Artikel 4 VO (EU) 2022/64

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für die betreffenden Zollkontingente ab dem ersten nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnenden Zollkontingentszeitraum. Artikel 1 Nummer 2 und Anhang I Nummern 1 und 4 sowie Nummer 5 Buchstabe b gelten jedoch ab dem ersten Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 2 Nummern 1 und 2 gilt ab den nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnenden Zollkontingentszeiträumen. Artikel 2 Nummer 3 gilt ab Beginn der laufenden Zollkontingentszeiträume.

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