Artikel 1 VO (EU) 2022/612

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) In dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Ansatz festgelegt, der sicherstellen soll, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Union im Rahmen von Diensten für unionsweites Roaming — verglichen mit den unter Wettbewerbsbedingungen gebildeten Preisen in den einzelnen Mitgliedstaaten — für abgehende und ankommende Anrufe, das Senden und Empfangen von SMS-Nachrichten und das Benutzen paketvermittelter Datenkommunikationsdienste keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden.

Diese Verordnung trägt dadurch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei und hilft gleichzeitig, ein hohes Verbraucherschutz- und Datenschutzniveau, den Schutz der Privatsphäre und Vertrauen zu erreichen, Wettbewerb, Unabhängigkeit und die Transparenz am Markt zu fördern und Anreize für die Innovation, die Auswahl der Verbraucher und die Integration von Menschen mit Behinderungen unter uneingeschränkter Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu bieten.

Diese Verordnung legt die Bedingungen für den Vorleistungszugang zu öffentlichen Mobilfunknetzen zwecks Erbringung regulierter Roamingdienste fest. Sie gilt sowohl für die Entgelte, die die Netzbetreiber auf der Vorleistungsebene abrechnen, als auch für Entgelte, die die Roaminganbieter ihren Endkunden in Rechnung stellen.

(2) Mit dieser Verordnung werden außerdem Vorschriften über mehr Transparenz und die Bereitstellung besserer Tarifinformationen für die Nutzer von Roamingdiensten, einschließlich der Nutzer nichtregulierter Roamingdienste in Drittstaaten, festgelegt. Außerdem wird damit die Transparenz für Nutzer nichtregulierter Roamingdienste bei der Verbindung mit einem nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetz erhöht, etwa, sofern anwendbar, an Bord von Schiffen oder Flugzeugen.

(3) Die Höchstentgelte in dieser Verordnung werden in Euro angegeben.

(4) Soweit Höchstentgelte nach den Artikeln 8 bis 11 in anderen Währungen als dem Euro angegeben werden, sind die Beträge in diesen Währungen anhand der durchschnittlichen, am 15. Januar, 15. Februar und 15. März des betreffenden Kalenderjahres von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Referenzwechselkurse festzulegen. Für die Höchstentgelte werden die Obergrenzen, die nicht in Euro, sondern in einer anderen Währung angegeben werden, ab 2023 jährlich überprüft. Die jährlich überprüften Obergrenzen in diesen Währungen gelten ab dem 15. Mai.

(5) Diese Verordnung berührt nicht die Zuweisung von Aufgaben an nationale Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972, einschließlich der Zuständigkeiten für die Umsetzung von Teil III Titel III dieser Richtlinie.

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