt, nur [5–15 %] der Herstellkosten von Babywindeln und Inkontinenzwindeln für Erwachsene ausmachten. Bei dieser Berechnungsmethode werde die Tatsache nicht berücksichtigt, dass SAP keine fungiblen Gebrauchsgüter seien.
- (368)
- In ihrer Beurteilung hat die Kommission berücksichtigt, dass SAP mit unterschiedlichen Eigenschaften hergestellt werden und dass die Verwender eine bestimmte Art von SAP wählen, die am besten zu ihrem Produkt passt. Die technischen Unterschiede allein rechtfertigten jedoch nicht die Aufnahme zusätzlicher PCN-Kategorien. Die Kommission hat zunächst genauere Daten erhoben und ist zu dem Schluss gekommen, dass nur eine Unterscheidung nach Verwendung und nach geruchshemmenden Zusatzstoffen gerechtfertigt ist. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.
- (369)
- Die Koalition H brachte ferner vor, dass die Kommission die von mehreren SAP-Verwendern vorgebrachten Bedenken in Bezug auf die Einführung von Zöllen nicht richtig gewürdigt und daher falsche Schlussfolgerungen hinsichtlich des Unionsinteresses gezogen habe. Die Kommission habe es versäumt, den Verwendern eine Orientierungshilfe zu geben, wie sie ihre Beiträge vollständiger und nützlicher gestalten könnten, und habe sich nicht ausreichend um eine Zusammenarbeit mit diesen Verwendern bemüht, damit die letztlich gesammelten Informationen eine angemessene Bewertung des Unionsinteresses ermöglichen würden. Von den Mitgliedern der Koalition H hätten offenbar nur drei SAP-Verwender einen Fragebogen von der Kommission erhalten und die Kommission habe nur die Antworten eines der beiden Fragebogen verwendet, während sie die in Anhörungen und Stellungnahmen von mindestens acht weiteren SAP-Verwendern vorgebrachten Argumente außer Acht gelassen habe.
- (370)
- Die Kommission hat die Einleitungsbekanntmachung mit dem Link zum einschlägigen Fragebogen für die Verwender an alle ihr bekannten Verwender gesandt, und alle Verwender, die sich meldeten, wurden über das Verfahren unterrichtet. Alle von den Verwendern bereitgestellten Informationen wurden bei der Beurteilung berücksichtigt. Die Kommission hat sich ferner an alle Verwender gewandt, die den Fragebogen beantwortet hatten, um ihre Daten zu überprüfen. Über Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen wurden Hinweise zu den erforderlichen Daten gegeben. Die Kommission wies daher das Argument zurück, dass sie die Verwender in diesem Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt oder ihnen keine Unterstützung gewährt habe.
- 6.3.
- Andere Faktoren
- (371)
- Mehrere Verwender gaben an, dass ein Anstieg der Herstellkosten für Gesundheitsprodukte die Kosten für die Verbraucher von Gesundheitsprodukten erhöhen würde. Darüber hinaus könnte eine Beschränkung des Zugangs zu SAP der Generationen 8 und 9 zu weniger hochwertigen Produkten für die Verbraucher führen.
- (372)
- Die Kommission zog in Erwägung, dass die zusätzlichen Herstellkosten, die sich aus den Maßnahmen ergeben können, den Preis für die Verbraucher von Gesundheitsprodukten erhöhen würden. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass dieser Anstieg nicht so hoch sein wird, dass das Interesse der Verbraucher am Zugang zu preisgünstigen Gesundheitsprodukten das Interesse des Wirtschaftszweigs der Union an Schutz vor gedumpten Einfuhren überwiegt. Darüber hinaus würden die Maßnahmen die Verwender nicht davon abhalten, weiterhin Gesundheitsprodukte herzustellen, die auch SAP der Generationen 8 und 9 umfassen.
- (373)
- Fater brachte in seiner Stellungnahme nach der Unterrichtung vor, die Kommission habe es versäumt, auf seine Bedenken einzugehen, dass die Antidumpingmaßnahmen womöglich den Zugang der Verbraucher zu Gesundheitsprodukten zu einem angemessenen Preis beeinträchtigen könnten. Das Unternehmen wies erneut darauf hin, dass seine Herstellung von Medizinprodukten auf der Zusammenarbeit mit koreanischen Ausführern beruhe und dass die Maßnahmen zusätzliche technische Arbeiten und eine Neugestaltung seiner Produkte nach sich zögen, was zu einem Preisanstieg für die Endverbraucher führen würde.
- (374)
- Die Kommission ist auf den möglichen Kostenanstieg für die Verbraucher von Gesundheitsprodukten in Erwägungsgrund 372 eingegangen und hat ihn gegen das Interesse des Wirtschaftszweigs der Union an Schutz gegen gedumpte Einfuhren abgewogen. Die Kommission wies daher das Vorbringen von Fater zurück.
- 6.4.
- Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
- (375)
- In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von SAP mit Ursprung in der Republik Korea einzuführen.
- 7.
- HÖHE DER MAßNAHMEN
- (376)
- Aufgrund der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten endgültige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
- (377)
- Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu beseitigen.
- 7.1.
- Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)
- (378)
- Die Kommission ermittelte zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist. In diesem Fall würde die Schädigung dann beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Herstellkosten – einschließlich der Kosten, die durch von der Union geschlossene multilaterale Umweltübereinkünfte und die dazugehörigen Protokolle sowie durch die in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO entstehen – zu decken und durch Verkäufe zu einem Zielpreis im Sinne des Artikels 7 Absätze 2c und 2d der Grundverordnung einen angemessenen Gewinn (im Folgenden „Zielgewinnspanne” ) zu erzielen.
- (379)
- Nach Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission zur Ermittlung der Zielgewinnspanne die Höhe der Rentabilität vor der Steigerung der Einfuhren aus dem betroffenen Land und die Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.
- (380)
- Die Kommission legte einen Grundgewinn fest, mit dem sämtliche Kosten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gedeckt werden. Der Wirtschaftszweig der Union verzeichnete im gesamten Bezugszeitraum Verluste. Da dieser Wert unter dem in Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung vorgeschriebenen Mindestwert von 6 % lag, wurde diese Gewinnspanne durch 6 % ersetzt.
- (381)
- Es gingen keine Stellungnahmen dazu ein, dass das Investitions-, FuE- und Innovationsniveau der Unionshersteller im Bezugszeitraum unter normalen Wettbewerbsbedingungen höher gewesen wäre.
- (382)
- Ebenso gab es keine Vorbringen zu den künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendungsdauer der Maßnahme nach Artikel 11 Absatz 2 im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung entstehen werden.
- (383)
- Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware für den Wirtschaftszweig der Union, indem sie auf die Herstellkosten, die den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum entstanden sind, die Zielgewinnspanne von 6 % anwandte und dann für jeden Warentyp getrennt die Berichtigungen nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung aufschlug.
- (384)
- Anschließend ermittelte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle für jeden Warentyp getrennt anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem freien Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.
- (385)
- Die Schadensbeseitigungsschwelle für „alle übrigen Unternehmen” wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für das mitarbeitende Unternehmen.
- (386)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte LG Chem vor, dass die Ermittlung der Schadensspanne mit demselben Fehler behaftet sei wie die Berechnungen der Preisunterbietung, und dass seine für die Preisunterbietung angestellten Überlegungen entsprechend gelten würden. Auch sollte die Schadensspanne um die Auswirkungen der anderen von LG Chem angeführten Faktoren berichtigt werden.
- (387)
- Die Kommission verwies auf ihre Argumente in den Erwägungsgründen 184 bis 188 sowie auf ihre Widerlegung der Argumente von LG Chem zu den Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Ländern, der SAP-Preisformel und den Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union, die in den jeweiligen Abschnitten der Schadensanalyse ausgeführt wurde. Diese Vorbringen wurden daher auch in Bezug auf die Ermittlung der Schadensspanne zurückgewiesen.
- (388)
- Die Antragsteller und Evonik brachten in ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung vor, dass der Zielgewinn von 6 % nicht dem Gewinn entspreche, den die Unionshersteller ohne unfaire Handelspraktiken erzielen würden. Die Kommission habe die vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegten Informationen nicht berücksichtigt, die es ermöglicht hätten, diesen Gewinn höher anzusetzen. Daher forderten sie die Kommission auf, die Gewinnspanne auf den Durchschnitt der Zielgewinne zu erhöhen, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unter normalen Wettbewerbsbedingungen vernünftigerweise erzielen hätten könnten, d. h. [14–19 %].
- (389)
- Darüber hinaus schlossen sich die Antragsteller und Evonik der Erklärung der Kommission in Erwägungsgrund 382 nicht an und argumentierten, dass in ihren Antworten auf den Fragebogen für die Unionshersteller und den Makrofragebogen Einwände nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung vorgebracht worden seien. Sie forderten die Kommission auf, bei der Berechnung des Zielpreises die künftigen Kosten zu berücksichtigen, und legten einen gewichteten durchschnittlichen jährlichen Kostenanstieg pro Tonne produzierter SAP vor, der sich aus den EU-Emissionszertifikaten ergibt. Der Antragsteller und Evonik forderten die Kommission daher auf, den Zielpreis der Unionshersteller um [30–45] EUR pro Tonne SAP zu erhöhen.
- (390)
- Die Kommission konnte nicht bestätigen, dass der von den Antragstellern und Evonik vorgeschlagene Zielgewinn im Vergleich zu den in der Akte verfügbaren Daten angemessen ermittelt wurde. Die Kommission berücksichtigte die im Bezugszeitraum erzielten Gewinne, einschließlich der Anpassungen, die vorzunehmen sind, um zu normalen Wettbewerbsbedingungen zu gelangen. Die so berechneten Gewinne entsprachen nicht den vom Wirtschaftszweig der Union angegebenen Zahlen, auch nicht zu Beginn des Bezugszeitraums, als es weniger Druck seitens der Einfuhren aus Korea gab.
- (391)
- Die Kommission widersprach auch den Stellungnahmen hinsichtlich der künftigen Kosten von Emissionszertifikaten. Die Kommission hat die künftigen Kosten, die sich aus den EU-Emissionszertifikaten ergeben, gemäß den geprüften Informationen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen berücksichtigt. Das führte zu einer Erhöhung des Zielpreises um [16–18] EUR je Tonne SAP. Die Einwände wurden deshalb zurückgewiesen.
- 8.
- ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN
- (392)
- Es sollten endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von superabsorbierenden Polymeren mit Ursprung in der Republik Korea eingeführt werden.
- (393)
- Daher sollten die folgenden endgültigen Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, gelten:
- (394)
- Der in dieser Verordnung aufgeführte unternehmensspezifische Antidumpingzollsatz wurde anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegelte er die Lage des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers während dieser Untersuchung wider. Dieser Zollsatz gilt ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von der namentlich genannten juristischen Person hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte der spezifische Antidumpingzollsatz nicht gelten.
- (395)
- Ein Unternehmen kann die Anwendung seines spezifischen Antidumpingzollsatzes beantragen, wenn es den Namen des Unternehmens ändert, für das der Zoll gilt. Der Antrag ist an die Kommission zu richten. Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
- (396)
- Sollten sich die Ausfuhren eines Unternehmens, das in den Genuss eines niedrigeren spezifischen Zollsatzes gelangt, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen erheblich erhöhen, so könnte ein solcher mengenmäßiger Anstieg an sich als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
- (397)
- Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.
- (398)
- Der Wirtschaftszweig der Union brachte in seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung vor, dass es in der Türkei keine SAP-Produktion gebe und daher alle aus der Türkei eingeführten SAP-Mengen nur anderen Ursprungs sein könnten. Er forderte die Aufnahme einer besonderen Überwachungsklausel in die endgültige Verordnung, um das Risiko einer möglichen Umgehung durch die Türkei zu minimieren.
- (399)
- Die Kommission stellt klar, dass besondere Überwachungsklauseln in der Regel nur für Einfuhren aus dem betroffenen Land gelten. Die Kommission nahm jedoch die Stellungnahmen der Parteien zur Kenntnis und wird – wie stets – darauf achten, im Einklang mit ihrer Vorgehensweise bei der Überwachung der geltenden Maßnahmen zu handeln.
- 9.
- SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- (400)
- Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
- (401)
- Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben und eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder lehnte den Entwurf der Durchführungsverordnung der Kommission ab. Die Kommission legte den Entwurf ihrer Durchführungsverordnung erneut vor, wobei er nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) an den Berufungsausschuss übermittelt wurde.
- (402)
- Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 gab der Berufungsausschuss keine Stellungnahme ab –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
- (2)
Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von superabsorbierenden Polymeren mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. C 58 vom 18.2.2021, S. 73).
- (3)
Für die Zwecke dieser Untersuchung hat die Kommission die Identität der Mitglieder der Koalition vertraulich behandelt. Der Kommission wurden Beweise dafür vorgelegt, dass die Offenlegung der Identität der Mitglieder der Koalition aufgrund der Androhung geschäftlicher Vergeltungsmaßnahmen erhebliche nachteilige Folgen für sie hätte.
- (4)
Zur Berechnung des Preises der SAP-Ausfuhren aus der Republik Korea im UZ stützte sich der Antragsteller auf den Korean Trade Statistics Service (TRASS). Durch den TRASS-Dienst konnten die SAP-Ausfuhren in die Europäische Union unter den unter der Warennummer 39069090 zur Ausfuhr angemeldeten Waren auf der Grundlage einer spezifischen Abfrage ermittelt werden.
- (5)
„Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise, weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Antidumpinguntersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden.”
- (6)
https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_history.cfm?id=2516&init=2516
- (7)
Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).
- (8)
Für die Zwecke dieser Untersuchung behandelte die Kommission die Identität von Unternehmen B vertraulich. Der Kommission wurden Beweise dafür vorgelegt, dass die Offenlegung der Identität des Unternehmens B aufgrund der Androhung geschäftlicher Vergeltungsmaßnahmen erhebliche nachteilige Folgen für das Unternehmen hätte.
- (9)
Die genaue Zahl wird nicht angegeben, da es sich um unternehmensspezifische Daten handelt.
- (10)
Erwägungsgrund 352 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 315 vom 29.9.2020, S. 1).
- (11)
KN-Code 39069090
- (12)
Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia Spa/Kommission, Rechtssache T-301/16, ECLI:EU:T:234, Rn. 184.
- (13)
Urteil vom 2. April 2020, Hansol Paper Co. Ltd/Kommission, Rechtssache T-383/17, ECLI:EU:T:2020:139, Rn. 196-203.
- (14)
Urteil vom 22. September 2021, PAO Severstal/Kommission, Rechtssache T-753/16, ECLI:EU:T:2021:612, Rn. 272.
- (15)
Für die Zwecke dieser Untersuchung hat die Kommission die Identität der Mitglieder der Koalition H vertraulich behandelt. Der Kommission wurden Beweise dafür vorgelegt, dass die Offenlegung der Identität der Mitglieder der Koalition H aufgrund der Androhung geschäftlicher Vergeltungsmaßnahmen erhebliche nachteilige Folgen für sie hätte.
- (16)
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
- (17)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.