Artikel 15 VO (EU) 2022/612

Transparenz in Bezug auf die Arten des Zugangs zu Notdiensten

Die Roaminganbieter stellen sicher, dass ihre Roamingkunden angemessen über die Arten des Zugangs zu Notdiensten im besuchten Mitgliedstaat informiert werden.

Der Roamingkunde wird mit einer automatischen Nachricht des Roaminganbieters darauf hingewiesen, dass er über die einheitliche europäische Notrufnummer 112 kostenlos auf Notdienste zugreifen kann. In dieser Nachricht erhält der Roamingkunde auch einen Link für den kostenlosen Zugang zu einer eigenen, für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Internetseite mit Informationen über in dem besuchten Mitgliedstaat vorgeschriebene alternative Notrufzugangsarten. Die Informationen werden durch eine SMS-Nachricht oder, sofern notwendig, in einer geeigneten Form bereitgestellt, durch die ihr Empfang und leichtes Verstehen gefördert wird, auf das mobile Gerät des Roamingkunden übermittelt, sobald der Roamingkunde in einen anderen Mitgliedstaat als den seines inländischen Anbieters einreist. Die Informationen werden kostenlos bereitgestellt.

In Mitgliedstaaten, in denen mobile Anwendungen für öffentliche Warnungen bereitgestellt wurden, müssen Roaminganbieter, wenn der besuchte Mitgliedstaat in der gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b eingerichteten Datenbank einen Link einer solchen Anwendung gemeldet hat, in die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Nachricht den Hinweis aufnehmen, dass öffentliche Warnungen auch in mobilen Anwendungen für öffentliche Warnungen empfangen werden können. Auf der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten eigenen Internetseite werden ein Link zu der mobilen Anwendung für öffentliche Warnungen und Anweisungen zum Herunterladen dieser Anwendung bereitgestellt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.