Artikel 1 VO (EU) 2022/64

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 16 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

(8) Für die in dieser Verordnung genannten Meldungen an die Kommission, die mit Zollkontingenten für Rindfleisch mit den laufenden Nummern 09.4450, 09.4451, 09.4452, 09.4453, 09.4454, 09.4002, 09.4003, 09.4455, 09.4001 und 09.4004 in Zusammenhang stehen, werden die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Ursprungsland und Erzeugniskategorie gemäß Anhang XV Teil B dieser Verordnung ausgedrückt. Für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4003 muss das Ursprungsland jedoch nicht gemeldet werden.

2.
Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die laufende Nummer „09.4129” gestrichen.
b)
In Absatz 4 wird die laufende Nummer „09.4129” gestrichen.
c)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Die Mengen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128 und 09.4130, die in den vorangegangenen Teilzeiträumen nicht in Anspruch genommen oder zugeteilt wurden, werden am 1. Oktober jedes Jahres auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 übertragen. Dies gilt auch für die Mengen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4129, die vor dem 1. September nicht zugeteilt oder vor dem 1. Oktober nicht in Anspruch genommen wurden.”

3.
Artikel 43 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

(9) Für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4002 erteilte Einfuhrlizenzen sind drei Monate ab dem Tag ihrer Erteilung gültig. Vor Beginn des Zollkontingentszeitraums erteilte Lizenzen sind ab dem 1. Juli drei Monate lang gültig.

4.
Artikel 72 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die Lizenz erteilende Behörde vermerkt auf dem Echtheitszeugnis bzw. auf der Bescheinigung IMA 1 sowie auf deren Kopie die Ausstellungsnummer der Lizenz und die Menge, für die das Dokument gilt. Die Menge ist in ganzen, nach den Regeln in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 auf das nächste Kilogramm gerundeten Einheiten anzugeben. Das Echtheitszeugnis oder die Bescheinigung IMA 1 wird von der Lizenz erteilenden Behörde aufbewahrt. Die Kopie wird dem Antragsteller zur Verwendung für das Zollverfahren zurückgesandt, sofern dies in Titel III dieser Verordnung vorgesehen ist.

5.
Die Anhänge III, IV, VIII, IX und XII werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.