Artikel 11 VO (EU) 2022/612

Vorleistungsentgelte für regulierte Datenroamingdienste

(1) Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste über das besuchte Netz berechnet, darf eine Schutzobergrenze von 2,00 EUR pro Gigabyte übertragener Daten nicht übersteigen. Dieses maximale Vorleistungsentgelt sinkt am 1. Januar 2023 auf 1,80 EUR pro Gigabyte übertragener Daten, am 1. Januar 2024 auf 1,55 EUR pro Gigabyte übertragener Daten, am 1. Januar 2025 auf 1,30 EUR pro Gigabyte übertragener Daten, am 1. Januar 2026 auf 1,10 EUR pro Gigabyte übertragener Daten und am 1. Januar 2027 auf 1,00 EUR pro Gigabyte übertragener Daten und bleibt danach unbeschadet des Artikels 21 bis zum 30. Juni 2032 bei 1,00 EUR pro Gigabyte übertragener Daten.

(2) Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zur Aufhebung des maximalen durchschnittlichen Vorleistungsentgelts gemäß Absatz 1 oder bis zum 30. Juni 2032 verbleibt, berechnet.

(3) Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt gemäß Absatz 1 wird ermittelt durch Teilung der gesamten Vorleistungseinnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes oder des Heimatnetzes für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl der Megabyte der Daten, die in Erbringung dieser Dienste in diesem Zeitraum für die jeweiligen Roaminganbieter oder Heimatnetzbetreiber in diesem Zeitraum tatsächlich übertragen wurden, und zwar auf kilobytegenau aggregierter Grundlage.

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