Artikel 2 VO (EU) 2022/64

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0142 und 09.0143 als „gefrorenes Saumfleisch” Saumfleisch, das zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Union gefroren ist und eine Kerntemperatur von — 12 °C oder weniger aufweist.

2.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
„Gefrorenes Fleisch” ist Fleisch, das zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet in der Union eine Kerntemperatur von — 12 °C oder weniger aufweist;

3.
Anhang I wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

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