Artikel 3 VO (EU) 2022/64

Übergangsbestimmungen

(1) Sofern in Artikel 4 dieser Verordnung oder in den Anhängen II bis XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 nichts anderes bestimmt ist, wird im Falle, dass der Zollkontingentszeitraum für ein bestimmtes Zollkontingent am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits begonnen hat, die Differenz zwischen der neuen Menge und den bereits zugeteilten Mengen für die nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gestellten Anträge zur Verfügung gestellt.

(2) Für die Zwecke der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 entspricht die Menge, die für den verbleibenden Teil des am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits laufenden Zollkontingentszeitraums zur Verfügung steht, der Differenz zwischen der neuen Menge und den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bereits zugeteilten Mengen.

Ist bei den Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.2105, 09.2106 und 09.2012 die zuvor verfügbare Menge am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgeschöpft, so wird die Differenz zwischen der neuen und der vorherigen Menge den Marktteilnehmern in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zugeteilt. Marktteilnehmer, die ihre Erzeugnisse vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung außerhalb des betreffenden Kontingents eingeführt haben, erhalten auf Antrag und soweit die verbleibende Restmenge des betreffenden Zollkontingents ausreicht, eine Erstattung, sofern die Zollsatzdifferenz bereits gezahlt wurde.

Für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0126, für das vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung keine Menge verfügbar war, erhalten die Marktteilnehmer auf Antrag und soweit die verbleibende Restmenge des betreffenden Zollkontingents ausreicht, eine Erstattung, sofern die Zollsatzdifferenz bereits gezahlt wurde.

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