Artikel 10 VO (EU) 2022/612
Vorleistungsentgelte für regulierte SMS-Roamingnachrichten
(1) Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Abwicklung einer aus dem besuchten Netz abgehenden regulierten SMS-Roamingnachricht berechnet, darf eine Schutzobergrenze von 0,004 EUR pro SMS-Nachricht nicht übersteigen. Dieses maximale Vorleistungsentgelt sinkt am 1. Januar 2025 auf 0,003 EUR pro SMS-Nachricht und bleibt unbeschadet des Artikels 21 bis zum 30. Juni 2032 bei 0,003 EUR.
(2) Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zur Aufhebung des maximalen durchschnittlichen Vorleistungsentgelts gemäß Absatz 1 oder bis zum 30. Juni 2032 verbleibt, berechnet.
(3) Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt gemäß Absatz 1 wird durch Teilung der gesamten Einnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes oder der Heimatnetzbetreiber auf der Vorleistungsebene für die Abwicklung abgehender und ankommender regulierter SMS-Roamingnachrichten innerhalb der Union in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl der im gleichen Zeitraum für die jeweiligen Roaminganbieter oder Heimatnetzbetreiber abgewickelten abgehenden und ankommenden SMS-Nachrichten ermittelt.
(4) Der Betreiber eines besuchten Netzes darf dem Roaminganbieter oder dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Zustellung einer regulierten SMS-Roamingnachricht, die an einen in seinem besuchten Netz eingebuchten Roamingkunden gesendet wird, außer dem in Absatz 1 genannten Entgelt kein sonstiges Entgelt in Rechnung stellen.
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