Artikel 4 VO (EU) 2022/612

Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste

(1) Vorbehaltlich der Artikel 5 und 6 dürfen Roaminganbieter ihren Roamingkunden für die Abwicklung abgehender oder ankommender regulierter Roaminganrufe, für die Abwicklung versendeter regulierter SMS-Roamingnachrichten oder für die Nutzung regulierter Datenroamingdienste im Vergleich mit dem inländischen Endkundenpreis in einem Mitgliedstaat weder zusätzliche Entgelte noch allgemeine Entgelte für die Nutzung von Endgeräten oder von Dienstleistungen im Ausland berechnen.

(2) Die Roaminganbieter bieten regulierte Endkunden-Roamingdienste nicht unter weniger vorteilhaften Bedingungen als im Inland an, insbesondere was die in dem Endkundenvertrag vorgesehene Dienstqualität anbelangt, wenn in dem besuchten Netz Mobilfunknetze und Technologien derselben Generation verfügbar sind.

Mobilfunkbetreiber vermeiden unangemessene Verzögerungen beim Übergang zwischen Netzen an Grenzübergängen innerhalb der Union.

(3) Um zur einheitlichen Anwendung des vorliegenden Artikels beizutragen, aktualisiert das GEREK bis zum 1. Januar 2023 nach Anhörung der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission seine Leitlinien für den Endkundenzugang im Hinblick auf die Umsetzung der Maßnahmen zur Dienstqualität.

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