Artikel 9 VO (EU) 2022/612

Vorleistungsentgelte für regulierte Roaminganrufe

(1) Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs aus dem besuchten Netz berechnet, einschließlich unter anderem der Kosten für Verbindungsaufbau, Transit und Anrufzustellung, darf eine Schutzobergrenze von 0,022 EUR pro Minute nicht übersteigen. Dieses maximale Vorleistungsentgelt sinkt am 1. Januar 2025 auf 0,019 EUR pro Minute und bleibt unbeschadet des Artikels 21 bis zum 30. Juni 2032 bei 0,019 EUR pro Minute.

(2) Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zur Aufhebung des maximalen durchschnittlichen Vorleistungsentgelts gemäß Absatz 1 oder bis zum 30. Juni 2032 verbleibt, berechnet.

(3) Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt gemäß Absatz 1 wird durch Teilung der gesamten Roamingvorleistungseinnahmen durch die Zahl der gesamten, sekundengenau aggregierten Roamingvorleistungsminuten ermittelt, die der jeweilige Betreiber in dem betreffenden Zeitraum innerhalb der Union für die Abwicklung von Roaminganrufen auf der Vorleistungsebene tatsächlich genutzt hat, wobei im Hinblick auf die Möglichkeit für den Betreiber des besuchten Netzes, eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde zu legen, eine Anpassung vorzunehmen ist.

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