Artikel 13 VO (EU) 2022/612
Transparenz der Endkundenbedingungen für Roaminganrufe und SMS-Roamingnachrichten
(1) Um die Roamingkunden darauf aufmerksam zu machen, dass ihnen für abgehende oder ankommende Anrufe oder das Versenden von SMS-Nachrichten Roamingentgelte berechnet werden, stellt jeder Roaminganbieter den Kunden bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat als den ihres inländischen Anbieters mit einer automatischen Benachrichtigung ohne unnötige Verzögerung kostenlos grundlegende personalisierte Preisinformationen über die Roamingentgelte einschließlich Mehrwertsteuer bereit, die diesen Kunden für abgehende oder ankommende Anrufe und das Versenden von SMS-Nachrichten in dem besuchten Mitgliedstaat berechnet werden, es sei denn, die Kunden haben dem Roaminganbieter mitgeteilt, dass sie diesen Dienst nicht wünschen.
Diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen werden in der Währung des Staates des inländischen Anbieters des Kunden ausgedrückt und umfassen Informationen über
- a)
- jede Regelung der angemessenen Nutzung, der der Roamingkunde in der Union unterliegt, und die Aufschläge, die über die Regelung der angemessenen Nutzung hinaus berechnet werden, und
- b)
- alle gemäß Artikel 6 berechneten Aufschläge.
Die Roaminganbieter stellen den Roamingkunden bei Einreise in einen anderen Mitgliedstaat als den ihres inländischen Anbieters mit einer automatischen Benachrichtigung ohne unnötige Verzögerung kostenlos Informationen über das mögliche Risiko höherer Entgelte aufgrund der Nutzung von Mehrwertdiensten zur Verfügung, es sei denn, die Roamingkunden haben dem Roaminganbieter mitgeteilt, dass sie diesen Dienst nicht wünschen. Diese Informationen enthalten einen Link für den kostenlosen Zugang zu einer eigenen Internetseite mit aktuellen Informationen über die Arten von Diensten, für die höhere Kosten anfallen können, und, sofern verfügbar, über Nummernbereiche von Mehrwertdiensten oder über andere relevante zusätzliche Angaben, die im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 in der gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a eingerichteten Datenbank enthalten sind. Die Internetseite enthält Informationen über etwaige Roamingentgelte für gebührenfreie Rufnummern.
Die grundlegenden personalisierten Preisinformationen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes umfassen auch die in Absatz 2 genannte entgeltfreie Telefonnummer, bei der ausführlichere Informationen angefordert werden können.
Anlässlich jeder solchen Nachricht erhalten die Kunden Gelegenheit, dem Roaminganbieter kostenlos und in einfacher Weise mitzuteilen, dass sie diese automatische Benachrichtigung nicht wünschen. Kunden, die mitgeteilt haben, dass sie keine automatische Benachrichtigung erhalten wollen, können jederzeit vom Roaminganbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.
Die Roaminganbieter stellen Kunden mit Behinderungen auf Wunsch diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen gemäß Unterabsatz 1 automatisch und kostenlos in einer Sprachmitteilung zur Verfügung.
Mit Ausnahme der Bezugnahme auf die Regelung der angemessenen Nutzung und dem gemäß Artikel 6 in Rechnung gestellten Aufschlag gelten die Unterabsätze 1, 2, 5 und 6 des vorliegenden Absatzes auch für Sprach- und SMS-Roamingdienste, die von Roamingkunden beim Herstellen einer Verbindung zu nationalen oder internationalen nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzen genutzt und von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden, sowie für Sprach- und SMS-Roamingdienste, die von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der Union genutzt und von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden.
(2) Über die Informationen gemäß Absatz 1 hinaus sind die Kunden, gleichgültig wo sie sich in der Union aufhalten, berechtigt, ausführlichere personalisierte Preisinformationen über die für Sprachanrufe und SMS-Nachrichten im besuchten Netz geltenden Roamingentgelte sowie Informationen über die aufgrund dieser Verordnung geltenden Transparenzvorschriften per Mobilfunkanruf oder SMS-Nachricht kostenlos anzufordern und zu erhalten. Diese Anforderung ist an eine entgeltfreie Telefonnummer zu richten, die vom Roaminganbieter für diesen Zweck angegeben wird. Die in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Geräte, die keine SMS-Funktion bieten.
(3) Der Roaminganbieter übersendet dem Roamingkunden bei vollständigem Ausschöpfen des anwendbaren angemessenen Nutzungsvolumens für regulierte Sprach- oder SMS-Roamingdienste oder einer gemäß Artikel 6 angewandten Nutzungsschwelle eine Mitteilung. Darin ist der Aufschlag anzugeben, der für jede zusätzliche Nutzung regulierter Sprach- oder SMS-Roamingdienste durch den Roamingkunden berechnet wird. Jeder Kunde hat das Recht, zu verlangen, dass der Roaminganbieter ihm solche Mitteilungen nicht mehr übersendet, und er hat das Recht, zu verlangen, dass der Roaminganbieter ihm jederzeit und kostenlos diesen Dienst wieder bereitstellt.
(4) Die Roaminganbieter geben allen Kunden bei Vertragsabschluss vollständige Informationen über die jeweils geltenden Roamingentgelte. Außerdem informieren sie ihre Roamingkunden ohne unnötige Verzögerung über die aktualisierten Roamingentgelte, sobald diese geändert werden.
Danach übermitteln die Roaminganbieter allen Kunden, die einen anderen Tarif gewählt haben, in angemessenen Abständen einen Erinnerungshinweis.
(5) Die Roaminganbieter stellen ihren Kunden Informationen darüber bereit, wie sie unbeabsichtigtes Roaming in Grenzregionen tatsächlich vermeiden können. Die Roaminganbieter unternehmen alle angemessenen Schritte, um ihre Kunden davor zu bewahren, Roamingentgelte für unbeabsichtigt genutzte Roamingdienste zu bezahlen, während sie sich in ihrem Heimatmitgliedstaat befinden.
(6) Die Roaminganbieter unternehmen alle angemessenen Schritte, um ihre Kunden davor zu bewahren, zusätzliche Entgelte für Sprachanrufe und SMS-Nachrichten bei unbeabsichtigtem Herstellen einer Verbindung zu nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzen zu bezahlen, etwa indem sie es den Roamingkunden ermöglichen, das Herstellen von Verbindungen zu nicht-terrestrischen Netzen deaktivieren zu lassen. Wenn ein solches Deaktivierungsverfahren angeboten wird, haben die Roamingkunden das Recht, jederzeit, leicht und kostenlos die Nutzung dieser Netze deaktivieren zu lassen bzw. die erneute Aktivierung von Verbindungen zu solchen Netzen zu beantragen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.