Artikel 7 VO (EU) 2022/612

Umsetzung der Regelung der angemessenen Nutzung und des Tragfähigkeitsmechanismus

(1) Um eine einheitliche Anwendung der Artikel 5 und 6 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach Anhörung des GEREK im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Durchführungsvorschriften über

a)
die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung,
b)
die Methode zur Bewertung der Tragfähigkeit der Bereitstellung von Endkunden-Roamingdiensten zu Inlandspreisen und
c)
über den Antrag, der von den Roaminganbietern für die Zwecke der in Buchstabe b genannten Bewertung zu stellen ist.

Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission überprüft nach Anhörung des GEREK die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte regelmäßig vor dem Hintergrund der Marktentwicklungen.

(2) Die Kommission berücksichtigt beim Erlass von Durchführungsrechtsakten mit detaillierten Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung Folgendes:

a)
die Entwicklung der Preise und des Nutzungsverhaltens in den Mitgliedstaaten;
b)
den Grad an Konvergenz der Inlandspreisniveaus für die gesamte Union;
c)
die Reisemuster in der Union;
d)
erkennbare Gefahren von Wettbewerbsverzerrungen und für Investitionsanreize im inländischen und im besuchten Markt.

(3) Die Kommission berücksichtigt beim Erlass der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Durchführungsrechtsakte Folgendes:

a)
die Bestimmung der gesamten tatsächlichen und veranschlagten Kosten der Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste anhand der auf der Vorleistungsebene für unausgeglichenen Verkehr tatsächlich berechneten Roamingentgelte und eines angemessenen Anteils an den gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten, die bei der Bereitstellung von regulierten Endkunden-Roamingdiensten erforderlich sind;
b)
die Bestimmung der gesamten tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen aus der Bereitstellung von regulierten Endkunden-Roamingdiensten;
c)
die Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste und die Inlandsnutzung durch die Kunden eines Roaminganbieters;
d)
das Wettbewerbs-, Preis- und Einnahmenniveau auf dem Heimatmarkt und erkennbare Gefahren, dass das Roaming zu inländischen Endkundenpreisen die Entwicklung dieser Preise nennenswert beeinträchtigen würde.

(4) Die nationale Regulierungsbehörde und — sofern es für die Ausübung der ihnen durch nationale Rechtsvorschriften über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 übertragenen Befugnisse angebracht ist — die anderen zuständigen Behörden beobachten und überwachen die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung genau. Die nationale Regulierungsbehörde beobachtet und überwacht die Maßnahmen zur Tragfähigkeit der Bereitstellung von Endkunden-Roamingdiensten zu Inlandspreisen genau und berücksichtigt dabei weitestgehend relevante objektive Faktoren, die dem betreffenden Mitgliedstaat eigen sind, und relevante objektive Unterschiede zwischen Roaminganbietern. Unbeschadet des in Artikel 6 Absatz 3 festgelegten Verfahrens setzt die nationale Regulierungsbehörde die Anforderungen der Artikel 5 und 6 und der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Durchführungsrechtsakte rasch durch. Die nationale Regulierungsbehörde kann von dem Roaminganbieter jederzeit verlangen, dass er den Aufschlag ändert oder nicht mehr erhebt, wenn er den Artikeln 5 oder 6 nicht nachkommt.

Die anderen zuständigen Behörden setzen die Anforderungen des Artikels 5 und der Durchführungsrechtsakte, die für die Ausübung der ihnen durch nationale Rechtsvorschriften über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 übertragenen Befugnisse relevant sind, den Umständen entsprechend durch.

Die nationale Regulierungsbehörde und die etwaigen anderen zuständigen Behörden unterrichten die Kommission jährlich über die Anwendung der Artikel 5 und 6 sowie des vorliegenden Artikels.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 gilt weiterhin bis zum Beginn der Anwendung eines neuen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts.

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