Artikel 12 VO (EU) 2022/612

Vorleistungsentgelte für Notrufe

Unbeschadet der Artikel 9, 10 und 11 stellt der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter keine Entgelte für alle Arten der vom Roamingkunden ausgelösten Notrufe oder für die Übermittlung der Angaben zum Anruferstandort in Rechnung.

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