Artikel 14 VO (EU) 2022/612

Transparenz- und Schutzvorkehrungen für Endkunden-Datenroamingdienste

(1) Die Roaminganbieter sorgen entsprechend den Absätzen 2 und 4 dafür, dass ihre Roamingkunden vor und nach Abschluss eines Endkundenvertrags stets angemessen über die bei der Nutzung regulierter Datenroamingdienste anfallenden Entgelte informiert sind, und zwar in einer Weise, die es den Kunden erleichtert, die finanziellen Folgen einer solchen Nutzung zu überschauen, und es ihnen ermöglicht, ihre Ausgaben für regulierte Datenroamingdienste zu überwachen und zu steuern.

Gegebenenfalls unterrichten die Roaminganbieter ihre Kunden vor Abschluss eines Endkundenvertrags und anschließend regelmäßig über das Risiko, dass es automatisch und unkontrolliert zum Aufbau einer Datenroaming-Verbindung und zum Herunterladen von Daten kommt. Darüber hinaus teilen die Roaminganbieter ihren Kunden kostenlos und eindeutig und in leicht verständlicher Weise mit, wie sie diese automatischen Datenroaming-Verbindungen abschalten können, um Datenroamingdienste nicht unkontrolliert in Anspruch zu nehmen.

(2) Der Roamingkunde wird mit einer automatischen Nachricht des Roaminganbieters darauf hingewiesen, dass er regulierte Datenroamingdienste nutzt, und er erhält grundlegende personalisierte Preisinformationen über die Entgelte, die diesem Roamingkunden in dem betreffenden Mitgliedstaat für regulierte Datenroamingdienste in der Rechnungswährung des Staates des inländischen Anbieters des Kunden berechnet werden, es sei denn, der Kunde hat dem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er diese Informationen nicht wünscht.

Die grundlegenden personalisierten Preisinformationen umfassen Informationen über

a)
jede Regelung der angemessenen Nutzung, der der Roamingkunde in der Union unterliegt, und die Aufschläge, die über die Regelung der angemessenen Nutzung hinaus berechnet werden, und
b)
alle gemäß Artikel 6 berechneten Aufschläge.

Die Informationen werden unmittelbar auf das mobile Gerät — beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder eine E-Mail oder mittels einer Textnachricht oder eines Pop-up-Fensters auf dem mobilen Gerät des Roamingkunden — übermittelt, sobald der Roamingkunde in einen anderen Mitgliedstaat als den seines inländischen Anbieters einreist und zum ersten Mal beginnt, einen Datenroamingdienst in diesem Mitgliedstaat zu nutzen. Die Informationen werden zu dem Zeitpunkt, zu dem der Roamingkunde mit der Nutzung eines regulierten Datenroamingdienstes beginnt, kostenlos und in einer geeigneten Form bereitgestellt, durch die ihr Empfang und leichtes Verstehen gefördert wird.

Hat ein Kunde seinem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er keine automatischen Tarifinformationen wünscht, so kann er jederzeit vom Roaminganbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.

(3) Der Roaminganbieter versendet bei vollständigem Ausschöpfen des angemessenen Nutzungsvolumens für regulierte Datenroamingdienste oder bei Erreichen einer gemäß Artikel 6 angewandten Nutzungsschwelle eine Mitteilung. Darin ist der Aufschlag anzugeben, der für jede zusätzliche Nutzung regulierter Datenroamingdienste durch den Roamingkunden berechnet wird. Jeder Kunde hat das Recht, zu verlangen, dass der Roaminganbieter ihm solche Mitteilungen nicht mehr übersendet, und er hat das Recht, zu verlangen, dass der Roaminganbieter ihm jederzeit und kostenlos diesen Dienst wieder bereitstellt.

(4) Jeder Roaminganbieter stellt all seinen Roamingkunden einen kostenlosen Zugang zu einer Funktion bereit, mit der rechtzeitig Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang bereitgestellt werden, ausgedrückt als Datenvolumen oder in der Währung, in der dem Roamingkunden regulierte Datenroamingdienste berechnet werden, und mit der garantiert wird, dass die Gesamtausgaben für regulierte Datenroamingdienste mit Ausnahme von MMS-Nachrichten, die pro Einheit berechnet werden, während eines bestimmten Zeitraums ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einen angegebenen Höchstbetrag nicht überschreiten. Die Kunden können dem Roaminganbieter mitteilen, dass sie den Zugang zu dieser Funktion nicht benötigen.

Zu diesem Zweck bietet der Roaminganbieter einen oder mehrere Höchstbeträge für festgelegte Nutzungszeiträume an, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Datenvolumina unterrichtet. Einer dieser Höchstbeträge (pauschaler Höchstbetrag) liegt nahe bei 50 EUR ohne Mehrwertsteuer an ausstehenden Entgelten pro monatlichen Abrechnungszeitraum, jedoch nicht darüber.

Als Alternative kann der Roaminganbieter als Datenvolumen angegebene Obergrenzen festlegen, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Beträge unterrichtet. Eine dieser Obergrenzen (pauschale Obergrenze für das Datenvolumen) muss einem Betrag von höchstens 50 EUR ohne Mehrwertsteuer an ausstehenden Entgelten pro monatlichen Abrechnungszeitraum entsprechen.

Darüber hinaus kann der Roaminganbieter seinen Roamingkunden weitere Obergrenzen mit anderen, das heißt höheren oder niedrigeren monatlichen Höchstbeträgen anbieten.

Die pauschale Obergrenze gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 gilt für alle Kunden, die keine andere Obergrenze gewählt haben.

Ferner stellt jeder Roaminganbieter sicher, dass unmittelbar an das mobile Gerät des Roamingkunden eine geeignete Meldung — beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder eine E-Mail oder mittels einer Textnachricht oder eines Pop-up-Fensters auf dem Computer — übermittelt wird, sobald der Umfang der Datenroamingdienste 80 % des vereinbarten Höchstbetrags oder der vereinbarten Obergrenze für das Datenvolumen erreicht. Jeder Kunde hat das Recht, den Roaminganbieter anzuweisen, ihm solche Mitteilungen nicht mehr zu senden, und kann den Roaminganbieter jederzeit kostenlos anweisen, ihm diesen Dienst wieder bereitzustellen.

Sollte der Höchstbetrag oder diese Obergrenze für das Datenvolumen andernfalls überschritten werden, so ist eine Meldung an das mobile Gerät des Roamingkunden zu senden. Verbraucht ein Roamingkunde, für den ein Standardhöchstbetrag oder eine Standardobergrenze für das Datenvolumen gemäß Unterabsatz 5 gilt, in einem monatlichen Abrechnungszeitraum mehr als 100 EUR ohne Mehrwertsteuer, so wird eine zusätzliche Meldung an das mobile Gerät des Roamingkunden gesandt. In dieser Meldung ist der Roamingkunde darüber zu informieren, wie er die weitere Erbringung der Datenroamingdienste veranlassen kann, falls er dies wünscht, und welche Kosten für jede weitere Nutzungseinheit anfallen. Wenn der Roamingkunde auf die eingegangene Meldung nicht entsprechend reagiert, stellt der Roaminganbieter unverzüglich die Erbringung und Inrechnungstellung regulierter Datenroamingdienste für diesen Kunden ein, es sei denn, der Roamingkunde verlangt die weitere oder erneute Erbringung dieser Dienste.

Falls ein Roamingkunde beantragt, eine mit dem Höchstbetrag oder der Volumenbegrenzung verbundene Funktion zu deaktivieren bzw. erneut zu aktivieren, muss die entsprechende Änderung innerhalb eines Arbeitstags ab dem Eingang des Auftrags kostenlos vorgenommen werden und darf nicht Bedingungen oder Einschränkungen zur Folge haben, die sich auf andere Elemente des Vertrags beziehen.

(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Geräte, bei denen eine mobile Datenübertragung von Maschine zu Maschine erfolgt.

(6) Die Roaminganbieter unternehmen alle angemessenen Schritte, um ihre Kunden davor zu bewahren, Roamingentgelte für unbeabsichtigt genutzte Roamingdienste zu bezahlen, während sie sich in ihrem Heimatmitgliedstaat befinden. Hierzu gehört, dass sie die Kunden darüber informieren, wie sie unbeabsichtigtes Roaming in Grenzregionen tatsächlich vermeiden können.

(7) Die Roaminganbieter unternehmen alle angemessenen Schritte, um ihre Kunden davor zu bewahren, zusätzliche Entgelte für Datendienste bei unbeabsichtigtem Herstellen einer Verbindung zu nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzen zu bezahlen, etwa indem sie es den Roamingkunden ermöglichen, das Herstellen von Verbindungen zu nicht-terrestrischen Netzen deaktivieren zu lassen. Wenn ein solches Deaktivierungsverfahren angeboten wird, haben die Kunden das Recht, jederzeit, leicht und kostenlos die Nutzung dieser Netze deaktivieren zu lassen bzw. die erneute Aktivierung von Verbindungen zu solchen Netzen zu beantragen.

(8) Mit Ausnahme des Absatzes 2 Unterabsatz 2 und des Absatzes 3 und des Absatzes 6 und vorbehaltlich der Unterabsätze 2 und 3 des vorliegenden Absatzes gilt dieser Artikel auch für Datenroamingdienste, die von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden, wenn Roamingkunden eine Verbindung zu nationalen oder internationalen nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzen herstellen sowie für Datenroamingdienste, die von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der Union genutzt und von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden.

Auf die in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannte Funktion finden die Anforderungen nach Absatz 4 keine Anwendung, wenn der Betreiber eines besuchten Netzes in dem besuchten Land außerhalb der Union es nicht zulässt, dass der Roaminganbieter das Nutzerverhalten seiner Kunden in Echtzeit überwacht.

In einem solchen Fall wird dem Kunden bei seiner Einreise in ein solches Land mit einer SMS ohne unnötige Verzögerung und kostenlos mitgeteilt, dass die Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang und die Garantiefunktion, wonach ein angegebener Höchstbetrag nicht überschritten wird, nicht zur Verfügung stehen.

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