Artikel 8 VO (EU) 2022/612
Außergewöhnliche Anwendung von Endkundenaufschlägen für die Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste und für alternative Tarifangebote
(1) Erhebt ein Roaminganbieter einen Aufschlag für die Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste, die über die Grenzen der angemessenen Nutzung hinausgeht, so muss dieser Aufschlag unbeschadet des Unterabsatzes 3 folgende Anforderungen (ohne MwSt.) erfüllen:
- a)
- Der Aufschlag, der für abgehende regulierte Roaminganrufe, versendete regulierte SMS-Roamingnachrichten oder regulierte Datenroamingdienste erhoben wird, darf die zulässigen Höchstbeträge für Vorleistungsentgelte gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 11 Absatz 1 nicht überschreiten.
- b)
- Der Aufschlag, der für eingehende regulierte Roaminganrufe erhoben wird, darf das gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 für das entsprechende Jahr festgelegte unionsweit einheitliche maximale Mobilfunkzustellungsentgelt nicht überschreiten.
Wenn die Kommission im Hinblick auf Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes nach der Überprüfung des gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlassenen delegierten Rechtsakts beschließt, dass die Festsetzung eines unionsweiten Zustellungsentgelts nicht mehr erforderlich ist, und beschließt, kein maximales Mobilfunkzustellungsentgelt vorzuschreiben, darf ein etwaiger Aufschlag, der für eingehende regulierte Roaminganrufe erhoben wird, das mit dem zuletzt gemäß Artikel 75 der genannten Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegte Entgelt nicht überschreiten.
Die Roaminganbieter dürfen keinen Aufschlag auf eingehende regulierte SMS-Roamingnachrichten oder auf eingehende Voice-Mail-Roamingnachrichten erheben. Andere Entgelte, beispielsweise Entgelte für das Abhören derartiger Nachrichten, bleiben davon unberührt.
Die Roaminganbieter rechnen die Entgelte für abgehende und eingehende Roaminganrufe sekundengenau ab. Die Roaminganbieter dürfen bei abgehenden Anrufen eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde legen. Die Roaminganbieter rechnen die Entgelte für die Bereitstellung regulierter Datenroamingdienste kilobytegenau ab, mit Ausnahme von MMS-Nachrichten, die pro Einheit abgerechnet werden können. In einem solchen Fall darf das Endkundenentgelt, das ein Roaminganbieter seinem Roamingkunden für das Senden oder Empfangen einer MMS-Roamingnachricht berechnen kann, das Endkunden-Roaminghöchstentgelt für regulierte Datenroamingdienste gemäß Unterabsatz 1 nicht überschreiten.
(2) Die Roaminganbieter können einen anderen als den nach den Artikeln 4, 5 und 6 und Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Roamingtarif anbieten, und Roamingkunden können sich bewusst für einen solchen Tarif entscheiden, aufgrund dessen ihnen für regulierte Roamingdienste ein anderer Tarif zugutekommt, als ihnen ohne eine solche Wahl eingeräumt worden wäre. Der Roaminganbieter muss diese Roamingkunden auf die Art der Roamingvorteile, die sie dadurch verlieren würden, nochmals hinweisen.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wenden die Roaminganbieter auf alle bestehenden und neuen Roamingkunden einen nach den Artikeln 4 und 5 und Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmten Tarif automatisch an.
Alle Roamingkunden können jederzeit zu einem Tarif nach den Artikeln 4, 5 und 6 und Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder von diesem Tarif zu einem anderen Tarif wechseln. Wenn sich ein Roamingkunde bewusst dafür entscheidet, von dem nach den Artikeln 4, 5 und 6 oder Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Tarif zu einem anderen Tarif zu wechseln oder dorthin zurückzuwechseln, so erfolgt der Tarifwechsel binnen eines Arbeitstags ab dem Eingang des entsprechenden Antrags entgeltfrei und darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags als das Roaming beziehen. Die Roaminganbieter können den Tarifwechsel aufschieben, bis der zuvor geltende Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens zwei Monaten wirksam gewesen ist.
(3) Unbeschadet des Teils III Titel III der Richtlinie (EU) 2018/1972 stellen die Roaminganbieter sicher, dass in Endkundenverträgen, die regulierte Endkunden-Roamingdienste jeglicher Art enthalten, die Merkmale des bereitgestellten regulierten Endkunden-Roamingdienstes angegeben werden, wozu insbesondere Folgendes gehört:
- a)
- der spezifische Tarif bzw. die spezifischen Tarife sowie die Art der angebotenen Dienste für jeden Tarif, einschließlich des Volumens der Kommunikationsverbindungen;
- b)
- Beschränkungen der Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste, die zum geltenden inländischen Endkundenpreis bereitgestellt werden, insbesondere quantifizierte Angaben zur Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung mit den wichtigsten Preis-, Volumen- oder sonstigen Parametern des jeweiligen bereitgestellten regulierten Endkunden-Roamingdienstes;
- c)
- klare und verständliche Informationen über die Bedingungen und die Qualität des Roamingdienstes beim Roaming in der Union im Einklang mit den in Absatz 6 genannten Leitlinien des GEREK.
(4) Unbeschadet des Artikels 97 der Richtlinie (EU) 2018/1972 stellen die Roaminganbieter sicher, dass ein Endkundenvertrag, der regulierte Endkunden-Roamingdienste jeglicher Art umfasst, Angaben zur Art der Dienste enthält, auf die beim Roaming erhöhte Entgelte entfallen können.
(5) Die Roaminganbieter veröffentlichen die in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen.
Darüber hinaus veröffentlichen die Roaminganbieter Informationen über die Gründe, aus denen der Roamingdienst möglicherweise nur unter weniger vorteilhaften Bedingungen als im Inland angeboten wird. Diese Informationen umfassen Faktoren, die sich auf die Qualität des Roamingdienstes auswirken können, den der Roamingkunde erwirbt, etwa die Netzgenerationen und -technologien, die dem Roamingkunden in einem besuchten Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.
(6) Um die einheitliche Anwendung des vorliegenden Artikels sicherzustellen, aktualisiert das GEREK bis zum 1. Januar 2023 nach Anhörung der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission seine Leitlinien für Endkunden-Roamingdienste, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des vorliegenden Artikels und der in den Artikeln 13, 14 und 15 genannten Transparenzmaßnahmen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.